Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Kuppelei-Verurteilung: Wohnungsgewährung und Unterlassungsstrafbarkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 216/51
Datum
26.01.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde erneut wegen Kuppelei verurteilt; der BGH hob die Verurteilung auf und verwies die Sache zurück. Er stellte fest, dass das Landgericht § 180 Abs. 3 StGB fehlerhaft angewendet habe, weil Wohnungsgewährung auch bei geteilten oder nur als Schlafstelle dienenden Räumen bestehen kann und Entgeltlichkeit nicht erforderlich ist. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht zu Unterkunftsverhältnissen und zur Möglichkeit des Einschreitens der Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 180 Abs. 3 StGB gilt auch dann, wenn ein zur dauernden Nutzung überlassener Raum von mehreren Personen geteilt wird; selbst eine als Schlafstelle genutzte Kammer kann Wohnungsgewährung darstellen.

2

Entgeltlichkeit ist kein Tatbestandsmerkmal der Wohnungsgewährung nach § 180 Abs. 3 StGB.

3

Kuppelei kann durch Unterlassen verwirklicht werden, wenn eine rechtliche Pflicht zur Verhinderung der Unzucht besteht und der Täter zum Einschreiten in der Lage war.

4

Die strafbare Förderung von Unzucht kann auch durch Aufnahme und Einräumung von Gebrauch an einer Wohnung erfolgen (§ 180 Abs. 1 StGB), wenn die aufgenommene Person über die Wohnung unzüchtige Handlungen ermöglicht.

5

Eine frühere rechtskräftige Verurteilung schließt weitere Verfolgungen nur insoweit aus, als dieselben Tathandlungen oder inhaltsidentische Tatbeurteilungen betroffen sind; unterschiedliche tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen können eine neue Verfolgung ermöglichen.

Relevante Normen
§ 180 StGB, § 1356 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 26. Januar 1951

Rubrum

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen die Hausfrau Anna ███████, geboren am ██████ 1884 zu [REDACTED], Bez. [REDACTED], wohnhaft in [REDACTED], [REDACTED]platz [REDACTED], wegen Kuppelei

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Januar 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Januar 1951, soweit es die Angeklagte verurteilt hat, samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist schon durch ein rechtskräftiges Urteil vom 6. Dezember 1949 wegen Kuppelei und schwerer Kuppelei zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil sie in ihrer Wohnung ihre Tochter und deren Freundinnen mit Männern Unzucht treiben ließ. Durch das angefochtene Urteil ist die Angeklagte erneut wegen eines fortgesetzten Vergehens der Kuppelei (§ 180 StGB) verurteilt. Dem liegen folgende Feststellungen zugrunde:

An einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls vor dem Urteil vom 6. Dezember 1949, hat die Tochter der Angeklagten eine gewisse Kathi L. in die elterliche Wohnung gebracht und „bei ihren Eltern bzw. ihrer Mutter“ durchgesetzt, dass der ███ in der zur Wohnung gehörigen Kammer der Tochter zusammen mit dieser Unterkunft gewährt wurde. Zwischen Weihnachten 1949 und Neujahr 1950 wurde die ███ „wieder auf die Straße gesetzt“.

In der Zwischenzeit hatte sie öfters Besatzungssoldaten in die Wonnung mitgebracht, und zwar mindestens zweimal, und zwar nach dem 6. Dezember 1949, hat sie mit solchen Soldaten in der erwähnten Kammer Geschlechtsverkehr gehabt. Hiervon hatte die Angeklagte Kenntnis, unternahm aber nichts dagegen, weil sie einen durch wiederholte Begehung entstandenen Hang zur Kuppelei hat. Dass sie für die Aufnahme der ████████ die Duldung ihres unzüchtigen Treibens irgend ein Entgelt erhalten hatte, war nicht festzustellen.

Die Revision der Angeklagten rügt mit Recht Verletzung des § 180 Abs. 3 StGB. Das Landgericht ist der Meinung, diese Vorschrift sei nicht anwendbar, weil die ████ kein eigenes Zimmer gehabt und der Angeklagten kein Entgelt bezahlt habe. Diese Begründung ist nicht ausreichend. Wohnung kann im Sinne des § 180 Abs. 3 auch dann gewährt sein, wenn ein zu dauerndem Aufenthalt überlassener Raum von mehreren Personen geteilt wird. Entgeltlichkeit ist für den Begriff der Wohnungsgewährung ohne Bedeutung. Selbst wenn sich die der ████ zugewiesene Unterkunft in der Kammer nur als Schlafstelle bezeichnen ließe, so würde sie noch eine Wohnung darstellen (RGSt 71, 293). Unerheblich für die Anwendung des § 180 Abs. 3 ist es auch, ob die ███ die Unzucht gewerbsmäßig ausgeübt hat oder nicht (RGSt a. a. O.). Die Voraussetzungen, unter denen auch die Wohnungsgewährung nach § 180 Abs. 3 ausnahmsweise strafbar ist (Ausbeutung, Anwerben und Anhalten), sind hier nicht ersichtlich. Wegen Verletzung des § 180 Abs. 3 StGB muss deshalb das Urteil samt den Feststellungen aufgehoben werden.

Der Sachverhalt bedarf weiterer Aufklärung. Es wird zu prüfen sein, ob die ███ etwa gleichzeitig noch ein anderes Unterkommen hatte, sowie ob sie die Kammer der Tochter der Angeklagten nur als sogenanntes Absteigequartier benutzt hat (vgl. dazu RGSt 62, 221); dafür könnte sprechen, dass sich in der Kammer nur ein Bett befand. Von Wohnungsgewährung könnte dann keine Rede sein. Es ist weiter denkbar, dass die ████ in die Familie der Angeklagten aufgenommen war und zu ihren unzüchtigen Zwecken über die ganze Familienwohnung verfügen, etwa im Wohnraum ihre Liebhaber empfangen oder bewirten durfte. Dann könnte die Angeklagte über das Gewähren von Wohnung hinaus der Unzucht der ███ Vorschub geleistet haben und wegen Kuppelei nach § 180 Abs. 1 StGB strafbar sein (vgl. das bei Olshausen, 12. Aufl., Anm. 16 Abs. 2 angeführte Urteil des Reichsgerichts vom 18. August 1942 – 1 D 261/42). Es würde dann nicht darauf ankommen, ob der Geschlechtsverkehr selbst in der Kammer stattgefunden hat. Die Sache muss deshalb in die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

2. Das angefochtene Urteil gibt noch zu folgenden Bemerkungen Anlass:

a) Das Landgericht sieht das strafbare Verhalten der Angeklagten darin, dass sie gegen das unzüchtige Treiben der ███ nicht einschritt, sondern es duldete. Danach wäre die Kuppelei durch eine Unterlassung begangen. Dies ist rechtlich möglich, sofern die Unterlassung pflichtwidrig war. Gegen die Annahme einer Pflichtwidrigkeit bestehen hier keine Bedenken. Denn die Angeklagte war, auch wenn nicht sie, sondern ihr Ehemann der Mieter der Wohnung gewesen sein sollte, als Leiterin des Hauswesens rechtlich verpflichtet, Unzucht innerhalb der ehelichen Wohnung zu verhindern (vgl. § 1356 BGB; RG JW 1926, 1184; JW 1937, 2386; auch RGSt 77, 125). Die Strafbarkeit der Unterlassung setzt jedoch weiter voraus, dass der Angeklagten ein Einschreiten gegen das Unzuchttreiben der ███ möglich war (RGSt 77, 125). Dazu sind bisher keine Feststellungen getroffen.

b) Möglicherweise hat die Angeklagte das Vergehen der Kuppelei schon durch die Aufnahme der ███ in ihre Wohnung begangen, wenn sie dabei voraussah und billigte, dass die ███ in der Wohnung Unzucht treiben werde. Das Urteil lässt nicht deutlich erkennen, ob es auch eine solche nicht durch Unterlassung, sondern durch positives Handeln begangene Kuppelei der Angeklagten bejahen will. Die Rechtskraft des Urteils vom 6. Dezember 1949 würde dieser Beurteilung nur dann entgegenstehen, wenn die ████ eine der Frauen war, deren unzüchtiges Treiben die Angeklagte nach den Feststellungen jenes Urteils geduldet hat, oder wenn die Angeklagte sonst durch eine und dieselbe Handlung sowohl der Unzucht jener Frauen als auch der der ███ Vorschub geleistet hat. Andernfalls wäre aber die Strafklage wegen der hier zur Aburteilung stehenden Kuppelei durch das frühere Urteil nicht verbraucht.

RichterMantelGeier
Dr. PeetzGlanzmann
Aufhebung der Kuppelei-Verurteilung: Wohnungsgewährung und Unterlassungsstrafbarkeit — Themis