Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 215/77
Datum
24.05.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie weiterer Delikte verurteilt; seine Revision blieb erfolglos. Er rügte insbesondere Verletzungen der richterlichen Aufklärungspflicht und behauptete Widersprüche in der Beweiswürdigung. Der BGH sah keine Verletzung des § 244 StPO, bestätigte die tatrichterliche Würdigung übereinstimmender Zeugenaussagen und Einlassungen und verwies auf das Fehlen entscheidungserheblicher Aufklärungsdefizite.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die richterliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur verletzt, wenn durch Unterlassen weiterer Ermittlungen entscheidungserhebliche Unaufgeklärtheiten verbleiben.

2

Eine Wahrunterstellung nach § 244 Abs. 3 StPO liegt nicht vor, wenn das unterstellte Ereignis nicht hinreichend konkretisiert ist und deshalb kein konkreter Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen besteht.

3

Die tatrichterliche Überzeugungsbildung kann sich auf übereinstimmende Zeugenaussagen und Einlassungen stützen; der Tatrichter muss nicht jede denkbare alternative Darstellung durch ergänzende Beweiserhebung ausschließen.

4

Allgemeine Erfahrungssätze sind nicht ohne Weiteres anzunehmen; bloße Behauptungen (etwa die angebliche Unmöglichkeit des Schmuggels per Flugzeug wegen Flughafen-Kontrollen) begründen keine entlastende Feststellung, wenn keine tragfähigen Anhaltspunkte vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 15. Oktober 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache gegen ███ aus ██, den Zimmermann Osman ██, geboren am ██ oder 0. ██████ 1945 in ██████ (Türkei), zur Zeit in Haft, - Sachbezeichnung: Yilmaz u.a. - wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 1977, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 15. Oktober 1976 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ███ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhinterziehung sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, tateinheitlich begangen mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Zugleich ist gegen den Mitangeklagten █████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten erkannt worden; die Revision dieses Angeklagten hat der Senat durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Revision des Angeklagten █████████ mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, bleibt ebenso ohne Erfolg.

I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer Verletzungen der richterlichen Aufklärungspflicht geltend. Verstöße gegen § 244 Abs. 2 StPO liegen jedoch nicht vor.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Zeit zwischen dem 15. Dezember 1975 und Anfang Januar 1976 mit dem Orientexpress eine Reise in die Türkei unternommen, dort 6 kg Cannabisharzzubereitung für 3000,- DM gekauft und das Rauschgift auf der Rückfahrt in die Bundesrepublik Deutschland eingeschmuggelt (UA S. 5). Bei dem Versuch, das Haschisch abzusetzen, fiel der Angeklagte einem Verbindungsmann der Zollfahndung in die Hände, der das Eingreifen von Zollbeamten in die Wege leitete (UA S. 7, 8). Vor der endgültigen Festnahme leistete der Angeklagte heftigen Widerstand, wobei er den Zeugen ███████ mit einer Schusswaffe bedrohte; er konnte erst nach längerer Verfolgungsjagd gefasst werden (UA S. 9). Diesen Sachverhalt hält das Gericht auf Grund übereinstimmender Zeugenaussagen und auf Grund der Einlassung des Mitangeklagten █████ für erwiesen. Dabei hebt es hervor, dass nach Bekundung der Zeugen ███████ und ███████ auch der Angeklagte █████ im Ermittlungsverfahren den festgestellten Tathergang im Wesentlichen zugegeben und insbesondere auch eingeräumt hat, das Rauschgift auf die festgestellte Art und Weise in der Türkei eingekauft und in die Bundesrepublik gebracht zu haben (UA S. 14).

Bei dieser Sachlage bestand für das Gericht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine dringende Veranlassung, die Richtigkeit der früheren Angaben des Angeklagten über die Reise in die Türkei mit dem Orientexpress durch die Eintragungen in seinem Reisepass zu überprüfen. Daran ändert auch nichts der von der Verteidigung hierzu gestellte Hilfsbeweisantrag, den das Gericht durch Wahrunterstellung abgelehnt hat (UA S. 16). Durch den Antrag sollte bewiesen werden, dass █████ „um die Weihnachtszeit“ in die Türkei per Flugzeug gereist und auf dem Luftweg wieder in die Bundesrepublik zurückgekehrt sei. Diese Beweistatsache wäre, wenn sie sich erhärtet hätte, jedenfalls nicht geeignet gewesen, die Annahme einer zusätzlichen Bahnreise auszuschließen. Im Übrigen war es einerlei, ob das Haschisch per Flugzeug oder mit der Bahn eingeführt worden ist. Ein Erfahrungssatz dahin, dass es wegen der in Flughäfen üblichen Kontrollen unmöglich ist, Rauschgift auf dem Luftwege zu schmuggeln, kann nicht anerkannt werden. Es besteht daher auch kein Grund für die Annahme, dass der Angeklagte, wenn er für die Rückreise aus der Türkei entgegen seiner Einlassung im Ermittlungsverfahren ein Flugzeug benutzt hätte, dabei nicht in der Lage gewesen wäre, die bei ihm sichergestellte Haschischmenge ebenso unbemerkt mitzuführen, wie ihm das nach seinen früheren Angaben im Orientexpress möglich gewesen ist.

Die Revision würde aber auch dann nicht durchgreifen, wenn man ihr insoweit die Rüge einer unzulässigen Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 3 StPO) entnehmen wollte. Da weder genau festgestellt ist, wann der Angeklagte die Rückreise aus der Türkei im Orientexpress angetreten hat, noch für die unterstellte Flugreise ein bestimmtes Rückreisedatum angegeben wurde, liegt der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch zwischen Urteilsfeststellung und Wahrunterstellung nicht vor. Auch der Umstand, dass das Landgericht die zu beweisende Tatsache als „erheblich“ bezeichnet hat (UA S. 16), begegnet keinen Bedenken. Mit diesem dem Gesetz entnommenen Ausdruck hat der Tatrichter ersichtlich nur sagen wollen, dass es auf die Beweistatsache an sich hätte ankommen können. Das Urteil lässt jedoch keinen Zweifel daran, dass die Strafkammer – in denkgesetzlich einwandfreier Weise – von der Möglichkeit zweier Reisen zu der in Betracht kommenden Zeit ausgegangen ist und daher der Beweistatsache im Ergebnis keine entscheidende Bedeutung beigelegt hat.

Die weiteren Aufklärungsrügen, mit denen die Nichteinvernahme der Zeugen ███████ und Yavuz ███████ beanstandet wird, sind unzulässig, weil sie das zu klärende Beweisthema nicht ausreichend bezeichnen (BGHSt 2, 168). Im Übrigen fehlt es auch hier an der Darlegung, dass der Tatrichter dazu gedrängt war, die vermisste Aufklärung von Amts wegen vorzunehmen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1972, 572).

II. Die auf die Sachrüge hin gebotene Nachprüfung ergibt ebenfalls keinen Rechtsfehler.

III. Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.

PikartLoesdauHerdegen
PfeifferKuhn
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