Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Verurteilung wegen Untreue aufgehoben, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 215/86
Datum
13.05.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Verurteilung wegen Untreue. Zentral war, ob durch Herausgabe von Belegen ein messbarer Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB entstanden ist, zumal die wirtschaftliche Werthaltigkeit der zugrunde liegenden Forderung unklar blieb. Der BGH hob die Untreueverurteilung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine Jugendkammer zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) muss ein konkreter, messbarer Vermögensnachteil nachgewiesen sein; eine bloße Erschwerung der Rechnungsstellung genügt nicht, wenn kein wirtschaftlicher Wertverlust belegt ist.

2

Wenn der Eintritt oder das Ausmaß des Vermögensnachteils von der Solvenz des Schuldners abhängt, hat das Gericht die Werthaltigkeit der Forderung zur Tatzeit festzustellen und zu begründen.

3

Die Feststellungen müssen erkennbar machen, in welchem Umfang eine Forderung noch durchsetzbar war und welcher konkrete Schaden dem Vermögensbereich des Geschädigten entstanden ist; unbestimmte oder widersprüchliche Angaben genügen nicht.

4

Sind mehrere Taten tateinheitlich verbunden und wird eine der tateinheitlich beurteilten Verurteilungen aufgehoben, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Gesamtstrafenbemessung neu zu prüfen bzw. an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Deggendorf, 16. Dezember 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 215/86 in der Strafsache gegen den Elektriker Johann PF, geboren am ████ 1957 in ███, aus ██, wegen Untreue u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ██ als Verteidiger,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 16. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Jugendkammer des Landgerichts Passau zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer des Landgerichts Deggendorf hatte den Angeklagten durch Urteil vom 23. Januar 1985 wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen Untreue zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten – unter Verwerfung der Revision im Übrigen – durch Beschluss vom 19. September 1985 (1 StR 254/85) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Nach Zurückverweisung hat das Landgericht Deggendorf den Angeklagten nunmehr der Untreue in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung und Diebstahl für schuldig erkannt und ihn deswegen und (ohne dies allerdings, wie es hätte geschehen müssen, in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen) wegen der im Urteil vom 23. Januar 1985 rechtskräftig abgeurteilten Taten zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es nicht.

1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Jahre 1981 als angestellter Verkäufer aufgrund einer Ermächtigung des Geschäftsführers seiner Arbeitgeberfirma dem mit ihm befreundeten Zeugen LC Waren im Wert von 40.000,- DM „auf Kredit“ ausgehändigt und die Belege hierüber für die Rechnungserstellung zunächst pflichtgemäß in einem Ordner aufbewahrt. Auf Drängen seines Freundes LC, der ihm als Gegenleistung einen Betrag von 27.000,- DM bot, händigte der Angeklagte im Herbst 1981 die Belege an LC aus, damit die Arbeitgeberfirma des Angeklagten keine ordnungsgemäße Rechnung an LC erstellen konnte. Wie der Angeklagte wusste, war ████ zahlungsunfähig; er hat 1983 Konkurs angemeldet. Die Arbeitgeberfirma des Angeklagten „konnte, wie es vom Angeklagten und LC angestrebt war, keine ordnungsgemäßen Rechnungen erstellen. Sie musste sich zur Erfüllung ihres nicht mehr spezifizierbaren Anspruches mit der Abtretung einer Forderung von LC an den Angeklagten in Höhe von 20.000,- DM begnügen“ (UA S. 11).

2. Auch diese Feststellungen tragen nicht den Schuldspruch wegen Untreue. Wiederum sieht das Landgericht ohne nähere Erörterung den Nachteil im Sinne des Untreuetatbestandes schon darin, dass der Arbeitgeber des Angeklagten infolge der Herausgabe der Belege an den Schuldner nicht mehr in der Lage gewesen sei, eine spezifizierte Rechnung zu erstellen. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 19. September 1985 dargelegt hat, kommt es hier entscheidend darauf an, ob und inwieweit die Forderung, auf die sich die herausgegebenen Belege bezogen, infolge der finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners wirtschaftlich bereits wertlos war, ob also ein messbarer Nachteil im Sinne des § 266 StGB durch die

Herausgabe der Belege eingetreten ist. Zu den Vermögensverhältnissen des Schuldners stellt das Landgericht lediglich fest, der Schuldner sei zur Tatzeit – Herbst 1981 – „überschuldet und zahlungsunfähig“ gewesen. Das deutet darauf hin, dass die Forderung wirtschaftlich völlig wertlos war und daher ein Nachteil nicht eingetreten ist.

Andererseits hat der Schuldner erst „1983 Konkurs angemeldet“, auch verfügte er offenbar zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt zwischen Herbst 1981 und der Konkursanmeldung über eine wenigstens teilweise realisierbare Forderung gegen den Angeklagten in Höhe von 20.000,- DM. Hiernach könnte die Forderung, auf die sich die herausgegebenen Belege bezogen, noch teilweise durchsetzbar gewesen sein. Hiervon scheint das Landgericht ausgegangen zu sein, ohne indes mitzuteilen, ob die Forderung LC gegen den Angeklagten damals schon bestand. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich ferner nicht entnehmen, in welchem Umfang die Forderung nach Ansicht des Landgerichts teilweise noch werthaltig war. Die im Rahmen der Strafzumessung ohne weitere Erläuterung verwendete Formulierung, der Angeklagte habe seinem Arbeitgeber „erheblichen Nachteil zugefügt“, lässt den der Verurteilung zugrunde gelegten Schuldumfang nicht erkennen.

Die Verurteilung wegen Untreue hat daher keinen Bestand. Zwar ist gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls und Urkundenunterdrückung nichts zu erinnern. Da diese Vergehen jedoch tateinheitlich mit der rechtsfehlerhaft bejahten Untreue begangen worden sind, musste das Urteil auch insoweit aufgehoben werden.

SchauenburgMaulGranderath
UlsamerFoth
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