Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen Entschädigungsentscheidung nach StrEG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 213/93
- Datum
- 29.06.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen besteht nach dem StrEG, wenn die Voraussetzungen des § 2 StrEG erfüllt sind und keine Ausschluss- oder Versagungsgründe nach §§ 5, 6 StrEG vorliegen.
Ist ein Entschädigungsanspruch nach § 2 StrEG gegeben und sprechen keine erkennbaren Umstände für dessen Ausschluss oder Versagung, hat die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entschädigungsentscheidung keinen Erfolg.
Die Staatskasse trägt die Kosten einer erfolglosen sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.
Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer sofortigen Beschwerde substantiiert darzulegen, welche konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Gründe gegen die Entschädigungsentscheidung der Vorinstanz sprechen; bloße Rügen ohne nähere Begründung genügen nicht zur Begründung des Rechtsmittels.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 213/93 vom 29. Juni 1993 in der Strafsache gegen ██ Luigi aus ██████ █████, geboren am █████ in ██ ██, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts Freiburg i. Br. über die Entschädigung des Angeklagten für Strafverfolgungsmaßnahmen im Urteil vom 23. Dezember 1992 wird verworfen.
Die Kosten der Beschwerde sowie die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat die Staatskasse verpflichtet, den freigesprochenen Angeklagten für die erlittene Polizei- und Untersuchungshaft sowie für die bei ihm durchgeführte Durchsuchung und Beschlagnahme zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft hat hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt, ohne sie im Einzelnen zu begründen. Da die Voraussetzungen des § 2 StrEG vorliegen und weder Ausschluss- noch Versagungsgründe (§§ 5, 6 StrEG) ersichtlich sind, kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.
| Generalbundesanwalts | Maul | Brining | |||
| Gribbohm | Foth | Wahl |