Treffer
BGH Beschluss

Revision/Zurückverweisung bei Beihilfe zur Geldfälschung wegen Feststellungsmangel

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 213/96
Datum
11.06.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob Teile des Urteils des LG Ulm auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Streitpunkt war, ob die Mitangeklagten Beihilfe zur vollendeten Geldfälschung (Beschaffung und Inverkehrbringen) oder nur zur versuchten Tat geleistet hatten. Das Gericht betont, dass Versuch und vorausgehende Beschaffung eine Einheit bilden und Feststellungen zur Mitwirkung an der Beschaffung erforderlich sind. Fehlen solche Feststellungen, ist die Aufhebung gemäß § 357 StPO zu erstrecken.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versuch, Falschgeld als echt in den Verkehr zu bringen, bildet zusammen mit einer vorangegangenen Beschaffungshandlung ein einheitliches Verbrechen der vollendeten Geldfälschung.

2

Beihilfe zur vollendeten Geldfälschung setzt voraus, dass die Hilfeleistung sich auch auf die Beschaffung des Falschgeldes erstreckt; beschränkt sich die Beihilfe nur auf das Inverkehrbringen, liegt nur Beihilfe zur versuchten Geldfälschung vor.

3

Bei Anwendung des § 267 Abs. 4 StPO sind die Tatsachen anzugeben, aus denen die gesetzlichen Merkmale der abgeurteilten Tat zu entnehmen sind; fehlen derartige Feststellungen, ist die Überprüfbarkeit durch das Revisionsgericht beeinträchtigt.

4

Fehlen erforderliche Feststellungen gleichermaßen bei Revidenten und Nichtrevidenten, rechtfertigt dies nach § 357 StPO eine auf beide erstreckte Aufhebung des Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm/Donau, 17. Januar 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 11. Juni 1996 in der Strafsache gegen █ wegen Beihilfe zur Geldfälschung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 11. Juni 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten WC██ wird das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 17. Januar 1996, soweit es sie und die Angeklagten Nadja MC███, QC████ und MKD█████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Angeklagten WC██, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Michel Jean-Paul MC██████ wegen Geldfälschung und die übrigen Angeklagten wegen Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revision der Angeklagten WC██ hat mit der Sachrüge Erfolg; die Urteilsaufhebung war gemäß § 357 StPO auf die übrigen wegen Beihilfe zur Geldfälschung verurteilten Angeklagten zu erstrecken.

1. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte Michel Jean-Paul MC██████ der Angeklagten WC██ einen falschen 100-US-Dollar-Schein gezeigt und ihr vorgeschlagen, mit solchen Scheinen ein Geschäft zu machen, wobei von einer Größenordnung von mindestens 2 Millionen in solchen gefälschten Scheinen die Rede war. Die Angeklagte war bereit, hierbei als Vermittlerin mitzuwirken.

Im weiteren Verlauf des von der Strafkammer detailliert geschilderten Geschehens kam es zu einem Treffen in der Wohnung des Angeklagten MC██████, an dem dieser, dessen Ehefrau, die Angeklagte Nadja MC███, sowie die Angeklagte WC██ und die Angeklagten QC████ und MKD█████, die sich auf Aufforderung der Angeklagten WC██ bereit erklärt hatten, als Kurier und Fahrer an dem Geschäft mitzuwirken, teilnahmen. Hierbei wurden weitere Einzelheiten des Geschäfts besprochen. Während dieses Gesprächs kamen zwei nicht identifizierte Personen in die Wohnung und überbrachten 2.656.700 US-Dollar in falschen 100-Dollar-Scheinen. Im Anschluss daran fuhren alle fünf Angeklagten in ein Hotel in der Nähe von Ulm, wo die Übergabe an einen vermeintlichen Kaufinteressenten, zu dem die Angeklagte WC██ zwischenzeitlich Kontakt hergestellt hatte, erfolgen sollte. Die Angeklagte WC██ übergab dem vermeintlichen Kaufinteressenten, bei dem es sich in Wahrheit um einen Verdeckten Ermittler handelte, zunächst einen falschen Schein; bevor es zur Übergabe des übrigen Falschgeldes kam, wurden alle Angeklagten festgenommen.

2. Diese Feststellungen tragen hinsichtlich des Haupttäters Michel Jean-Paul MC██████ den Schuldspruch wegen Geldfälschung.

Er hat sich falsches Geld in der Absicht verschafft, dieses als echt in den Verkehr zu bringen (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB), und er hat versucht, es entsprechend in Verkehr zu bringen (§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Der Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB war allerdings für sich genommen noch nicht vollendet. Der größte Teil des Falschgeldes war ohnehin noch nicht weitergegeben worden; im Übrigen stellt aber auch die Übergabe von Falschgeld an einen Empfänger, bei dem es sich in Wahrheit um einen dabei in amtlicher Eigenschaft tätigen Polizeibeamten handelt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur einen Versuch der Geldfälschung dar (BGHSt 34, 108, 109). Jedoch bildet der Versuch, Falschgeld als echt in den Verkehr zu bringen, mit einer vorangegangenen Beschaffungshandlung ein einheitliches Verbrechen der vollendeten Geldfälschung (BGH aaO).

3. Beihilfe zu einer solchen Tat setzt aber dementsprechend voraus, dass sich die Beihilfe nicht nur auf den Versuch des Inverkehrbringens, sondern auch auf die vorangegangene Beschaffungshandlung bezieht. Bezieht sich die Beihilfe dagegen nur auf das versuchte Inverkehrbringen des Falschgeldes, ohne dass zuvor auch zur Beschaffung des Falschgeldes Beihilfe geleistet worden wäre, so liegt nur Beihilfe zu versuchter Geldfälschung vor.

4. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben nicht mit der gebotenen Klarheit, dass die Angeklagte WC██ dem Haupttäter MC██████ auch bei der Beschaffung des Falschgeldes Beihilfe geleistet hatte.

Bereits beim ersten Treffen zeigte ihr der Haupttäter MC██████ einen falschen 100-US-Dollar-Schein. Dies könnte dafür sprechen, dass er sich das Falschgeld zu diesem Zeitpunkt bereits beschafft hatte. Dagegen könnte sprechen, dass das Falschgeld erst kurz vor dem Transport von Unbekannten in die Wohnung ███████ gebracht wurde, wenngleich auf der Grundlage der hierzu getroffenen Feststellungen auch nicht völlig ausgeschlossen ist, dass sich das Falschgeld gleichwohl schon zuvor im Herrschaftsbereich ███ befunden hatte.

Unter diesen Umständen tragen die Urteilsgründe die Annahme einer Beihilfe auch zum Verschaffen des Falschgeldes nicht, zumal auch Feststellungen, die gegebenenfalls eine Beihilfehandlung hierzu in gebotenem Umfang konkretisieren könnten, ebenso fehlen wie Feststellungen zum entsprechenden Vorsatz der Angeklagten.

5. Der aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Angeklagten WC██, ohne dass es auf die noch erhobene Verfahrensrüge ankäme.

6. Gemäß § 357 StPO war die Urteilsaufhebung auch auf die Übrigen wegen Beihilfe zur Geldfälschung verurteilten Angeklagten zu erstrecken. Auch insoweit fehlen bezüglich einer Beihilfe zum Verschaffen des Falschgeldes in gleicher

Weise die erforderlichen Feststellungen wie hinsichtlich der Angeklagten WC██. Diese Feststellungen sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Strafkammer hinsichtlich dieser Angeklagten von § 267 Abs. 4 StPO Gebrauch gemacht hat. Auch bei einem abgekürzten Urteil sind die Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der abgeurteilten Tat gefunden werden (§ 267 Abs. 4 Satz 1 StPO). Fehlen aber derartige Feststellungen, die für das Revisionsgericht zur Überprüfung der rechtlichen Richtigkeit des Urteils unerläßlich sind, in gleicher Weise bezüglich eines Revidenten und eines Nichtrevidenten, so liegt eine im Sinne des § 357 StPO gleichartige Gesetzesverletzung vor (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 357 Rdn. 14 m.w.Nachw.).

Richter am BGH Dr. Ulsamer ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.

Richter am BGH Schomburg ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben.

Maul
Wahl
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