StA-Revision verworfen: Verlesung staatsanwaltschaftlicher Vernehmung nach §251 StPO zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 213/93
- Datum
- 29.06.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmungsniederschrift nach § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO ist zulässig, wenn der Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann.
Bei vorübergehender Überstellung von Inhaftierten zur Zeugenvernehmung ist der Schriftverkehr nach dem deutsch‑portugiesischen Rechtshilfevertrag über die Justizministerien zu führen; unmittelbare Anfragen der deutschen Gerichts- oder Ermittlungsbehörden an die ausländischen Behörden sind nicht vorgesehen.
Bleibt ein Ersuchen um Überstellung ohne Reaktion und ist unklar, ob und wann eine Antwort erfolgt, kann das Gericht annehmen, dass dem Erscheinen des Zeugen ein für ungewisse Zeit nicht zu beseitigendes Hindernis entgegensteht.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen einen Freispruch ist nur begründet, wenn sie konkrete Rechts- oder Verfahrensfehler in der Beweiswürdigung darlegt; die bloße Rüge eines anderen Verfahrenswegs genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i. Br., 23. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 213/93 vom 29. Juni 1993 in der Strafsache gegen ██ Luigi, aus ██████████, geboren am ██████████, ██ in █████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Brtning, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 23. Dezember 1992 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, in zwei Fällen (Anfang/Frühsommer 1983 und Mitte Juli 1983) mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
2. Mit einer Verfahrensbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verlesung der Niederschrift einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung des Zeugen Finke in der Hauptverhandlung; Finke hätte stattdessen vernommen werden müssen. Der (den Angeklagten belastende) Zeuge ██████ befand sich zur Zeit der Hauptverhandlung (Dezember 1992) in portugiesischer Haft. Er war am 31. Juli 1986 staatsanwaltschaftlich vernommen worden. Gegen den Widerspruch der Verfahrensbeteiligten verlas das Landgericht die hierbei aufgenommene Niederschrift gemäß § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil der Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden könne. In dem Beschluss (§ 251 Abs. 4 StPO) führte das Landgericht aus, ein Rechtshilfeersuchen auf Überstellung des Zeugen vom 30. September 1992 sei bis 21. Dezember 1992 ohne jede Reaktion der portugiesischen Behörden geblieben; es sei völlig unklar, ob und wann noch eine Antwort erfolgen werde.
Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 23. Dezember 1992 ergibt sich, dass zuvor ein Schreiben des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 22. Dezember 1992 verlesen worden war, wonach eine Rückfrage beim Bundesministerium der Justiz ergeben hatte, es liege dort keine Reaktion der portugiesischen Behörden auf das Rechtshilfeersuchen vor. Offenbar – so trägt es auch die Revision vor – war das Rechtshilfeersuchen des Landgerichts vom 30. September 1992 auf vorübergehende Überstellung des Zeugen ██████████ das Justizministerium Baden-Württemberg an das Bundesministerium der Justiz gerichtet und von diesem an die portugiesischen Behörden weitergeleitet worden.
Das Vorgehen des Landgerichts entsprach der Rechtslage. Nach Artikel 35 des deutsch-portugiesischen Vertrags über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen vom 15. Juni 1964 (BGBl. 1967 II 2345), der für die Rechtshilfe noch maßgebend ist (nicht mehr für den Auslieferungsverkehr; vgl. Gritzner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl. II P 16 Rdn. 2, 3, 18), kann zwar für die gegenseitige Rechtshilfe der unmittelbare Geschäftsweg zwischen den zuständigen Behörden der beiden Staaten benutzt werden, doch gilt das nicht für die Überstellung von Häftlingen zur Zeugenvernehmung; hier findet der Schriftverkehr nur zwischen den Justizministerien statt (Art. 42 Nr. 5 i.V.m. Art. 35 Satz 1 des Vertrags).
Deshalb verhielt sich das Landgericht korrekt, wenn es sich bei dem Justizministerium Baden-Württemberg nach dem Stand des Rechtshilfeverfahrens erkundigte. Eine unmittelbare Anfrage des Landgerichts bei den portugiesischen Behörden oder ein unmittelbarer Kontakt zu dem inhaftierten Zeugen █████ (welche beiden Schritte die Revision vermisst) war nicht angezeigt. So, wie sich die Lage damit dem Landgericht darstellte, war es nicht rechtsfehlerhaft davon auszugehen, dem Erscheinen des Zeugen ████████ in der Hauptverhandlung stehe für ungewisse Zeit ein nicht zu beseitigendes Hindernis entgegen.
3. Die Sachbeschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat in fehlerfreier Beweiswürdigung die Überzeugung, der Angeklagte habe die ihm vorgeworfenen Taten (oder eine dieser Taten) begangen, nicht gewonnen. Was die Revision dagegen vorbringt, zeigt keinen Rechtsfehler auf.
| Gribbohm | Foth | Wahl | |||
| Maul | Brtning |