Revision eines US-Soldaten: deutsche Gerichtsbarkeit nach NATO-Truppenstatut bejaht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 215/66
- Datum
- 26.07.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei nach deutschem und entsendestaatlichem Recht strafbaren Taten eines NATO-Truppenangehörigen besteht grundsätzlich konkurrierende Gerichtsbarkeit; die Ausübung deutscher Gerichtsbarkeit setzt einen wirksamen Verzicht bzw. dessen fristgerechte Rücknahme nach dem Zusatzabkommen voraus.
Die 21-Tages-Frist des Art. 19 Abs. 2, 3 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut wird nur durch eine ausdrückliche, an die zuständige Staatsanwaltschaft gerichtete Mitteilung der Militärbehörde in Lauf gesetzt, die erkennbar den Zweck hat, die Frist auszulösen.
Eine bloße Übersendung von Ermittlungsakten im Rahmen der behördlichen Zusammenarbeit oder deren innerstaatliche Weiterleitung ersetzt die Mitteilung im Sinne des Art. 19 Zusatzabkommen nicht, auch wenn dadurch Kenntnis vom Sachverhalt vermittelt wird.
Bekundet ein Angeklagter in der Hauptverhandlung nach ordnungsgemäßer Belehrung und im Beistand eines Verteidigers freiwillig erneut bzw. bestätigt er seine früheren Angaben, kommt es für die Verwertbarkeit dieser Bekundung nicht mehr auf etwaige Belehrungsmängel bei der früheren polizeilichen Vernehmung an.
Die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen zur Schuldfähigkeit drängt sich nicht auf, wenn die entscheidungserhebliche Frage wegen objektiver Erkenntnisgrenzen (z.B. fehlender Rückrechenbarkeit) nicht weiter aufgeklärt werden kann und der Tatrichter seine Überzeugung aus den Gesamtumständen und dem vorhandenen Gutachten bildet.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 5. Oktober 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 1 StR 215/66 in der Strafsache gegen ███ den amerikanischen Soldaten Willie geboren am ████████████ in █████ ███ USA, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Seibert Bundesrichter Dr. Fischer Bundesrichter Bundesrichter Loesdau Pikart Bundesrichter als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████████████ als Verteidiger, ██████████████████ ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. Oktober 1965 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 6. Oktober 1965 auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, einen in Ludwigsburg stationierten Soldaten der amerikanischen Streitkräfte, wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision beanstandet die Ausübung deutscher Gerichtsbarkeit und rügt die Verletzung formlichen und sachlichen Rechts.
Sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensvoraussetzungen
Der Angeklagte ist deutscher Gerichtsbarkeit unterworfen. Da Notzucht und Körperverletzung sowohl nach amerikanischem Recht als auch nach deutschem Recht strafbar sind, ist keine ausschließliche Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten gemäß Art. VII Abs. 2 a des NATO-Truppenstatuts vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II 1183, 1190), sondern die sog. konkurrierende Gerichtsbarkeit gegeben. Die nach Art. VII Abs. 3 b a. a. O. bevorrechtigte Bundesrepublik Deutschland hat zwar entsprechend Art. 19 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II 1183, 1218) allgemein auf ihr Vorrecht verzichtet (BGBl. 1964 II 1231), diesen Verzicht aber für den vorliegenden Fall fristgerecht zurückgenommen, wie in Art. 19 Abs. 2, 3 des Zusatzabkommens vorgesehen. Eine Vereinbarung gemäß Art. 19 Abs. 7 dieses Abkommens über eine hiervon abweichende Regelung für Mitteilung und Verzichtsrücknahme ist bisher nicht getroffen.
1. Wie das Urteil feststellt und die Revision auch nicht in Zweifel zieht, hat die nach Art. 3 des Gesetzes vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II 1183) zuständige Staatsanwaltschaft den Verzicht schriftlich gegenüber der zuständigen Militärbehörde der Ver-
einigten Staaten, dem Staff Judge Advocate im Hauptquartier der 7. amerikanischen Armee am 26. Juli 1965 zurückgenommen (Bl. 56 d. HA). Schon diese Rücknahmeerklärung genügte zur Wahrung der Frist, obwohl sie nur als „vorläufig“ bezeichnet war; sie enthielt eine unbedingte Rücknahme des Verzichts, die lediglich unter dem Vorbehalt eines Widerrufs stand. Es kommt deshalb nicht darauf an, in welcher Form die sog. „endgültige“ Rücknahme erklärt wurde; nach der Darstellung des Urteils soll das durch ein am 4. August 1965 bei der Militärbehörde eingegangenes Schreiben der Staatsanwaltschaft, nach der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft durch das Justizministerium Baden-Württemberg am 5. August 1965 in nicht näher bezeichneter Form geschehen sein. Jedenfalls war spätestens am 5. August 1965 klar, dass es bei der Rücknahmeerklärung der Staatsanwaltschaft bleiben sollte.
2. Die Erklärung der Staatsanwaltschaft lag auch innerhalb der Frist von 21 Tagen nach Eingang der Mitteilung der Militärbehörde (Art. 19 Abs. 2, 3 des Zusatzabkommens). Denn erst durch den am 22. Juli 1965 bei der Staatsanwaltschaft eingegangenen „Report of Incident“ (Bl. 72, 73 a. HA) wurde die Frist in Lauf gesetzt, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat. Zu Unrecht meint die Revision, das sei bereits in einem früheren Zeitpunkt geschehen.
a) Die Strafanzeige der Geschädigten, die am 8. Juni 1965 bei der Staatsanwaltschaft einging (Bl. 1 HA), konnte allein deshalb nicht die Frist beginnen lassen, weil sie keine Mitteilung der Militärbehörde ist.
b) Die Übersendung der Ermittlungsakten der amerikanischen Militärpolizei an die deutsche Polizei am 28. Mai 1965 ist schon darum nicht als Mitteilung im Sinne des Art. 19 Abs. 2 des Zusatzabkommens anzusehen, weil entgegen der Meinung der Revision die Staatsanwaltschaft allein für die Entgegennahme zuständig ist. Art. 3 des Gesetzes vom 18. August 1961 spricht zwar ausdrücklich nur von ihrer Zuständigkeit für die Rücknahme des Verzichts. Da die Staatsanwaltschaft aber hierfür an eine Frist gebunden ist, wird dem Sinn des Gesetzes nur die Auffassung gerecht, dass ausschließlich die Staatsanwaltschaft zum Empfang der die Frist in Lauf setzenden Mitteilung befugt ist. Für die – hier freilich nicht anwendbare – Übergangsregelung in Art. 75 des Zusatzabkommens bezeichnet Art. 4 des Gesetzes vom 18. August 1961 übrigens ausdrücklich die Staatsanwaltschaften als allein zuständig für den Empfang der vorgesehenen Mitteilungen.
c) Auch die Weiterleitung der Ermittlungsakten der amerikanischen Militärpolizei an die Staatsanwaltschaft am 1. Juli 1965 (Bl. 6 HA) setzte die Frist nicht in Gang.
Mit der Zuleitung der Akten an die deutsche Polizei erfüllte die amerikanische Polizei nur ihre Pflicht zur gegenseitigen Zusammenarbeit und Unterrichtung, die Art. VII Abs. 6 des NATO-Truppenstatuts den beiderseitigen Behörden auferlegt; die Weiterleitung der Akten an die Staatsanwaltschaft ist zwar durch innerdeutsches Recht (§ 163 Abs. 2 Satz 1 StPO) geboten, unterliegt aber nicht mehr der Einflussmöglichkeit der amerikanischen Behörden. Die Aktenübersendung diente also anderen Zwecken und konnte deshalb nicht die Wirkung äußern, die für die Mitteilung der Militärbehörde in Art. 19 Abs. 2, 3 des Zusatzabkommens vorgesehen ist. Zwar erhielt die Staatsanwaltschaft dadurch Kenntnis von den Tatsachen, die dem Verfahren zugrunde lagen. Das genügt jedoch nicht für die Mitteilung im Sinne des Art. 19 Abs. 2 des Zusatzabkommens. Angesichts der auch von der Revision hervorgehobenen Bedeutung für die Bestimmung der Gerichtsbarkeit ist eine ausdrückliche, an die für die Rücknahme des Verzichts zuständige deutsche Staatsanwaltschaft gerichtete Erklärung der Militärbehörde des Entsendestaates erforderlich, die erkennbar dem Zweck dient, die Frist des Art. 19 Abs. 3 des Zusatzabkommens in Lauf zu setzen. Diese Erklärung ist hier erst in dem „Report of Incident“ enthalten.
Verfahrensrügen
II.
1. Die Rüge, das Urteilsdatum sei im Protokoll und in der Urteilsurkunde unrichtig angegeben, hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat fallen gelassen.
2. Das erkennende Gericht war vorschriftsmäßig besetzt. Anstelle der wegen Urlaubs abwesenden Hauptschöffin ███████████ hat der Vorsitzende der Strafkammer die Ladung der nächsten Hilfsschöffin an, wie seine dienstliche Äußerung vom 16. Mai 1966 (Bl. 136 HA) ergibt. Als Schöffin war hiernach Frau █████████████████████████ der Liste der weiblichen Jugendschöffen) berufen, weil sie in der Liste nach Frau ██ ████ (Nr. 24) stand, die zuletzt zu einer Hauptverhandlung einberufen worden war, nämlich am 26. Juli 1965 (vgl. BGHSt 12, 243).
Frau ██ hat also mit Recht an der Hauptverhandlung mitgewirkt. Frau █████████ kam hierfür entgegen der Meinung der Revision nicht in Betracht. Sie stand unter Nr. 19 der Liste und war früher zu einer Hauptverhandlung einberufen, dann aber von der Teilnahme befreit worden; ob diese damalige Handhabung dem Gesetz entsprach, war jetzt nicht zu prüfen (BGH, Urt. v. 6. Juni 1961 – 1 StR 150/61 –).
3. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs sieht die Revision darin, dass die Ergebnisse der nach den Schlussgehören vom 25. August 1965 (Bl. 351, 32 HA) angestellten Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft zwar dem Gericht vorgelegt, nicht aber dem Verteidiger vor der Hauptverhandlung mitgeteilt worden seien. Die Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil auf Gesetzesverletzungen der Staatsanwaltschaft das Urteil nicht beruhen kann; die Revision darf deshalb hierauf nicht gestützt werden.
4. Bei seiner Vernehmung durch die amerikanische Kriminalpolizei hatte der Angeklagte ein Geständnis abgelegt; hierbei war er darauf hingewiesen worden, dass er keine Aussage zu machen brauche, nicht aber darauf, dass er vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen dürfe. Hierin sieht die Revision einen Verstoß gegen §§ 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO und gegen § 136a StPO, der nach ihrer Ansicht eine Verwertung der Angaben des Angeklagten ausschloss. Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht stützt den Schuldspruch nämlich nicht darauf, dass der Angeklagte den Tathergang im Vorverfahren zugegeben hat, sondern auf das in der Hauptverhandlung inhaltlich wiederholte Geständnis. Wie aus dem Urteil hervorgeht (und die Revision auch nicht in Zweifel zieht), hat der Angeklagte vor dem Tatrichter angegeben, er habe bei der polizeilichen Vernehmung das ausgesagt, was ihm erinnerlich gewesen sei (UA S. 4). Hiermit stimmt die Sitzungsniederschrift überein (Bl. 63 R HA), aus der weiterhin zu entnehmen ist, dass der Angeklagte sein damaliges Geständnis als in der Hauptsache zutreffend bezeichnet hat (Bl. 64 HA). Da aber der Angeklagte sich während der Hauptverhandlung, nun ordnungsmäßig belehrt und im Beistand eines Verteidigers, freiwillig zu seinen Angaben im Vorverfahren bekannt hat, so kommt es auf die Umstände nicht mehr an, unter denen er seinerzeit vernommen wurde (vgl. BGHSt 1, 376, 379, 380); ob jene Vorgänge seine früheren Angaben unverwertbar gemacht hätten, braucht hiernach weder nach deutschem noch nach amerikanischem Recht untersucht zu werden.
5. Zu der Frage, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wegen Volltrunkenheit ausgeschlossen war, hat das Landgericht den Sachverständigen Dr. Otter vernommen; den Antrag des Verteidigers, einen weiteren Sachverständigen heranzuziehen, hat es abgelehnt. Zu Unrecht sieht der Beschwerdeführer hierin eine Verletzung der Aufklärungspflicht und einen Verstoß gegen §§ 244 Abs. 3, 4 StPO.
Wie die Revision vorträgt, ist der Sachverständige Dr. Otter davon ausgegangen, dass auch bei dem negativen Ergebnis einer Blutalkoholuntersuchung um 16.30 Uhr des folgenden Tages die allgemeine Möglichkeit besteht, dass der Täter um Mitternacht einen Blutalkoholgehalt von 3 ‰ hatte; er hat es weiterhin für nicht mit völliger Sicherheit ausgeschlossen erklärt, dass ein Volltrunkener sich vier Stunden nach dem Höhepunkt des Rausches für Außenstehende unauffällig benimmt. Wie das Urteil ergibt, hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen diese theoretische Möglichkeit für unwahrscheinlich gehalten und auf Grund der auf S. 4, 5 des Urteils geschilderten Tatumstände die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht zurechnungsunfähig war. Da wegen der verspäteten Blutentnahme eine Rückrechnung auf den Blutalkoholgehalt zur Tatzeit nicht mehr möglich war, hätte auch ein anderer Sachverständiger den Sachverhalt nicht weiter klären können; ein Bild über die Alkoholbeeinflussung des Angeklagten ließ sich nur aus anderen Beweisanzeichen gewinnen. Das hat der Tatrichter getan, wie es seine Aufgabe war, und hierbei die Meinung des Sachverständigen verwertet. Die Aufklärungspflicht drängte daher nach Sachlage nicht zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen (BGHSt 3, 169, 175). Auch die Ablehnung des Beweisantrages war gerechtfertigt (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Das Landgericht hat das Gegenteil der behaupteten Tatsache – der Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit – für erwiesen gehalten und sich hierbei (wie aus dem Urteil ersichtlich) außer auf die Gesamtumstände auch auf das Gutachten des Dr. Otter gestützt. In diesem Gutachten war auch kein Widerspruch enthalten, wie die Revision meint. Aus ihrem eigenen Vortrag ist zu ersehen, dass Dr. Otter zwischen der theoretischen Möglichkeit, der Angeklagte sei zur Tatzeit volltrunken gewesen, und der Wahrscheinlichkeit einer solchen Annahme unterschieden hat.
III. Sachrüge
Die Prüfung des Urteils hat keinen Verstoß gegen das sachliche Recht ergeben. Im Rahmen der nach deutschem Recht gebotenen freien Beweiswürdigung hat das Landgericht das Geständnis des Angeklagten auch insoweit verwertet, als es keine Stütze in weiteren Beweismitteln fand. Hiergegen lässt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden.
Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten entschieden werden muss, liegt entgegen der Auffassung der Revision nicht vor. Die missverständliche Urteilswendung, die Auswirkungen des Alkohols seien „sicherlich“ nicht so stark gewesen, dass die Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit ausgeschlossen gewesen wäre, darf nicht aus dem Zusammenhang gelöst werden. Die folgenden Ausführungen ergeben nämlich die dahingehende Überzeugung der Strafkammer, wie auf S. 6 des Urteils abschließend hervorgehoben wird.
Die Revision musste hiernach verworfen werden.
Fischer Bundesrichter Dr. Seibert
Hübner ist urlaubshalber verhindert zu unterschreiben.
| Hübner | Loesdau | ||
| Pikart |