Aufhebung der Strafe wegen versuchten Totschlags mangels Erörterung des §213 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 214/85
- Datum
- 28.05.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für verminderte Schuldfähigkeit nach §21 StGB oder vergleichbaren Umständen muss das Tatgericht prüfen und darlegen, ob eine Strafmilderung nach §213 StGB in Betracht kommt.
Die bloße Existenz eines Tatbestandsmerkmals wie verminderte Schuldfähigkeit (§21 StGB) oder die Anwendung von Rechtfertigungs-/Entschuldigungsnormen (§23 StGB) kann die Anwendung der zweiten Alternative des §213 StGB rechtfertigen und erfordert eine ausdrückliche Erwägung.
Unterlässt das Gericht die gebotene Erörterung der möglichen Anwendung von §213 StGB, stellt dies einen entscheidungserheblichen Rechtsfehler dar, der zur Aufhebung der betreffenden Strafzumessung und bei Abhängigkeit zur Aufhebung der Gesamtstrafe führt.
Ist die Strafzumessung wegen eines solchen Fehlers beeinträchtigt, ist die Entscheidung hinsichtlich der betroffenen Strafe aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere zuständige Kammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 15. Januar 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 214/85 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Siegfried ████ aus ██, geboren am 10. 1967 in ██, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15. Januar 1985 hinsichtlich der wegen versuchten Totschlags verhängten Einzelstrafe sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Einzelstrafe wegen versuchten Totschlags dem nach den §§ 21, 49 StGB und den §§ 23 Abs. 2, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB entnommen. Ob eine Strafmilderung nach § 213 2. Alternative StGB wegen der dem Angeklagten zugebilligten verminderten Schuldfähigkeit allein oder im Zusammenhang mit anderen Umständen, insbesondere der nur versuchten Tatbegehung, in Frage kam, hat das Landgericht dagegen unerörtert gelassen. Eine solche Erörterung war jedoch geboten, weil schon das bloße Vorliegen des § 21 StGB – entsprechendes gilt für § 23 StGB – die Anwendung des § 213 StGB rechtfertigen kann (BGHSt 27, 298, 299; BGH StV 1982, 69; 1982, 71; ständige Rspr.); auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass die Strafkammer diese Möglichkeit der Strafmilderung bedacht hat. Der Mangel führt zur Aufhebung der wegen versuchten Totschlags verhängten Einzelstrafe und damit auch der Gesamtstrafe; die weitere Einzelstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a. wird davon nicht berührt.
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