Revision wegen mangelhafter Beweiswürdigung und unzureichender Urteilsform im Meineidsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 215/57
- Datum
- 29.10.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Urteil muss eine zusammenfassende und wertende Darstellung des Sachverhalts enthalten; die bloße, ausführliche Wiedergabe von Zeugenaussagen genügt § 267 StPO nicht.
Die Beweiswürdigung obliegt dem Tatrichter und darf keine Denkfehler oder offenkundigen Lücken aufweisen; Schlussfolgerungen aus Verhalten nach dem Ereignis sind auf mögliche Alternativerklärungen zu prüfen.
Bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit eines zentralen Zeugen sind dessen Motive, frühere widersprüchliche Angaben und eine mögliche Beeinträchtigung (z.B. durch Alkohol) ausdrücklich und substanziiert zu erörtern.
Ein Sachverständigengutachten darf nicht auf der unbewiesenen Annahme streitiger Tatbestände beruhen; zugrundeliegende Tatsachen müssen zuvor festgestellt oder nachvollziehbar dargelegt sein.
Die Verlässlichkeit einer Aussage darf nicht allein aus der Leistung des Eides abgeleitet werden, wenn der Beschuldigte gleichfalls eidlich ausgesagt hat; Eidesleistung begründet keinen pauschalen Vorrang einer Zeugenaussage.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 29. April 1956
Leitsatz
(kein Leitsatz im Originaltext enthalten)
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. April 1956 wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die unrichtige Anwendung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es nicht, weil das Urteil ohnehin auf die Sachbeschwerde hin aufzuheben ist.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht gibt schon der Aufbau des angefochtenen Urteils zu Bedenken Anlass. Statt einer zusammenfassenden, erschöpfenden Schilderung des Hergangs der Unfallfahrt, über die der Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts im Strafverfahren gegen ███ unter Eid wissentlich falsch ausgesagt hat, sind die Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen nach Art einer Sitzungsniederschrift aneinandergereiht und ist erst im Anschluss daran dargelegt, dass und warum die Strafkammer für erwiesen hält, dass der Angeklagte nicht wie von ihm unter Eid behauptet vor und während der Unfallfahrt geschlafen, sondern in wachem Zustand dem ███ das Fahren erlaubt und beim Anfahren sogar geholfen hat. Bei dieser Form des Urteilsaufbaus wird verkannt, dass für die Entscheidung nicht die einzelnen Aussagen der Zeugen über den Sachverhalt wesentlich sind, sondern das Bild, das sich der Tatrichter mittels selbständiger Würdigung aller erhobenen Beweise geformt hat (vgl. RGSt 71, 25). Nur eine die Ergebnisse der Hauptverhandlung wertende und zusammenfassende Sachdarstellung genügt den Erfordernissen des Verfahrens- wie auch des sachlichen Rechts (§ 267 StPO).
Im Rahmen der Sachverhaltschilderung von Zeugenaussagen ist erst im Anschluss an die Beweiserhebungen zum Verständnis der Gründe der bestimmten Sachverhaltsdarstellung einzugehen. Die nur referierende, ausführliche Wiedergabe der Zeugenaussagen erschwert den Überblick über die für den Schuld- oder Freispruch maßgebenden Erwägungen des Richters und birgt, wie das Revisionsvorbringen im vorliegenden Fall zeigt, darüber hinaus die Gefahr in sich, dass sich der Angeklagte durch Ungenauigkeiten oder Unrichtigkeiten in der Wiedergabe der Zeugenaussagen auch dann beschwert fühlt, wenn sie auf die Entscheidung ersichtlich keinen Einfluss hatten.
Vor allem ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht frei von Lücken und Denkfehlern.
a) Die Strafkammer ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Aussage des Zeugen ██ besondere Bedeutung zukommt, weil er der einzige Zeuge ist, der in der fraglichen Zeit mit dem Angeklagten persönlich zusammen war. Seine Glaubwürdigkeit war deshalb mit besonderer Sorgfalt zu prüfen. Dabei war zu berücksichtigen, dass er den Unfallwagen gefahren hat und dass es für ihn auch nach dem Abschluss seines Strafverfahrens (wegen Fahrens ohne Führerschein und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung) im Hinblick auf seine haftungsrechtliche Inanspruchnahme für den am Kraftwagen entstandenen Schaden noch von erheblichem Interesse sein konnte, ob der Angeklagte ihm die Führung des Wagens überlassen hat oder nicht.
Der Angeklagte hatte die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen damit angegriffen, dass er zunächst der Polizei unwahre Angaben gemacht habe. Die Strafkammer hat diesem Einwand keine Bedeutung beigemessen, weil ██ nach ihrer Ansicht den Wechsel seiner Angaben ausreichend motiviert hat. Er habe, so führt sie aus, bei der Polizei mit seinem Wissen „zurückgehalten“, weil er den Angeklagten habe schonen wollen. Diese Erklärung ist aber nur dann sinnvoll, wenn ██ bei seiner polizeilichen Vernehmung wirklich zugunsten des Angeklagten ausgesagt oder geschwiegen haben soll. Das ist bisher nicht festgestellt. Die im angefochtenen Urteil wiedergegebene Aussage des Zeugen ███ spricht eher dagegen; ██ glaubt sich zu erinnern, dass ███ entgegen seiner ursprünglichen Einlassung an der Unfallstelle später bestritten hat, den Unfallwagen gefahren zu haben. Eine solche Darstellung des Unfallhergangs konnte ersichtlich nur dem Zeugen selbst, nicht aber dem Angeklagten nützen.
Soweit das Landgericht die Glaubwürdigkeit des Zeugen ██ auf den geleisteten Eid stützt, bemängelt die Revision, dass auch der Angeklagte seine im Strafverfahren gegen ███ angeblich unwahre Aussage unter Eid bekräftigt hat und dass daher wegen der Eidesleistung allein keine Aussage der anderen vorgezogen werden kann.
Schließlich lässt das Urteil, wie die Revision in diesem Zusammenhang mit Recht weiter geltend macht, ein Eingehen auf die Aussage des Zeugen █████ vermissen, der bekundet hat, er und der Angeklagte seien am Unfallabend in den Wagen eingestiegen und beide „gedöst“ hätten.
b) Die Einlassung des Angeklagten, ██ habe sich, während er, der Angeklagte, geschlafen habe, ohne seine Erlaubnis ans Steuer des Wagens gesetzt und sei weggefahren, lässt sich auch aus der Aussage des zuletzt genannten Zeugen nicht widerlegen. Der im Urteil wiedergegebenen Aussage dieses Zeugen lässt sich zumindest nichts gegen die Darstellung des Angeklagten entnehmen. Die übrigen Zeugen haben ausgesagt, dass der Angeklagte nach dem Unfall den ███████ nach Art eines „recht wachen Mannes“ weit hin hörbar beschimpft und aus einem Führerschein – zum sofortigen Verschwinden aufgefordert habe. Hieraus sowie aus der Tatsache, dass der Angeklagte gemeinsam mit ████ den Wagen auf die Fahrbahn zurückgeschoben und an der nächsten Straßenecke abgestellt hat, folgert das Landgericht, dass der Beschwerdeführer so schnell und überlegt gehandelt habe, wie es ein eben erst vom Schlafe erwachter Mensch jedenfalls dann nicht tun könne, wenn der Angeklagte, wie er behauptet, nach dem Anprall des Wagens an die Hauswand wirklich tief geschlafen habe. Dann hätte er „wesentlich milder, weniger aggressiv und weniger beleidigend“ reagiert.
Diese Ausführungen lassen eine Prüfung der Frage vermissen, ob nicht ein ungewöhnliches, plötzliches Ereignis bei einem schlafenden Menschen eine so starke Schockwirkung auslösen kann, dass er in kürzester Zeit das volle Bewusstsein wiedererlangt und wie ein „hellwacher Mensch“ sprechen und handeln kann. Diese Frage durfte nicht unbeantwortet bleiben, wenn das Landgericht aus dem Verhalten des Angeklagten unmittelbar nach dem Unfall den Schluss ziehen wollte, der Angeklagte habe entgegen seiner Einlassung nicht geschlafen. Im Übrigen setzen lautes Schimpfen, die sich nach einem Unfall allen Beteiligten aufdrängende Erkenntnis der möglichen Folgen des Unfalls und das Bestreben, diesen Folgen zu entgehen, nach der Lebenserfahrung weder volle Entschlusskraft noch besondere Überlegung voraus.
c) Im Anschluss an die Aussage des Zeugen Richard L. ██, des Bruders des Angeklagten, der bekundet hat, der Angeklagte sei während des Aufenthalts in der Gaststätte ██ „also zwischen 21 und 23 Uhr“ noch nüchtern gewesen, stellt das Landgericht folgende Erwägungen an:
„Wäre aber der Angeklagte, der von ███ aus zum Café ██ gefahren ist, schon damals (zwischen 21 Uhr und 23 Uhr) so betrunken gewesen, dass zu erwarten war, schon wenige Minuten später in einen Schlaf mit tiefer Bewusstlosigkeit zu versinken, so hätte er nach der Ankunft vor dem Café ██ seinen Freund █████ sofort erkennen und ihm mit lauter Stimme zurufen können. Er hätte auch nicht mehr die Kraft und Behändigkeit gehabt, für den Fahrer selbst den 1. Gang einzulegen und sich mit ihm während der Fahrt zu unterhalten.“
Diese Darlegungen weisen Widersprüche und andere Denkfehler auf. Bei der letztgenannten Erwägung führt das Landgericht Umstände, die von dem Angeklagten bestritten wurden und erst durch die Aussage des Zeugen ██ bewiesen werden sollten, als feststehend für die Glaubhaftigkeit der den Schuldspruch tragenden Bekundung dieses Zeugen an.
Die Strafkammer hat weiter übersehen, dass der Angeklagte nach der im Urteil wiedergegebenen Einlassung behauptet hat, wegen Übermüdung eingeschlafen zu sein; diese Einlassung konnte nicht (nur) mit Erwägungen darüber abgetan werden, ob der Angeklagte nüchtern oder betrunken war. Nach der Sachverhaltschilderung im Eingang des Urteils steht ferner nicht fest, dass der Angeklagte nach der Ankunft am Café ██ von sich aus erkannt und „mit lauter Stimme“ gerufen hat; das Landgericht hat lediglich festgestellt, dass █████ „aus dem Café heraus auf ihn zukam und sagte, es sei drinnen nichts los“. Schließlich ist der Angeklagte auch nicht in „wenigen Minuten“ von der Gaststätte ███ zum Café ██ gefahren, denn er hat, wie wiederum im Eingang des Urteils festgestellt ist, zunächst seine Ausflugsgäste nach Hause gebracht und kam erst kurz vor Mitternacht, also ███████████ 3–4 Stunden nach dem Verlassen der Gastwirtschaft ███, zum Café ██.
d) Das Gutachten des Landgerichtsarztes, auf das sich die Strafkammer bei der Widerlegung der Einlassung des Angeklagten, vor und während der Unfallfahrt geschlafen zu haben, ebenfalls stützt (Bl. 16 UA), weist den gleichen Mangel auf, der nach dem oben Gesagten dem Landgericht unterlaufen ist. Es geht nämlich von der erst zu beweisenden Richtigkeit der Aussage des Zeugen ███ über die „Hantierungen des Angeklagten bei Fahrtbeginn“ aus und zieht hieraus Schlüsse gegen den Angeklagten.
e) Bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen ██ hat es das Landgericht auch versäumt, darauf einzugehen, ob etwa die Beobachtungsfähigkeit und das Erinnerungsvermögen des Zeugen durch Alkoholgenuss beeinträchtigt oder ausgeschlossen waren. Das wäre zu prüfen gewesen, weil an anderen Stellen des Urteils von der Trunkenheit des Zeugen die Rede ist, das Landgericht aber einer Aussage gerade deshalb besonderes Gewicht beilegt, weil er „während der Fahrt des Angeklagten und seines Verhaltens vor seinen Augen zu beobachten“ in der Lage war. Diese Überlegung setzt voraus, dass der Zeuge nicht wegen Trunkenheit außerstande war, zuverlässige Beobachtungen zu machen.
Die vorstehend unter 2. erörterten Rechtsfehler zwingen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
In der neuen Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
Nach der im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Aussage des Zeugen ██ erzählte der Angeklagte unmittelbar nach dem Unfall auf der Polizeiwache, dass er, weil er müde gewesen sei, dem ███ das Fahren erlaubt habe; auch an der Unfallstelle war keine Rede davon, dass einer der Insassen geschlafen habe. Sollte der Zeuge in der neuen Hauptverhandlung ein Gleiches bekunden, so wird die Strafkammer diese für die Beurteilung der Schuldfrage möglicherweise entscheidende Aussage nicht außer Betracht lassen dürfen. Sollte das Landgericht wieder zu einem Schuldspruch kommen, wird es bei der Strafzumessung zu prüfen und gegebenenfalls zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen haben, ob er im Strafverfahren gegen ███ nicht unvereidigt bleiben musste (vgl. § 60 Nr. 2 StPO). Andererseits ist das mangelnde Einsichtsvermögen des Täters in die „Sinnlosigkeit“ einer Straftat entgegen der Meinung des Landgerichts nicht ohne weiteres ein Strafschärfungsgrund.
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