Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen – Freispruch mangels Nachweis der Kenntnis des verbrecherischen Zwecks

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 215/64
Datum
28.07.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Schwurgericht vom Vorwurf der Beihilfe zum Mord in Zusammenhang mit Erschießungen russischer Kriegsgefangener freigesprochen. Der BGH verwirft sowohl die Revision des Angeklagten (unzulässig) als auch die der Staatsanwaltschaft (unbegründet). Entscheidend war, dass der Tatrichter die sichere Kenntnis des verbrecherischen Zwecks nicht nachgewiesen sah und diese Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist unzulässig, wenn sie ausschließlich darauf gerichtet ist, die im Urteil angenommene Nichtüberführung durch die Feststellung erwiesener Unschuld zu ersetzen.

2

Zur Verantwortlichkeit wegen Ausführung eines Befehls nach § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MilStGB gehört die sichere Kenntnis des verbrecherischen Zwecks; bloße Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Befehls genügen nicht.

3

Die Revisionsinstanz darf die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht ersetzen; sie greift nur ein, wenn Rechtsfehler oder eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Würdigung vorliegen.

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Indizien wie zeitliche Nähe zu Maßnahmen Dritter oder der rein mündliche Empfang einer Anordnung begründen für sich genommen nicht ohne nähere Feststellungen die sichere Kenntnis des verbrecherischen Zwecks.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht München I, 22. Januar 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███████ den Industrie- und Wirtschaftsberater Erich D. aus ███████, geboren ████ ██ in Neu-██, wegen Beihilfe zum Mord

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juli 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 22. Januar 1964 werden verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels; die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat Anfang April 1942 in der Nähe des Polizeilagers ██ in █████ bei der befohlenen Erschießung von mindestens 65 russischen Kriegsgefangenen mitgewirkt. Nach seiner Einlassung soll die Tötung der kranken Gefangenen von höchsten deutschen Stellen als Vergeltungsmaßnahme wegen verschiedener Übergriffe der Roten Armee in Russland befohlen worden sein. Das Schwurgericht hat nicht feststellen können, ob das zutrifft oder ob mit der angeblichen Repressalie nur die rechtswidrige Beseitigung wehrloser, den deutschen Besatzungsdienststellen in █████ lästig gewordener Menschen getarnt werden sollte. Es hat den Angeklagten aber von dem Vorwurf der Beihilfe zum vielfachen Mord freigesprochen, weil es ihm nicht nachweisen konnte, dass er den verbrecherischen Zweck des möglicherweise rechtswidrigen Erschießungsbefehls gekannt habe. Dagegen haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

1. Die Revision des Angeklagten, der seine Freisprechung wegen erwiesener Unschuld erstrebt, ist unzulässig. Der Urteilsspruch des Schwurgerichts beschwert den Angeklagten nicht. Darin, dass der Beschwerdeführer in den Urteilsgründen nur als nicht überführt angesehen worden ist, liegt keine Beschwer, die eine unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision ist (BGHSt 7, 153; 16, 374). Der in der Hauptverhandlung gegebenen Anregung, den Revisionsantrag dahin zu deuten, dass der Angeklagte seine notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt haben will, kann der Senat nicht folgen. Im Falle eines zulässigen Revisionsangriffs bedürfte es einer solchen Umdeutung nicht, weil eine gegen die Entscheidung in der Hauptsache gerichtete Sachrüge sowieso zu einer Überprüfung der Kostenentscheidung führt. Die Revision zielt nach ihrem klaren und eindeutigen Antrag und dessen näherer Begründung ausschließlich darauf ab, den Grund, aus dem das Schwurgericht den Beschwerdeführer freigesprochen hat, das heißt die Nichtnachweisbarkeit der inneren Tatseite, durch einen anderen Grund, nämlich die Annahme erwiesener Unschuld, zu ersetzen. Das ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zulässig, und ein solches unstatthaftes Begehren kann auch nicht in der angegebenen Weise umgedeutet werden.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Das Schwurgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zu einer Verurteilung bloße Zweifel des Angeklagten an der Rechtmäßigkeit des Erschießungsbefehls nicht genügen, sondern dass er nach § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MilStGB für die befohlene Tötung der Kriegsgefangenen nur verantwortlich gemacht werden kann, wenn er den verbrecherischen Zweck des Befehls sicher wusste (BGHSt 5, 239, 244; 10, 294, 303). Diesen Nachweis hat der Tatrichter als nicht erbracht angesehen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Ansicht der Staatsanwaltschaft, das Schwurgericht habe bei seinen Erwägungen verschiedene naheliegende, für die Beweiswürdigung erhebliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen, trifft nicht zu. Dass der Angeklagte 1937 die Befähigung zum Richteramt erworben hatte und dass zwischen seinen und seines Vorgesetzten Bemühungen, die kranken russischen Gefangenen aus dem polizeilichen Durchgangslager in ein Kriegsgefangenenlager zurückverlegen zu lassen, und dem Erschießungsbefehl ein enger zeitlicher Zusammenhang bestand, ist in dem Urteil ausdrücklich dargelegt (UA 2, 5/6). Die Einlassung des Angeklagten, er habe keinen Zweifel gehabt, dass die Erschießungsanordnung nicht allein von dem Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei, sondern im Einvernehmen mit dem Oberkommando der Wehrmacht, dem das Kriegsgefangenenwesen unterstand, erlassen worden sei, hat der Tatrichter nach dem Urteilszusammenhang als nicht widerlegt angesehen (UA 14), zumal die zuständigen Wehrmachtsdienststellen auch bei der Verlegung der Gefangenen in das polizeiliche Durchgangslager ███████ mitgewirkt hatten (VA 5). Daraus, dass der Angeklagte den Erschießungsbefehl nur mündlich entgegengenommen und keinen Einblick in das diese Anordnung enthaltende Fernschreiben gefordert hat, kann nichts Entscheidendes gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts hergeleitet werden.

Auch sonst hat kein Rechtsfehler festgestellt werden können.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

GeierFischerSanders
Dr. WillmsMai
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