Revision führt zur Aufhebung der Untreueverurteilung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 215/90
- Datum
- 22.05.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme einer fortgesetzten Tat und eines Gesamtvorsatzes bedarf es konkreter Feststellungen, die einen einheitlichen, von vornherein auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Willensentschluss erkennen lassen; pauschale Formulierungen genügen nicht.
Die Zusammenfassung einzelner Tathandlungen zu einer fortgesetzten Tat ist unzulässig, wenn dadurch verjährte Einzelakte dem Strafanspruch wieder zugänglich gemacht werden; die Verjährungsfrage ist in solchen Fällen gesondert zu prüfen und zeitlich aufzuschlüsseln.
Feststellungen zum objektiven Tathergang und zu den persönlichen Verhältnissen bleiben in der Revision bestehen, soweit sie ohne Rechtsfehler getroffen wurden; nur in den von Rechtsfehlern betroffenen Punkten ist eine erneute Feststellung erforderlich.
Bei teilweiser Aufhebung des Urteils ist der Fall hinsichtlich der aufgehobenen Tatbestände zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer der Vorinstanz zurückzuverweisen; über den Strafausspruch ist neu zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 19. Oktober 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 215/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Heinrich CT aus BCS, geboren am ██ 1946 in Ice, wegen Untreue u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu II auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Oktober 1989 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt wurde; doch bleiben die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zum objektiven Tathergang aufrechterhalten mit Ausnahme der Feststellungen zu II F der Urteilsgründe;
2. im gesamten Strafausspruch.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht zieht die vom 1. Oktober 1978 bis 23. Dezember 1987 begangenen Untreuehandlungen zu einer fortgesetzten Tat zusammen und begründet den Gesamtvorsatz allein mit der Wendung, der Angeklagte habe „aufgrund eines einheitlichen, von vornherein auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Willensentschlusses“ gehandelt. Wie dieser Willensentschluß, den Umgang mit – im weiten Sinn – kirchlichen Geldern betreffend, tatsächlich aussah, als der Angeklagte nach dem im September 1977 abgelegten 1. Examen die Stelle des 2. Pfarrers in Langenzenn antrat, bleibt offen. Der allgemeine Entschluß, mit solchen Geldern nach Belieben zu verfahren, würde als Gesamtvorsatz umso weniger ausreichen, als der Angeklagte bei seiner ersten Untreuehandlung möglicherweise noch nicht erwarten konnte, Ende 1982 die Stelle des 1. Pfarrers zu erhalten und damit in weit größerem Umfang als bisher die Möglichkeit zu haben, über fremde Gelder zu verfügen, sei es über verschiedene Konten der Kirchengemeinde, sei es über Konten, die anderen Rechtsträgern (dem Dace e.V., den ███████ Verein zur ███ ██ CS und ac e.V., der gemeinnützigen „FC“) gehörten und zu denen er gerade als Inhaber der 1. Pfarrstelle Zugang hatte. Auch der Umstand, daß die ab 1984 das treuwidrige Verhalten des Angeklagten bestimmende Eigennützigkeit maßgeblich durch die in diesem Jahr beginnende Beziehung zu seiner späteren zweiten Ehefrau verursacht war, durfte bei der Überlegung, was der Angeklagte im Jahre 1978 plante, nicht außer Betracht bleiben.
Die Verurteilung wegen einer von 1978 bis 1987 dauernden fortgesetzten Handlung kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, weil die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung am 21. Juli 1988 erfolgte, so daß die vor dem entsprechenden Datum 1983 liegenden Einzelakte nur wegen ihrer Einbindung in den Fortsetzungszusammenhang abgeurteilt werden konnten; das betraf immerhin einen Schaden von etwa 50.000 bis 55.000 DM, bei einem Gesamtumfang der Untreue von etwa 210.000 DM. Das Urteil kann daher, was Untreue und Urkundenfälschung angeht, nicht bestehen bleiben. Der Senat hält die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zum objektiven Tathergang aufrecht; sie sind ohne Rechtsfehler getroffen worden. Allerdings muß hinsichtlich II F der Urteilsgründe auch der objektive Tathergang neu ermittelt werden, weil dort die ungerechtfertigten Abhebungen „zwischen 1978 und 1984“ geschahen, so daß, falls im neuen Urteil die Verjährung von Bedeutung ist, eine zeitliche Aufschlüsselung erfolgen muß. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat bleibt im Schuldspruch bestehen (daß wichtigerweise wegen Tatmehrheit zu verurteilen gewesen wäre, belastet den Angeklagten nicht), doch ist
über den Strafausspruch neu zu befinden. Die Gesamtstrafe entfällt.
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