Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Blutalkoholberechnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 213/87
Datum
12.05.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Strafausspruch des Landgerichts Stuttgart auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht Ulm, ließ jedoch den Schuldspruch unberührt. Grund war die fehlerhafte Berechnung des Blutalkoholgehalts (zu hoher Resorptionsdefizit- und Abbauwertansatz) durch die Strafkammer. Bei richtiger Berechnung wäre eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit zumindest nicht auszuschließen gewesen, was das Strafmaß beeinflusst hätte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anwendung der Widmark-Formel sind regelmäßig ein Resorptionsdefizit von 10 % und ein stündlicher Abbauwert von 0,1 ‰ zugrunde zu legen; eine Erhöhung dieser Parameter zulasten des Angeklagten ist nicht gerechtfertigt, auch nicht wegen ausgeprägter Alkoholgewöhnung.

2

Ein Blutalkoholgehalt von etwa 2,6 ‰ lässt mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens erkennen; bei rund 2,0 ‰ ist eine erhebliche Verminderung zumindest nahegelegt.

3

Führt ein rechnerischer Fehler bei der Bestimmung des Blutalkoholgehalts zu einer möglichen Beeinflussung des Strafmaßes, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe zurückzuverweisen.

4

Die Revision ist insoweit erfolgreich, wenn Fehler in der alkoholbiologischen Grundlage der Schuldfähigkeitsbeurteilung entscheidungserheblich sind und das Urteil ohne diese Fehler möglicherweise milder ausgefallen wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 28. Januar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 213/87 in der Strafsache gegen den Maurer Traugott dort geboren am █, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Mai 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Ulm zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht Stuttgart verurteilte den Angeklagten wegen Vergewaltigung sowie wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, beide Taten begangen an Karin ███, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.

Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat jene Verurteilung im Strafausspruch auf; zum Schuldspruch wurde das Rechtsmittel verworfen. Die neu erkennende Strafkammer hat den Angeklagten wiederum zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die erneute Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Zur Begründung seines Aufhebungsantrags hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Die Strafkammer hat festgestellt, dass der damals 70 kg schwere Angeklagte am 1. November 1984 von ca. 18.00 Uhr bis zur Tatzeit um 2.00 Uhr 10 halbe Bier, also rund 200 g Alkohol, und am 11. November 1984 von ca. 19.30 Uhr bis zur Tatzeit um 1.00 Uhr 7 halbe Bier, also rund 140 g Alkohol, getrunken hat. Das ergibt nach der sogenannten Widmark-Formel unter Berücksichtigung eines Reduktionsfaktors von 0,7, eines Resorptionsdefizits von 10 % und eines stündlichen Abbauwerts von 0,1 ‰ für den 1. November 1984 einen Tatzeitblutalkoholgehalt von 2,87 ‰ und für den 11. November 1984 einen solchen von 2,02 ‰. Danach liegt es nahe, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten zumindest im ersten Fall erheblich vermindert war. Der Bundesgerichtshof hat in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 6. Februar 1986 – 2 StR 630/85 – die Auffassung vertreten, dass schon bei einem Blutalkoholgehalt von 2,6 ‰ das Hemmungsvermögen auch eines alkoholgewöhnten Täters mit hoher Wahrscheinlichkeit erheblich vermindert ist.

Die Strafkammer hat allerdings bei der Berechnung des Blutalkoholgehalts des Angeklagten zur jeweiligen Tatzeit in Übereinstimmung mit dem von ihr gehörten Sachverständigen für das Resorptionsdefizit 15 % statt 10 % und für den stündlichen Abbauwert 0,15 ‰ statt 0,1 ‰ angesetzt. Auf dieser Grundlage hat sie für die erste Tat einen Blutalkoholgehalt von 2,26 ‰ und für die zweite einen solchen von 1,6 ‰ errechnet (UA S. 12). Das widerspricht aber der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die der Senat schon in seinem ersten Urteil hingewiesen hatte. Danach ist auch die ‚ausgeprägte Alkoholgewöhnung‘ des Angeklagten (UA S. 9) nicht geeignet, zu seinen Lasten einen höheren Abbauwert oder ein höheres Resorptionsdefizit zu rechtfertigen.

Es liegt nahe, dass die Strafkammer bei richtiger Berechnung des Blutalkoholgehalts des Angeklagten im ersten Fall eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit bejaht und auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Aber auch im zweiten Fall lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne den aufgezeigten Fehler eine mildere Strafe verhängt hätte. Sie hat zwar dem Angeklagten seine durch den Alkohol bewirkte Enthemmung in diesem Fall ‚nicht entscheidend‘ zugutegehalten (UA S. 14, 16). Der richtige Blutalkoholwert erreicht aber immerhin den Grenzwert von 2 ‰, ab dem die Annahme verminderter Schuldfähigkeit zumindest nahe liegt (BGH StV 1986, 339). Das Urteil muss deshalb insgesamt aufgehoben werden.“

Dem schließt sich der Senat an. Er macht von der Möglichkeit Gebrauch, die – nur noch den Strafausspruch betreffende – Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).

MaulSchauenburgFoth
UlsamerGranderath
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