Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen Entschädigungsentscheidung nach StrEG

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 213/93
Datum
29.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts ein, mit der dem freigesprochenen Angeklagten Entschädigung für Haft, Durchsuchung und Beschlagnahme zugesprochen wurde. Zentral ist die Frage, ob ein Anspruch nach §2 StrEG besteht bzw. Ausschluss- oder Versagungsgründe vorliegen. Der BGH verwirft die Beschwerde, da die Voraussetzungen des §2 StrEG vorliegen und keine Gründe nach §§5,6 StrEG erkennbar sind. Die Staatskasse trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen besteht nach dem StrEG, wenn die Voraussetzungen des § 2 StrEG erfüllt sind und keine Ausschluss- oder Versagungsgründe nach §§ 5, 6 StrEG vorliegen.

2

Ist ein Entschädigungsanspruch nach § 2 StrEG gegeben und sprechen keine erkennbaren Umstände für dessen Ausschluss oder Versagung, hat die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entschädigungsentscheidung keinen Erfolg.

3

Die Staatskasse trägt die Kosten einer erfolglosen sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.

4

Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer sofortigen Beschwerde substantiiert darzulegen, welche konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Gründe gegen die Entschädigungsentscheidung der Vorinstanz sprechen; bloße Rügen ohne nähere Begründung genügen nicht zur Begründung des Rechtsmittels.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 213/93 vom 29. Juni 1993 in der Strafsache gegen ██ Luigi aus ██████ █████, geboren am █████ in ██ ██, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts Freiburg i. Br. über die Entschädigung des Angeklagten für Strafverfolgungsmaßnahmen im Urteil vom 23. Dezember 1992 wird verworfen.

Die Kosten der Beschwerde sowie die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Das Landgericht hat die Staatskasse verpflichtet, den freigesprochenen Angeklagten für die erlittene Polizei- und Untersuchungshaft sowie für die bei ihm durchgeführte Durchsuchung und Beschlagnahme zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft hat hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt, ohne sie im Einzelnen zu begründen. Da die Voraussetzungen des § 2 StrEG vorliegen und weder Ausschluss- noch Versagungsgründe (§§ 5, 6 StrEG) ersichtlich sind, kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.

GeneralbundesanwaltsMaulBrining
GribbohmFothWahl
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