Revision aufgehoben: formelle Behandlung unerreichbarer Zeugen erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 215/83
- Datum
- 19.04.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mehrfache Einlegung und Begründung einer Revision durch Angeklagten und seine Verteidiger begründet kein eigenständiges Nebeneinander von Revisionen; über Zulässigkeit und Begründetheit ist einheitlich zu entscheiden.
Bei Zustellung eines Urteils an mehrere Verteidiger beginnt die Frist zur Revisionsbegründung nach § 37 Abs. 2 StPO mit der zuletzt bewirkten Zustellung.
Hat das Gericht die Vernehmung von Zeugen angeordnet, kann es die Beweiserhebung nicht ohne einen formellen Beschluss nach § 244 Abs. 6 StPO und ohne Anhörung der Beteiligten aufgeben.
Die Feststellung der Unerreichbarkeit von Zeugen muss hinreichend begründet darlegen, welche Nachforschungen unternommen wurden und dass keine begründete Aussicht besteht, die Zeugen in absehbarer Zeit zu erreichen; eine bloße Sitzungsniederschrift genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 12. November 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ aus ██████, den Kaufmann Wolf-Dieter ████, geboren am ███ ██████ 1948 in ████, wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. April 1983 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 1983 wird aufgehoben.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12. November 1982, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I. Durch den angefochtenen Beschluss vom 23. Februar 1983 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen, „soweit sie durch seinen Verteidiger Rechtsanwalt ███ eingelegt ist“. Dieser Beschluss hält rechtlicher Überprüfung nicht stand; er ist in zweifacher Hinsicht fehlerhaft:
1. Für eine isolierte Entscheidung über den Teil der Revision des Angeklagten, der von einem seiner beiden Verteidiger eingelegt und begründet worden ist, war kein Raum. Das eigene Recht des Verteidigers zur Einlegung von Rechtsmitteln ändert nichts daran, dass die Anfechtung für den Angeklagten erfolgt (§ 297 StPO). Die mehrfache Einlegung und Begründung durch den Angeklagten und seine Verteidiger führt nicht zu unabhängig voneinander zu beurteilenden Revisionen. Alle in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen betreffen ein und dasselbe Rechtsmittel, über dessen Zulässigkeit und Begründetheit nur einheitlich entschieden werden kann.
2. Das angefochtene Urteil ist beiden Verteidigern des Angeklagten zugestellt worden. Nach § 37 Abs. 2 StPO richtet sich deshalb die Berechnung der Revisionsbegründungsfrist nach der zuletzt bewirkten Zustellung. Diese erfolgte am 20. Dezember 1982 (Band VII Bl. 367 d.A.). Der Eingang der Revisionsbegründung des Verteidigers Rechtsanwalt ███ am 20. Januar 1983 lag somit innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO.
II. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1. Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung beantragt, zu im Einzelnen dargelegten Beweisbehauptungen die Zeugen ██████ und ███ zu hören. Durch verkündete Gerichtsbeschlüsse wurde den Beweisanträgen „stattgegeben“; die Ladung der Zeugen wurde angeordnet. Der Versuch, den Zeugen ██████ zu laden, verlief erfolglos; die an den Zeugen █████ gerichtete Ladung wurde seiner Mutter zugestellt, der Zeuge erschien nicht. In dem zur Vernehmung der beiden Zeugen bestimmten Hauptverhandlungstermin am 5. November 1982 erklärte der anwesende Kriminalbeamte ███ ausweislich der Sitzungsniederschrift (Band VII Bl. 207 d.A.), „kriminalpolizeiliche Ermittlungen“ hätten ergeben, „dass sich der Zeuge ██ in Bozen und der Zeuge ██████ in Frankfurt aufhielten, beide jedoch keinen festen Wohnsitz hatten“. In der Hauptverhandlung vom 10. November 1982 „wurde festgestellt, dass die Zeugen ███ und ██████ nicht erreichbar sind und deshalb nicht gehört werden können“ (Band VII Bl. 233 d.A.).
Die Revision beanstandet, dass das Landgericht die Beweisanträge nicht durch einen Beschluss nach § 244 Abs. 6 StPO abgelehnt hat, dass die Zeugen ohne hinreichenden Grund als unerreichbar behandelt worden sind und dass die Strafkammer, wenn sie schon von der Unerreichbarkeit dieser Beweismittel ausging, nicht wenigstens in Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht die bei den Akten befindlichen Niederschriften über frühere richterliche Vernehmungen der beiden Zeugen verlesen oder die Vernehmungsrichter gehört hat.
2. Die Rüge führt zur Aufhebung des Urteils.
Durch die Anordnung, die beiden Zeugen zu hören, war der Beweiserhebungsanspruch des Angeklagten anerkannt worden. Sie durfte nicht ohne Weiteres und nur durch einen Gerichtsbeschluss (§ 244 Abs. 6 StPO) – nach Anhörung der Beteiligten (§ 33 Abs. 1 StPO) – rückgängig gemacht werden (vgl. RGSt 57, 165, 166; RG JW 1931, 1610 Nr. 68 m. zust. Anm. von Bohne; Alsberg/Nüse, Der Beweisantrag 3. Aufl. S. 415; Herdegen in KK § 244 Rdn. 63; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 244 Rdn. 123). Da die Zeugen als unerreichbar angesehen wurden, hätte die Strafkammer in diesem Beschluss darlegen müssen, dass sie unter Beachtung ihrer Aufklärungspflicht alle der Bedeutung der Aussagen für die Entscheidung entsprechenden Bemühungen vergeblich entfaltet hatte und keine begründete Aussicht bestand, die Zeugen in absehbarer Zeit zu erreichen (BGHSt 22, 118, 120; BGH NStZ 1982, 78, 127 und 212; zu den Voraussetzungen der Unerreichbarkeit im Einzelnen vgl. Herdegen aaO Rdn. 91 f. und Gollwitzer aaO Rdn. 233 ff. m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird die „Feststellung“ der Unerreichbarkeit der beiden Zeugen in der Sitzungsniederschrift schon in formeller Hinsicht nicht gerecht. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass es sich dabei der Sache nach um einen die Beweiserhebung ablehnenden Beschluss der Kammer handeln sollte, fehlt es an einer ausreichenden Begründung für den Verzicht auf weitere Nachforschungen anhand der von dem Zeugen ██████████ in der Hauptverhandlung gegebenen Hinweise sowie bei der Mutter des Zeugen ██████, deren Anschrift dem Gericht bekannt war.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, zumal die Kammer durch ihre die Beweiserhebung anordnenden Beschlüsse zu erkennen gegeben hat, dass sie die Behauptungen des Angeklagten nicht für unerheblich hielt.
Auf die Frage, ob das Tatgericht unter Zugrundelegung seiner Auffassung die Niederschriften über frühere richterliche Vernehmungen der Zeugen hätte verlesen oder die Vernehmungsrichter hätte hören müssen, kommt es unter diesen Umständen nicht an.
3. Angesichts der Aufhebung des Urteils auf Grund der hier dargelegten Rüge erübrigt sich auch ein Eingehen auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde.
| Foth | Herdegen | Granderath | |||
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