Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Verleitung eines Kindes zur Unzucht bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 21/61
Datum
14.03.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt, das Landgericht habe zu Unrecht keinen Sachverständigen zur Prüfung der Zeugenglaubwürdigkeit des 7½‑jährigen Mädchens vernommen. Der BGH hält §81 Abs.1 StPO für nicht anwendbar auf Glaubwürdigkeitsuntersuchungen und bestätigt, dass ein solches Gutachten auch ohne besondere Untersuchung erstellt werden kann. Die Verfahrens- und Sachrügen greifen nicht durch; die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Glaubwürdigkeitsuntersuchungen dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person angeordnet werden; soweit Einsicht und Verständnis fehlen, ist stattdessen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

2

Ein Sachverständigengutachten zur Zeugentüchtigkeit setzt nicht in jedem Fall eine gesonderte, außerhalb der Hauptverhandlung vorgenommene Untersuchung voraus; der Sachverständige kann sich auf Akten, Teilnahme an der Verhandlung und eigene Befragung stützen.

3

§ 81 Abs. 1 StPO betrifft körperliche Untersuchungen zur Feststellung von Spuren strafbarer Handlungen und ist auf Glaubwürdigkeitsprüfungen nicht anwendbar.

4

Eine Verletzung der Pflicht, einen Beweisantrag vollständig zu prüfen, führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn feststeht, dass das Urteil nicht auf diesem Rechtsirrtum beruht (§ 337 StPO) und die Überzeugungsbildung auf anderen, tragfähigen Beweismitteln fußt.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 28. Oktober 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Verwaltungsinspektor Edmund █ a) geboren am ██████████ 1909 in █, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. März 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. Fischer als beisitzende Richter, ████████████████ beim Bundesgerichtshof, ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 28. Oktober 1960 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verleitung eines Kindes zur Unzucht zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision bleibt erfolglos.

I. Das Landgericht hat das Urteil im Wesentlichen auf die Aussage der 7 1/2-jährigen Birgit gegründet, gegen die sich der Beschwerdeführer vergangen hat. Er beanstandet es, dass die Strafkammer entgegen seinem Antrag keinen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Mädchens vernommen hat.

Die Rüge greift nicht durch. Allerdings beruft sich die Strafkammer in der Begründung des ablehnenden Beschlusses zu Unrecht darauf, dass die Eltern des Kindes die nach § 81 Abs. 1 StPO erforderliche Genehmigung nicht erteilt hätten.

§ 81 Abs. 1 StPO betrifft Untersuchungen nicht beschuldigter Personen zur Feststellung, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge einer strafbaren Handlung befindet. An dieser Voraussetzung fehlt es, weil der Angeklagte das Mädchen körperlich überhaupt nicht berührt hatte. Schon deswegen war die Vorschrift hier nicht anwendbar. Sie bezieht sich auch gar nicht auf Glaubwürdigkeitsuntersuchungen. Diese können vielmehr – anders als die in § 81 Abs. 1 StPO bezeichneten körperlichen Untersuchungen – überhaupt nicht gegen den Willen des Betroffenen angeordnet werden, sondern bedürfen stets seiner Zustimmung oder, wenn ihm die Einsicht in die Bedeutung und Tragweite der Maßnahme und das Verständnis dafür fehlen, der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (BGHSt 12, 235, 240; 13, 394, 398).

Ob hiernach der Ablehnungsbeschluss des Landgerichts – abgesehen von der angeführten Rechtsgrundlage – im Ergebnis doch das Richtige trifft, kann indes dahinstehen. Er erschöpft nicht den Beweisantrag.

Dieser hatte nicht allein die Untersuchung des Mädchens auf seine Glaubwürdigkeit zum Gegenstand, sondern verfolgte allgemein das Ziel sachverständiger Begutachtung seiner Zeugentüchtigkeit. Ein Gutachten dieser Art setzt nicht stets und unbedingt eine eigens angestellte sachkundige Untersuchung voraus. Es ist denkbar, dass der Sachverständige sie je nach den Umständen für entbehrlich hält und sein Gutachten allein auf Grund der Hauptverhandlung erstattet. Er hat die rechtliche Möglichkeit, die Akten einzusehen, der Beweisaufnahme beizuwohnen und unmittelbar Fragen an die Beweispersonen zu stellen, insbesondere auch an den Betroffenen. Er kann sich auf solche Weise und außerdem durch Beobachtung der zu begutachtenden Person auf ihr Verhalten in der Hauptverhandlung, gegebenenfalls auch durch das Verlangen, weitere Beweise zu erheben, Beurteilungsgrundlagen von einer Breite und Tiefe verschaffen, die möglicherweise ausreichen, das Glaubwürdigkeitsgutachten mit der erforderlichen Bestimmtheit abzugeben. Ein derartiges Gutachten hätte das Landgericht ohne Zustimmung des Kindes und seiner Eltern einholen dürfen (§ 80 StPO). Es hat jedoch den Beweisantrag des Angeklagten unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft, jedenfalls aber nicht beschieden.

Gleichwohl führt der Rechtsmangel nicht zur Aufhebung des Urteils; denn es beruht nicht auf ihm (§ 337 StPO). Das träfe dann zu, wenn es auf den Rechtsirrtum der Strafkammer zurückzuführen wäre, dass sie keinen Sachverständigen zur Hauptverhandlung zuzog. Das Urteil ergibt jedoch, dass sie das ohnehin, unabhängig von der irrigen Meinung, durch das fehlende Einverständnis der Eltern des Kindes daran gehindert zu sein, für unnötig gehalten hat. Denn sie hält – entgegen der Ansicht der Revision – Birgit kraft eigener Sachkunde für glaubwürdig und legt die Gründe für diese Überzeugung eingehend dar. Sie durfte auch so verfahren und brauchte kein Sachverständigengutachten einzuholen; denn sie stützt das Urteil nicht allein auf die Aussage des Kindes, sondern außerdem auf eine Reihe von Umständen, die durch andere Zeugen erwiesen, zum Teil auch durch die Einlassung des Angeklagten bestätigt sind und die Bekundungen des Mädchens bekräftigen. Demgemäß ist die Verfahrensrüge, wie für solche Fälle in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs feststeht (BGHSt 3, 52), auch unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO unbegründet.

II. Auch die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision gegen das Urteil sind nicht stichhaltig. Entgegen ihrer Behauptung hat das Landgericht den Umstand, dass der Beschwerdeführer durch Alkoholgenuss in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war, sowohl bei der Würdigung seines Verhaltens nach der Tat als auch im Rahmen des § 44 StGB berücksichtigt. Tatbestandsmerkmale des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat es nicht straferschwerend verwertet. Die rechtliche Würdigung der Tat als Verleitung des Kindes zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGHSt 15, 118).

PeetzWillmsFischer
Dr. SeibertHübner
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