Aufhebung der Verurteilung wegen Verfahrensfehlern (§244 Abs.3 StPO) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 216/56
- Datum
- 28.01.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensrügen wegen Verletzung materiell- oder verfahrensrechtlicher Vorschriften nach § 244 Abs. 3 StPO rechtfertigen Aufhebung, wenn das Gericht zuvor angenommene Tatsachen nicht oder widersprüchlich im Urteil berücksichtigt.
Bei der Glaubwürdigkeitsprüfung einer Zeugin, die den gesamten Tatverlauf beobachtet hat, sind alle in verschiedenen Verfahrensstadien gemachten Darstellungen zu berücksichtigen; abweichende Schilderungen können die Zuverlässigkeit beeinträchtigen.
Bei der Prüfung von Notwehr ist zu klären, ob der Angeklagte irrig eine Notwehrlage angenommen hat (Putativnotwehr) und ob Umstände wie Betrunkenheit diesen Irrtum beeinflusst haben; nur wenn der Angeklagte seine Trunkenheit als unbeachtlich betrachtete, kann eine vermeintliche Notwehrlage rechtlich einwandfrei bleiben.
Bei der Strafzumessung sind erhebliche persönliche und familiäre Umstände des Täters, insbesondere die Rolle als alleiniger Ernährer und die wirtschaftlichen Folgen für die Hinterbliebenen, zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Nürnberg-Fürth, 9. November 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Landwirt Andreas K., geboren am █, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 28. Januar 1957
Tenor
Das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Nürnberg-Fürth vom 9. November 1956 wird aufgehoben, soweit es den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt hat. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist begründet.
Die Verfahrensrüge, die Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO betrifft, hat Erfolg.
Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung die Verlesung von Vernehmungsniederschriften über die Zeugin ██ beantragt, um zu beweisen, dass ██ ein gewalttätiger Mann war, der selbst vor seiner eigenen Ehefrau nicht zurückschreckte. Diese habe er erstochen, nur mit einem Messer an den Haaren hin und her gezogen und sie auch an den Haaren durchs Zimmer geschleift. ██ habe █████ mindestens einmal bewusstlos geschlagen. Die Zeugin █████ habe ██ als gewalttätigen und gefährlichen Menschen geschildert, dem sie das Schlimmste zutraue und vor dem sie sich fürchte. Die Zeugin ███████ habe in ihrer Vernehmung vom ████████ erklärt, dass sie wegen der Misshandlungen durch ██ die Scheidung beantragt und ein gegen ihn gerichtetes Strafverfahren eingeleitet habe. Das Schwurgericht hat diese Tatsachen als wahr unterstellt und deshalb den Antrag des Verteidigers abgelehnt.
Die Revision beanstandet, dass das Urteil diese Tatsachen nicht würdigt. Damit ist ersichtlich auch gerügt, dass sich das Schwurgericht an die Wahrunterstellung nicht gehalten habe. Beides war nach dem, was das Schwurgericht als wahr unterstellt hat, nicht nur die Trunkenheit des ██ zur Auslösung der Tat, sondern auch, dass ██ ein gewalttätiger Mensch war, der selbst vor seiner eigenen Ehefrau nicht zurückschreckte und sie mit einem Messer an den Haaren hin und her zog. Auf diesem Standpunkt beruht das Urteil; denn das Schwurgericht hat eine Notwehrlage verneint, weil ██ zur Zeit der Tat nicht betrunken gewesen sei.
Das Schwurgericht hat die Zeugin █████ als Zeugin vernommen, die den gesamten Verlauf der Auseinandersetzung mit dem Angeklagten beobachtet hat. Ihre Glaubwürdigkeit ist deshalb mit besonderer Sorgfalt zu prüfen. Hierbei muss das Schwurgericht alle Darstellungen berücksichtigen, die Frau █████ in den einzelnen Verfahren zu dem Vorfall gegeben hat, weil ein Wechsel in den Schilderungen den sicheren und zuverlässigen Eindruck, den sie auf das Schwurgericht in der Hauptverhandlung gemacht hat, durchaus beeinträchtigen kann.
Besonders wichtig ist, dass der Angeklagte ihr erklärt hat, ihr Ehemann ███ habe ihn an der Stelle, wo er die Auseinandersetzung begonnen habe, mit einem Prügel auf den Kopf geschlagen. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung beruht der erste Schlag auf einer anderen Stelle. Diesen Ort konnten die als Zeugen vernommenen nahen Angehörigen der █████ von ihrem Wohnort aus nicht einsehen. Die Zeugin ███████ aus ██████████ hat bekundet, dass ██ zur Zeit der Tat betrunken gewesen sei. Das Schwurgericht hat diese Aussage nicht gewürdigt.
Das Schwurgericht hat festgestellt, dass sich der Streit wie folgt abgespielt hat:
Zwischen dem Angeklagten und den Eheleuten ██, die auf seinem Grundstück wohnten, bestanden Streitigkeiten. Am 23. Mai 1956 gegen Abend verbot der Angeklagte der Frau ████, in seinem Obstgarten Wäsche aufzuhängen. Als sie dies trotzdem tat, geriet er in Erregung. Da sie sein Verbot nicht befolgte, schlug er sie ins Gesicht. Der Ehemann ███ eilte herbei und stellte ihn zur Rede. Beide gerieten in Streit. Der Angeklagte schlug mit einem Prügel auf ███ ein. Dieser wehrte sich. Dabei gelangten sie an den Rand des Gartens. Dort schlug der Angeklagte ███ mit einem Prügel auf den Kopf. ███ stürzte und erlag seinen Verletzungen.
Das Schwurgericht hat die Notwehrlage verneint, weil der Angeklagte gewusst habe, dass ██ zur Tatzeit nicht betrunken gewesen sei. Diese Feststellung ist unentbehrlich; denn einem Gewohnheitstrinker braucht man seine Trunkenheit äußerlich durchaus nicht anzumerken. Das gilt hier besonders, weil der Angeklagte sich zur Tatzeit in einem psychologisch abwertenden Affektzustand befand, der nicht nur seine Einsichts-, sondern auch sein Hemmungsvermögen erheblich vermindert hat.
Diese Feststellungen lassen nicht erkennen, ob der Angeklagte die Voraussetzungen des § 53 StGB irrig angenommen hat. Das Schwurgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte die Vorstellung hatte, es bei der vermeintlichen Notwehrlage auf seine Trunkenheit ankommen zu lassen. Nur dann wäre die Annahme einer Notwehrlage rechtlich einwandfrei.
Das Schwurgericht hat bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte durch die Tat seine Familie des Ernährers beraubt hat. ██ war der einzige Ernährer der Familie. Er war seit vielen Jahren bei der Firma ███████████ beschäftigt und verdiente dort gut. Die Eheleute ██ hatten mehrere Kinder, die nun ohne den Ernährer sind. Diese Umstände waren bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Das Urteil war daher aufzuheben.