Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 214/59
- Datum
- 09.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frage, ob ein neben dem zusammenhängenden Text angebrachter Vermerk Teil der vom Aussteller gedeckten Urkunde ist, unterliegt der tatrichterlichen Würdung und nur bei erkennbaren Rechtsirrtümern der Überprüfung durch das Revisionsgericht.
Die Verfälschung einer unterzeichneten Urkunde kann bereits in der Unkenntlichmachung oder Änderung einzelner Silben in einem Beglaubigungsvermerk bestehen und damit den Tatbestand des § 267 StGB erfüllen, wenn die Urkunde dadurch inhaltlich verändert wird.
Die Feststellung einer psychopathischen Persönlichkeitsstörung begründet nicht automatisch Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 51 StGB; entscheidend sind Art und Grad der Störung sowie die tatrichterliche Wertung des Sachverständigengutachtens.
Eine Verfahrensrüge, die Widersprüche in einem psychiatrischen Gutachten behauptet, ist nur begründet, wenn aus dem Urteil ersichtliche, für die Schuldfrage entscheidungserhebliche Widersprüche vorliegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg im Breisgau, 2. Dezember 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Architekten Benno Franz █████, zuletzt in ███ wohnhaft, geboren ███████████ 1895 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,
Wegen Betrugs u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████████ in der Verhandlung, bei der Bundesanwalt Dr. █████████ als ███ ████████████████, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 2. Dezember 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 3. Dezember 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung und falscher Versicherung an Eides Statt zur Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Seine Revision, mit der er die Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO rügt und die allgemeine Sachbeschwerde erhebt, bleibt ohne Erfolg.
I. Verfahrensrüge
Sie ist offensichtlich unbegründet. Das Gutachten, das Sachverständige Dr. Gerweck nach den Urteilsgründen in der Hauptverhandlung zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten erstattet hat, enthält nicht die von der Revision behaupteten Widersprüche (vgl. hierzu die Ausführungen unten in II 1 b).
II. Sachbeschwerde:
1.) Die Verurteilung des Beschwerdeführers gibt zum Schuldspuch nach keiner Richtung hin einen Rechtsfehler zu seinem Nachteil zu erkennen.
Zu besonderen Ausführungen Anlass gibt das Urteil nur, soweit der Angeklagte der (fortgesetzten) Urkundenfälschung schuldig erkannt ist und das Landgericht die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten in vollem Umfange bejaht hat.
Nach der Annahme der Strafkammer hat der Beschwerdeführer
a) den Tatbestand des § 267 StGB dadurch verwirklicht, dass er in seinen Entschädigungsverfahren von zwei angeblichen – in Wahrheit niemals vorhanden gewesenen – Schreiben Fotokopien beglaubigter „Abschriften“ einreichte, bei denen der neben dem Beglaubigungsvermerk mit der Schreibmaschine beigefügte Zusatz: „Abschr. von einem nichtamtlich begl. Original“ vor der Anfertigung der Fotokopie jeweils durch Unkenntlichmachung der Silbe „nicht“ verfälscht worden war. Der Generalbundesanwalt hat in der Revisionsverhandlung darauf hingewiesen, dass zweifelhaft sein könne, ob die erwähnten Zusätze Teile des Beglaubigungsvermerks oder selbständige, durch die Unterschrift des Polizeibeamten nicht gedeckte Vermerke sein sollten.
Mit dem Generalbundesanwalt ist der Senat jedoch der Meinung, dass dieses Bedenken im Ergebnis nicht durchgreift. Ob ein Vermerk, der auf einer Urkunde außerhalb des zusammenhängenden Textes geschrieben ist, einen durch die Unterschrift des Ausstellers gedeckten Teil der Urkunde bildet oder ob dies nicht der Fall ist und der Vermerk damit an der Urkundeneigenschaft des unterschriebenen Schriftstücks nicht teilnimmt, unterliegt in erster Linie der tatrichterlichen Entscheidung. Anhaltspunkte dafür, dass die Strafkammer im vorliegenden Falle bei ihrer Entscheidung von rechtsirrtümlichen Erwägungen ausgegangen ist, sind dem Urteil nicht zu entnehmen.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in seinen Entschädigungsverfahren auch noch von weiteren Abschriften Gebrauch gemacht, auf denen die Beglaubigungsvermerke auf die zuvor geschilderte oder ähnliche Weise verfälscht worden waren. Dass das Landgericht diese Fälle irrigerweise nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht hat, beschwert den Angeklagten nicht.
b) Was die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten anbelangt, so ist nach den Urteilsgründen der Sachverständige Dr. Gerweck zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine psychopathische Persönlichkeit handelt, die zur Unwahrheit und insbesondere zu überheblichen großsprecherischen Prahlereien neigt, ohne dass diese Neigung jedoch seine Zurechnungsfähigkeit ausschlösse oder auch nur erheblich vermindere. Den Ausführungen des Sachverständigen, die durch die in der Hauptverhandlung selbst getroffenen Feststellungen noch gestützt worden sind, hat sich die Strafkammer angeschlossen.
Aus Rechtsgründen kann dem nicht entgegengetreten werden. Zwar zählen auch die verschiedenen Formen der Psychopathie, sofern es sich nicht um bloße Charaktermängel oder sittliche Schwächen handelt, zu dem Begriff der „krankhaften Störung der Geistesfähigkeit“ im Sinne des § 51 StGB. Doch kann der Schutz dieser Bestimmung nicht ohne weiteres jedem Psychopathen zugesprochen werden. Dies hängt vielmehr von der Art und dem Grade der Abweichung vom „Normalen“ ab (vgl. u. a. RG DJ 1939, 869; BGH NJW 1958, 2123 Nr. 18).
Dafür, dass in dieser Hinsicht der Sachverständige Dr. Gerweck, der nach den Urteilsgründen gerade auf dem Gebiete der Psychiatrie sachkundig und erfahren ist und den Beschwerdeführer eingehend beobachtet und untersucht hat, bei der Erstattung seines Gutachtens und das Landgericht bei der ihm obliegenden rechtlichen Prüfung der Voraussetzungen des § 51 StGB einem Irrtum unterlegen seien, fehlt jeder Anhalt.
Der Strafausspruch begegnet ebenfalls keinem rechtlichen Bedenken. Dass die Strafkammer die zur Straffrage gehörenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB ohne Rechtsirrtum verneint hat, ist bereits oben ausgeführt.
Die Revision ist hiernach als unbegründet zu verwerfen.
| Dr. Peetz | Geier | Hübner | |||
| Mantel | Dr. Martin |