Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes und Betrugs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 214/58
- Datum
- 10.06.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Eidesverbot nach § 60 Nr. 3 StPO ist verletzt nur dann, wenn aus den Feststellungen ersichtlich ein konkreter Verdacht der Teilnahme des Zeugen an der angeklagten Tat folgt.
Der Vorsatz zum Betrug kann sich aus dem Verhalten des Täters schlüssig ergeben; wer Waren auf Kredit erwirbt, obwohl er weiß, dass sein Einkommen die Schuld nicht decken wird, handelt mit dem Ziel eines rechtswidrigen Vermögensvorteils.
Ein Teilnehmer handelt mit bedingtem Vorsatz für einen Raub, wenn er die Möglichkeit von Gewaltanwendung voraussieht und billigend in Kauf nimmt; dieser dolus eventualis rechtfertigt die Zurechnung von Gewalttaten.
Das ‚Beisichführen‘ einer gebrauchsfähigen Waffe ist den anderen Teilnehmern zuzurechnen, wenn sie sich der Anwesenheit oder des Mitführens bewusst sind; eine nur unbestimmte Erwartung künftiger Gewalt genügt dagegen nicht zur Zurechnung spezifischer Waffen.
Bandenmäßiges Handeln liegt vor, wenn sich mehrere Täter stillschweigend zur Begehung einer Vielzahl im Einzelnen noch unbestimmter Diebstähle oder Raube verbunden haben; fortgesetzte Planung mehrerer Taten kann Bandenmäßigkeit begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 16. Januar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ ans █████, den Vertreter Hans Joachim, geboren am ███████ 1928 in ███████ L(___), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 16. Januar 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 17. Januar 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes, wegen Betrugs in 25 Fällen, davon in zwei Fällen begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen erschwerter Unterschlagung zur Gesamtstrafe von sechs Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Die auf Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht bezeichnet der Beschwerdeführer § 60 Nr. 3 StPO als verletzt, weil die Strafkammer im Falle B I a 17 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil des Tankstelleninhabers ████) den Zeugen █████ vereidigt habe, obwohl er der Beteiligung an der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftat verdächtig sei. Die Rüge ist unbegründet.
Die Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils enthält keine Feststellungen, die einen Teilnahmeverdacht rechtfertigen könnten. Die Tatsache, dass █████ den Angeklagten auf die Möglichkeit der Aufnahme von Darlehen in Frankfurt und Zürich hingewiesen und mit seiner Ehefrau an den Fahrten nach diesen Städten teilgenommen hat, lässt keinen Schluss zu, dass er in strafbarer Weise an dem Benzin- und Darlehensbetrug des Angeklagten gegenüber ██████ teilgenommen hat.
Die sachlich-rechtliche Beschwerde 1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs wird von der Revision nur im Falle B I 5 der Urteilsgründe angegriffen. Sie hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Dass der Angeklagte – was die Revision in Zweifel zieht – in der Absicht gehandelt hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist im angefochtenen Urteil zwar nicht ausdrücklich dargelegt, ergibt sich jedoch als Überzeugung des Tatrichters aus dem Zusammenhang der in diesem Falle und in anderen, ähnlichen Fällen getroffenen Feststellungen. Wer sich Waren (hier Benzin) auf Kredit kauft, obwohl er „sich im klaren darüber“ ist, dass sein Einkommen zur Deckung der Schuld „nicht ausreichen kann“, geht darauf aus, sich einen Vermögensvorteil in Form des Warenbesitzes zu verschaffen, auf den er, weil nicht zahlungsfähig und zahlungswillig, keinen Anspruch hat.
Das Landgericht hat seine Überzeugung von der „Unredlichkeit“ des Angeklagten gegenüber dem Tankstelleninhaber Wilhelm ergänzend auch darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer sich nach Fälligkeit der Benzinrechnung nur noch einmal bei Wilhelm sehen ließ, um eine weitere Stundung zu erreichen, dass er ███ in der Folgezeit aber nicht mehr aufsuchte und seinen Benzinbedarf bei anderen Tankstellen deckte. Dieser Schluss ist nicht zwingend, aber rechtlich möglich; er wird dadurch nahegelegt, dass der Angeklagte in den Fällen B I a 10 und 17 in ähnlicher Weise Tankstellenbesitzer um den Rechnungsbetrag für getanktes Benzin geschädigt hat.
Der Schuldspruch wegen Betrugs lässt auch im Falle B I a 17 (vgl. vorstehend I) keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. In den übrigen Betrugsfällen sowie im Falle der Unterschlagung (B I b) ist das Urteil nicht angefochten.
2.) Im Falle B II der Urteilsgründe (gemeinschaftlich begangener schwerer Raub zum Nachteil des Bauern █████ ███) hatte der Angeklagte nach der Ansicht der Revision nur wegen schweren Diebstahls verurteilt werden dürfen. Die Revision meint, dem Beschwerdeführer dürfe die Anwendung von Gewalt durch die (rechtskräftig abgeurteilten) Mitangeklagten █████████ und ██ mittels der am Tatort vorgefundenen Eisenteile nicht zur Last gelegt werden, weil er diesen Gang der Ereignisse nicht vorausgesehen habe. Auch habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass sich die drei Angeklagten zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hätten. Der geplante Einbruch in die Sparund Darlehenskasse ███ habe bei der Beurteilung bandenmäßigen Handelns der Angeklagten außer Betracht bleiben müssen, weil der Tatplan schon in allen Einzelheiten besprochen gewesen sei; die Erörterung weiterer Einbruchsmöglichkeiten durch die Angeklagten habe keinen Bandenvorsatz begründet, weil es sich dabei nur um allgemeine, unverbindliche Gespräche gehandelt habe.
Dem kann nicht beigetreten werden.
a) Das Landgericht bezeichnet die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe nur die diebstahlsweise Wegnahme des Geldes bei dem Bauern ██ ███████████████ gewollt und sich mit Nachdruck gegen eine Gewaltanwendung gewandt, als widerlegt. Es billigt dem Angeklagten allerdings zu, dass er „in erster Linie“ die Anwendung von Gewalt vermieden wissen wollte, ist aber davon überzeugt, dass er mit der Möglichkeit rechnete und sie billigte, █████████ ██ würden, bei Ausführung der Tat überrascht, einen ihnen geleisteten Widerstand mit Gewalt brechen, wobei er an die Erzwingung nicht nur eines ungehinderten Entkommens, sondern auch der Wegnahme des Geldes dachte. Diese das Revisionsgericht bindende Überzeugung des Tatrichters rechtfertigt die Annahme, dass der Beschwerdeführer mit (bedingtem) Raubvorsatz gehandelt hat. Dass er die Wegnahme des Geldes ohne die Notwendigkeit einer Gewaltanwendung vorgezogen hatte, schließt die Feststellung der Strafkammer nicht aus, er habe mit der Möglichkeit eines gewaltsamen Geschehensablaufs gerechnet und sie (billigend) in Kauf genommen.
b) Auch der Schuldspruch wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
aa) Bedenken begegnet insoweit allerdings die Ansicht der Strafkammer, die Eisenteile, mit denen █████████ und ██ den Taglöhner ████ niederschlugen, seien dem Beschwerdeführer als Waffen im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB zuzurechnen, weil er auf Grund der Vorbesprechungen mit ███ und █████ „mit einer solchen Möglichkeit gerechnet und sie auch gebilligt hat“. Diese Folgerung wird durch die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht getragen. Danach waren sich die Angeklagten zwar „darüber im klaren, dass man sich wehren werde, wenn sie bei Ausführung der Tat ‚erwischt‘ würden“. Der Sachverhalt gibt jedoch keinen Anhalt dafür, dass der Beschwerdeführer auch nur undeutlich vorausgesehen hat, ███████ und ██ würden in der Scheune des Anwesens ██████████ Eisenteile vorfinden, ergreifen und als Schlagwaffe gegen eine Person gebrauchen, von der sie sich entdeckt glaubten. Das vom Landgericht festgestellte allgemeine und unbestimmte Bewusstsein des Beschwerdeführers, es könne zu einer Gewaltanwendung kommen, ersetzt diese Voraussicht nicht; denn das „Beisichführen“ der Eisenteile durch die Mitangeklagten ███████ und ██ bedeutet keine nebensächliche Einzelheit des in Aussicht genommenen Tatgeschehens, sondern einen für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidenden Umstand im Sinne des § 59 Abs. 1 StGB. Dem hat das Landgericht in anderem Zusammenhang selbst Rechnung getragen, indem es von einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gefährlicher Körperverletzung absah, obwohl es im Rahmen des Raubtatbestandes – der Meinung war, der Beschwerdeführer habe (in der Form eines dolus generalis) die Verwendung von Eisenteilen durch ██████████ ████ vorausgesehen und gebilligt.
Gleichwohl ist der Beschwerdeführer zu Recht wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden. Das Landgericht hat nämlich zutreffend angenommen, dass das Stilettmesser, das der █████████████████ auf der Fahrt zum Tatort dem Mitangeklagten ███████████████████ übergab und das dieser bei Ausführung der Tat mit sich führte, eine Waffe im technischen Sinne war; denn ein solches Messer ist seiner Natur nach dazu geeignet und bestimmt, Menschen körperlich zu verletzen. Ebenso ist die Strafkammer mit Recht davon ausgegangen, dass das „Beisichführen“ einer (gebrauchsbereiten) Waffe im technischen Sinne den Teilnehmern eines Raubes schon dann zuzurechnen ist, wenn sie sich dieses Tatumstandes bewusst sind, dass also ein Wille, die Waffe als solche zu benutzen, nicht vorzuliegen braucht (u. a. RGSt 66, 117; BGHSt 3, 229, 232 ff.; BGH LM Nr. 5 zu § 250 StGB).
Die vom Landgericht nicht als widerlegt bezeichnete Einlassung des Beschwerdeführers, ████ ████ das ihm mitgegebene Stilettmesser zum Entkitten von Fenstern und Erbrechen von Behältnissen verwenden sollten, stand daher der Feststellung des Tatvorsatzes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entgegen. Dies umso weniger, als ██████████ dem Beschwerdeführer gegenüber schon tags zuvor geäußert hatte, „er brauche etwas zur Bedrohung“ und „von Rechts wegen müsse man etwas zum Schießen haben“, so dass für den Beschwerdeführer nahe lag, █████████████, falls er durch einen erwartungswidrigen Gang der Ereignisse zur Anwendung von Gewalt oder Drohungen gedrängt werden sollte, auf das Stilettmesser als Waffe zurückzugreifen. Das Landgericht gibt denn auch (s. 38 UA) seiner Überzeugung Ausdruck, der Beschwerdeführer habe auch damit gerechnet, dass ███████ sich bei Brechung eines etwa auftauchenden Widerstands des mitgeführten Stilettmessers bedienen werde.
bb) Auch das Tatbestandsmerkmal der Bandenmäßigkeit (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist im angefochtenen Urteil ausreichend dargetan. Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen dessen Ansicht, dass sich die drei Angeklagten stillschweigend zur Begehung einer Mehrheit von im einzelnen nach Zahl, Ort und Ausführungsart noch unbestimmten Diebstählen oder Raubüberfällen verbunden haben. Mit dem Einwand, die Erörterung weiterer Einbruchsmöglichkeiten durch die Angeklagten sei im Abschnitt allgemeiner, unverbindlicher Gespräche stehen geblieben, setzt sich die Revision mit dem Beweisergebnis des Tatrichters in widerspruch, der diese Frage ausdrücklich geprüft und in rechtlich bedenkenfreier Weise verneint hat. Die Meinung der Revision, der Plan eines Einbruchs in die Spar- und Darlehenskasse ██ habe zur Begründung bandenmäßigen Handelns nicht herangezogen werden dürfen, weil er schon in allen Einzelheiten besprochen gewesen sei, scheitert an der Feststellung des Landgerichts, dass das Vorhaben erst am Abend des 12. April 1957, also zwei Tage nach dem Überfall auf das Anwesen █████████, endgültig geplant und durchgesprochen werden sollte (S. 36 UA). Ersichtlich aus diesem Grunde sind die Angeklagten nicht wegen Verabredung dieser Tat (§ 49a Abs. 2 StGB) angeklagt und verurteilt worden.
| Mantel | Dr. Geier | Martin | |||
| Dr. Peetz | Dr. Hengsberger |