BGH: Totschlag und besonders schwerer Raub (§ 251 StGB) bei Tötung zur Wegnahme
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 21/51
- Datum
- 06.03.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der besonders schwere Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) setzt eine Wegnahme unter Anwendung von Gewalt gegen den Gewahrsamsinhaber in Zueignungsabsicht voraus; die Gewalt kann bereits den Beginn der Wegnahme bilden, wenn sie dem Brechen des Gewahrsams dient.
§ 251 StGB ist auch dann anwendbar, wenn der Tod des Opfers vom Vorsatz des Täters umfasst und sogar gewollte Folge der Gewaltanwendung ist.
Totschlag (§ 212 StGB) und besonders schwerer Raub (§ 251 StGB) stehen in Tateinheit, wenn dieselbe Gewalthandlung zugleich den Tötungstatbestand erfüllt und als Teilakt der Raubtat den Gewahrsam bricht.
Notwehr und Putativnotwehr scheiden aus, wenn die Tat nicht von einem Verteidigungswillen getragen ist, sondern von der Absicht, eine Wegnahme zu ermöglichen; eine Notwehrexzessregel setzt das Vorliegen einer Notwehrlage voraus.
Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unbegründet, wenn der behauptete übergangene Beweisantrag tatsächlich beschieden und der benannte Zeuge in der Hauptverhandlung vernommen wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe II, 14. November 1950
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen █, geboren ██, den Hilfsarbeiter ███, z. Zt. im Jugendgefängnis, wegen Totschlags und besonders schweren Raubes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Hentel Bundesrichter Dr. Koeniger als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Beamter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe II vom 14. November 1950 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu einer Jugendgefängnisstrafe von 8 Jahren verurteilt worden. Dem Schuldspruch liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Der zur Tatzeit noch nicht achtzehn Jahre alte Angeklagte machte vom 12. Lebensjahre an in zunehmendem Maße Erziehungsschwierigkeiten, lief mehrmals aus dem väterlichen Hause fort, trieb sich umher, beging im Januar 1948 einen Einbruchdiebstahl und wurde deswegen zu Jugendarrest verurteilt. Als er vom Vater aus der Erziehungsanstalt abgeholt wurde, entlief er ihm auf dem Bahnhof erneut, hielt sich einige Tage auf einer Alm auf und wurde dann mit dem Hausierer Erwin D. bekannt, der für ein Fotogeschäft Aufträge auf Vergrößerungen sammelte. Beide wurden sich dahin einig, dass der Angeklagte mit D. gegen Beteiligung an dessen Provision zusammenarbeiten sollte. Da sie beide nur über geringe Mittel verfügten, schliefen sie in einem Heustadel bei Immenau. Da man dem Angeklagten seiner schäbigen Kleidung, insbesondere seiner abgerissenen Schuhe wegen, kein Vertrauen entgegenbrachte, gelang es ihm nicht, Aufträge einzubringen. Er sprach darüber mit D., und dieser erklärte, er habe auf dem Bahnhof noch einen Koffer stehen. In diesem befinde sich ein Paar Schuhe. Er versprach, ihm diese Schuhe zu geben, sobald er den ersten Auftrag hereinbringe. An einem Abend, als sich beide wieder im Heustadel schlafen legten, teilte der Angeklagte seinem Gefährten ███ mit, dass er am nächsten Tag wahrscheinlich einen Auftrag erhalten werde, und erinnerte ihn an das gegebene Versprechen. D. sagte ihm zu, dass er am nächsten Morgen mit ihm zum Bahnhof gehen wolle. Als der Angeklagte am nächsten Morgen nach dem Aufwachen wieder darauf zu sprechen kam, machte D. Kniffe und erklärte, ein Auftrag sei zu wenig. Der Angeklagte befürchtete, D. wolle sich drücken. Die Auseinandersetzung zwischen beiden nahm immer heftigere Formen an. Schließlich erklärte der Angeklagte, wenn D. ihm die Schuhe nicht gebe, werde er ihn bei der Polizei wegen seiner Schwarzmarktgeschäfte anzeigen und machte Anstalten, den Heustadel zu verlassen. Als er gerade aus der Luke springen wollte, sprang D., der bis dahin noch im Heu lag, auf und hielt ihn zurück. Der Angeklagte stieß nun D. mit einer Hand vor die Brust, so dass dieser hinfiel. Im Fallen trat er mit einem Fuß gegen den Bauch des Angeklagten. Dieser taumelte infolgedessen gegen die Stadelwand, wurde von ihr nach seiner nicht widerlegten Einlassung durch den Aufprall wieder nach vorn geworfen und fiel quer über D. hin. Er packte nunmehr den ███ mit der linken Hand am Halse. In diesem Abschnitt der Auseinandersetzung fasste er den Entschluss, D. zu töten, sich dadurch in den Besitz des Hinterlegungsscheins für den Koffer zu setzen, diesen abzuholen und sich die in ihm liegenden Schuhe anzueignen. Zu diesem Zwecke richtete er sich auf seine Knie auf, griff mit der rechten Hand hinter sich nach einem dort auf einem Balken liegenden schweren Eisenrohr, das beide schon am Tage vorher dort bemerkt hatten, und schlug damit D. auf den Kopf, so dass er von dem Schlag bewusstlos wurde, wenn er sich auch noch rührte. Dann stand der Angeklagte auf, fasste das Rohr mit beiden Händen und schlug es zweimal mit voller Wucht auf den Schädel des D., der dadurch zwei klaffende Wunden an der rechten Schläfe davontrug; der Schädel wurde in dieser Gegend zerschmettert, auch das Gehirn beschädigt, sodass die Wunden tödlich wirkten. D. verstarb auch kurze Zeit, nachdem er in bewusstlosem Zustand im Stadel aufgefunden worden war. Der Angeklagte nahm, nachdem er D. die tödlichen Verletzungen beigebracht hatte, den Gepäckaufbewahrungsschein aus dessen Brusttasche, verließ den Stadel, reinigte sich vom Blut, löste auf dem Bahnhof den Koffer des D. ein, zog die in ihm liegenden Schuhe an und verkaufte den übrigen Inhalt.
Die auf Grund dieses Sachverhalts vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung wegen Totschlags in Tateinheit mit besonders schwerem Raub (§§ 212, 251, 73 StGB) zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Anlass zu rechtlichen Bedenken könnten nur die Ausführungen des Landgerichts geben, soweit sie den Tatbestand des Mordes (§ 211 StGB) verneinen. Es führt dazu aus, dass ein Handeln aus Habgier oder sonst aus einem niedrigen Beweggrund nicht vorliege, weil es den in ungünstigen Verhältnissen lebenden Angeklagten nur darum gegangen sei, sich in den Besitz eines Paares Schuhe zu setzen, und nicht festgestellt sei, dass er sich bei der Tötung des D. von dem Gedanken habe leiten lassen, sich noch weitere Vermögenswerte anzueignen. Obwohl sich der Angeklagte von der Rückerwerbung habe leiten lassen, sich das Paar Schuhe zu verschaffen, liege doch kein Fall der Tötung zu dem Zwecke vor, eine andere Straftat (die Wegnahme der Schuhe) zu ermöglichen, weil die Vernichtung eines Menschenlebens um geringer Vorteile willen nicht der Anlage seiner Gesamtpersönlichkeit entspreche, sondern das Ergebnis von Umständen gewesen sei, bei denen der Zufall eine nicht geringe Rolle gespielt habe. Die Tat sei nicht auf Grund eines genau festgelegten Planes überlegt und ausgeführt worden. Unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten und der Umstände der Zeit sei die Tötung nicht als besonders verwerflich, als Tat eines Mörders, anzusehen. Diese Ausführungen sind zwar in mehrfacher Hinsicht rechtsirrig, weitere Erörterungen jedoch entbehrlich, weil der Angeklagte durch die Auffassung des Schwurgerichts nicht beschwert ist und es für die Entscheidung der Revision auf sie nicht ankommt. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Totschlags (§ 212 StGB) wird jedenfalls durch die Feststellung getragen, dass er seinem Gefährten D. mit Tötungsvorsatz die Schläge mit dem Eisenrohr versetzte, die auch dessen Tod zur Folge hatten. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in dem festgestellten Sachverhalt auch alle Merkmale des § 251 StGB gefunden. Denn der Angeklagte nahm mit Gewalt gegen D., den Gewahrsamsinhaber, den in seiner Brusttasche steckenden Gepäckaufbewahrungsschein in rechtswidriger Zueignungsabsicht weg. Aus den Darlegungen des Urteils geht hervor, dass die Gewaltanwendung gegen D. auch nach der Vorstellung des Angeklagten schon der Beginn der Wegnahme sein sollte, weil sie dazu diente, den Gewahrsam des Gepäckaufbewahrungsscheins zu brechen. Der Anwendung des § 251 StGB steht nicht entgegen, dass der Tod des Opfers sogar die vom Angeklagten gewollte Folge der Gewaltanwendung war, auch wenn § 251 StGB schon in dem Falle anwendbar ist, dass die Todesfolge nicht vom Vorsatz des Täters umfasst wird. Zutreffend hat das Landgericht auch angenommen, dass die von ihm als Totschlag bewertete Tötungshandlung mit dem besonders schweren Raub im vorliegenden Falle tateinheitlich zusammentrifft (§ 73 StGB). Denn die vom Tötungsvorsatz getragene Gewaltanwendung gehört zum Tatbestande des Totschlags und bildet zugleich ein Stück des Tatbestandes des besonders schweren Raubes. Beide Tatbestände überschneiden sich also teilweise. Ohne Einfluss ist insoweit, ob das Landgericht – wenn auch zu Gunsten des Beschwerdeführers darin rechtlich irrte, dass es die vorsätzliche Tötung nicht als Mord beurteilt hat. Da nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, kommt es nur darauf an, dass er durch die Verurteilung aus § 212 StGB nicht beschwert ist und die Tötungshandlung, so wie sie vom Landgericht für erwiesen erachtet ist, zugleich einen Teil des Tatbestandes des § 251 StGB darstellt. Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte hätte es, um in den Besitz des Gepäckaufbewahrungsscheins zu gelangen, nicht nötig gehabt, D. zu töten, die Auffassung des Landgerichts, dass der Angeklagte in Raubabsicht getötet habe, sei daher nicht zutreffend, bewegen sich ihre Ausführungen auf dem der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogenen tatsächlichen Gebiet und sind daher unbeachtlich. Rechtsfehler, auf die nach § 337 StPO allein die Revision gestützt werden kann, sind in den Gedankengängen des angefochtenen Urteils, mit denen die Feststellungen näher begründet worden sind, nicht ersichtlich.
Unbegründet sind auch die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe nicht in Notwehr getötet und auch nicht in der wenn auch irrigen Meinung gehandelt, dass die Voraussetzungen der Notwehr gegeben seien. Der Annahme von Notwehr oder sogenannter Putativnotwehr steht schon die Feststellung des angefochtenen Urteils entgegen, dass die Handlung des Angeklagten nicht von dem Willen, sich gegen einen Angriff zu verteidigen, sondern von der Absicht getragen wurde, sich den Gepäckaufbewahrungsschein zu verschaffen. Auch der Gesichtspunkt der Überschreitung der Notwehr aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken (§ 53 Abs. 3 StGB) scheidet aus, weil die Anwendung des § 53 Abs. 3 StGB voraussetzt, dass der Fall der Notwehr gegeben ist, den das Landgericht rechtsirrtumsfrei verneint hat.
Unbegründet ist auch die Verfahrensrüge, die Feststellungen, auf deren Grundlage die Strafkammer die Voraussetzungen des § 53 StGB verneint habe, seien unter Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO zustande gekommen. Die Revision macht geltend, die Verteidigung habe noch vor der Hauptverhandlung den Beweisantrag gestellt, einen Zeugen zu vernehmen, der den Angeklagten gleich nach der Tat gesehen und von ihm damals den Eindruck gehabt habe, als sei er verletzt. Dieses Beweisangebot hätte nicht übergangen werden dürfen. Der Akteninhalt ergibt, dass dieses Vorbringen zum Teil nicht zutrifft. Im Schriftsatz vom 6. November 1950 beantragte der Verteidiger die Ladung des Metzgers Michel D. aus Immenau als Zeugen zum Beweise für die angegebene Zeugenaussage. Dem Antrag ist jedoch stattgegeben worden, und der Zeuge wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung gehört. Damit fehlt es der Verfahrensrüge an der erforderlichen tatsächlichen Grundlage. Dass die Verteidigung noch andere Beweisanträge gestellt hatte, denen das Gericht nicht stattgegeben hatte, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision nicht behauptet.
Schließlich geht auch der Revisionsangriff fehl, die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB beruhe auf Rechtsirrtum. Dabei kann die von der Revision aufgeworfene Frage unentschieden bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein schwerer Zornaffekt zu einer Bewusstseinsstörung führen kann und eine auf diese Weise zustande gekommene Bewusstseinsstörung im Rahmen des § 51 StGB beachtet werden könnte (vgl. dazu OGHSt Bd. 1 S. 19 und § 80). Die Anwendung des § 51 StGB setzt voraus, dass sich der Täter im Zeitpunkt der Tat im Zustand einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, der Geistesschwäche oder einer Bewusstseinsstörung befunden hat. Alle diese Gründe werden vom Landgericht aus tatsächlichen Gründen verneint. Auch der Fall der Bewusstseinsstörung wird dabei ausdrücklich behandelt. Auch wenn man also der Meinung sein wollte, dass eine auf schwerem Zornaffekt beruhende Bewusstseinsstörung im Rahmen des § 51 StGB unter bestimmten Voraussetzungen Beachtung verdiene, scheidet jeder Rechtsirrtum insoweit aus, weil das angefochtene Urteil jede Bewusstseinsstörung, auch eine auf Zorn oder Wut beruhende, verneint. Dass diese Überzeugung in rechtlich fehlerhafter Weise zustande gekommen wäre, ist nicht ersichtlich.
Die Revision macht zwar geltend, dass das Schwurgericht in dieser Beziehung unter Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei, es hätte sich nicht mit dem Gutachten des Landgerichtsarztes Dr. Fröhlich begnügen dürfen, sondern hätte ein fachärztlich psychiatrisches Gutachten einholen und den Angeklagten zu diesem Zweck erforderlichenfalls auf kurze Zeit unter psychiatrische Beobachtung stellen müssen. Auch diese Verfahrensrüge ist jedoch unbegründet. Das Gericht hat zur Frage der Zurechnungsfähigkeit wie auch der Verantwortlichkeit gemäß § 3 JGG den Landgerichtsarzt Dr. Fröhlich als Sachverständigen gehört. Auf Grund einer eingehenden Untersuchung des Angeklagten und des Ergebnisses der Hauptverhandlung verneinte dieser, wie das Urteil erkennen lässt, in klarer Weise alle Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB und bejahte die Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG, wobei er vom ärztlichen Standpunkt aus zu allen Fragen Stellung nahm, die sich aus den Besonderheiten des Sachverhalts ergaben. Auf der Grundlage seines Gutachtens gewann das Gericht eine feste, zweifelsfreie Überzeugung hinsichtlich aller die Zurechnungsfähigkeit und Verantwortlichkeit des Angeklagten betreffenden Punkte. Zweifel an der Sachkunde des Gutachters sind in der Hauptverhandlung nicht aufgetaucht. Auch die Revision trägt keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens ergeben könnten. Bei dieser Sachlage ist kein Grund ersichtlich, der das Tatgericht hätte veranlassen können, noch einen anderen Sachverständigen zuzuziehen oder gar eine Anordnung nach § 81 StPO zu treffen. Darum liegt auch in der Unterlassung einer solchen Maßnahme keine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO.
Da auch die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler erkennen lassen, ist die Revision im Ganzen unbegründet und muss verworfen werden.
| Hentel | Richter | Dr. Geier | |||
| Dr. Peetz | Dr. Koeniger |