Treffer
BGH Beschluss

BTMG – THC-Gehalt zur Bestimmung der 'nicht geringen Menge' erforderlich; Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 213/84
Datum
19.04.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Einfuhr von 874 g Haschisch ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht keine Feststellungen zum Wirkstoffgehalt (THC) traf, die für die Prüfung der 'nicht geringen Menge' maßgeblich sind. Bei vorhandenen Proben ist der THC-Gehalt festzustellen; fehlt dies, muss die angenommene Mindestqualität begründet werden. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung, ob eine „nicht geringe Menge" im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG vorliegt, ist nicht das Bruttogewicht, sondern der Anteil des reinen Wirkstoffs (THC) maßgeblich.

2

Ist das Betäubungsmittel sichergestellt und eine chemische Untersuchung möglich, hat das Gericht den Wirkstoffgehalt festzustellen und das Ergebnis im Urteil anzugeben.

3

Kann der Wirkstoffgehalt nicht festgestellt werden, muss der Tatrichter anhand hinreichend sicher festgestellter Umstände (z. B. Preis, Herkunft, Beurteilung durch Tatbeteiligte oder Konsumenten) die von ihm unterstellte Mindestqualität angeben; gilt im Zweifel der Grundsatz in dubio pro reo.

4

Bei der Strafzumessung sind der Wert eingezogener Vermögensgegenstände, insbesondere eines Kraftwagens, sowie die sonstigen tatbezogenen Umstände zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i. Br., 30. November 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██, den Seemann Hans ██, geboren am ████ 1949 in ███ (Österreich), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. April 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 30. November 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Annahme der Strafkammer, bei den eingeführten 874 Gramm Haschisch handele es sich um eine „nicht geringe Menge“ im Sinn von § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG, der Grenzwert sei bei 100 Gramm anzusetzen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht zur Qualität des Betäubungsmittels keine Feststellungen getroffen hat.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei der Prüfung des Merkmals der „nicht geringen Menge“ dem Anteil des reinen Wirkstoffs maßgebende Bedeutung zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 5.1.1984 – 1 StR 837/83 – mit weiteren Nachweisen). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zur Erzielung eines Rauschzustands etwa 15 Milligramm Tetrahydrocannabinol (THC) erforderlich sind (Schulz/Wasilewski in Kriminalistik 1979, 11, 15), hat der 1. Strafsenat 9,048 Gramm THC als nicht geringe Menge angesehen (Urt. vom 1.3.1983 – 1 StR 812/82, NStZ 1983, 370) und 6,44 Gramm THC als Grenzfall gewertet (Beschl. vom 7.10.1983 – 1 StR 648/83). Der 3. Strafsenat hat weder 120 Gramm Haschisch „guter Qualität“ (Beschl. vom 26.8.1983 – 3 StR 294/83; vom 13.3.1984 – 3 StR 68/84) noch 50 Gramm Haschisch „bester Qualität“, letzteres mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 15 % THC (Beschl. vom 28.10.1983 – 3 StR 418/83), zur Erfüllung des Regelbeispiels ausreichen lassen. Der 2. Strafsenat hält 7 Gramm THC für weniger als eine „nicht geringe Menge“ (Beschl. vom 20.1.1984 – 2 StR 825/83).

Wenn das Betäubungsmittel sichergestellt worden ist und noch untersucht werden kann, empfiehlt es sich, den Wirkstoffgehalt festzustellen und das Ergebnis im Urteil auszuweisen. Andernfalls muss der Tatrichter unter Berücksichtigung der anderen, hinreichend sicher festgestellten Tatumstände (wie etwa Preis und Herkunft des Rauschmittels; Beurteilung durch die Tatbeteiligten oder Konsumenten etc.) und des Grundsatzes „in dubio pro reo“ wenigstens angeben, von welcher Mindestqualität er ausgegangen ist.

Bei der Strafzumessung ist der Wert des eingezogenen Kraftwagens in Erwägung zu ziehen (vgl. BGH MDR 1983, 767; BGH, Urt. vom 3.11.1983 – 1 StR 681/83).

HerdegenFothSchimansky
SchikoraGranderath
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