Treffer
BGH Urteil

Revision der StA: Aufhebung der Strafaussetzung wegen unzureichender Begründung nach §23 Abs.2 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 213/71
Datum
13.07.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe wegen fortgesetzter Unzucht mit Minderjährigen. Zentral ist, ob besondere Umstände i.S.v. §23 Abs.2 StGB die Strafaussetzung rechtfertigen. Der BGH hebt die Strafaussetzung auf, weil die Jugendkammer die Annahme besonderer Tatumstände nicht ausreichend begründet hat. Die Sache wird zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB setzt neben einer günstigen Sozialprognose das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters voraus.

2

Die Annahme besonderer Tatumstände erfordert eine konkrete und nachvollziehbare Darlegung; bloße pauschale oder nicht substantiierte Feststellungen genügen nicht zur Rechtfertigung der Strafaussetzung.

3

Bei schwerwiegenden, wiederholten Sexualdelikten gegenüber Minderjährigen lässt sich regelmäßig aus dem Tatgeschehen selbst keine für den Täter günstige Besonderheit im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB ableiten.

4

Zur Beurteilung der Motive und ihrer Tragfähigkeit können bei bedeutsamen inneren Beweggründen konkrete Hinweise oder gegebenenfalls sachverständige Feststellungen erforderlich sein.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 10. Dezember 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Konrad ██████ aus ██ ███, geboren am ███ 1930 in ████, wegen fortgesetzter Unzucht mit Männern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juli 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Dr. ██, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Dezember 1970 insoweit, als die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Ansbach zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB) sowie wegen vier weiterer Vergehen gegen § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen die Aussetzung der Strafe wendet sich die hierauf zulässig beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB begründet das Urteil mit folgenden Erwägungen: Bei Prüfung der Frage, ob für die Strafaussetzung zur Bewährung im Rahmen dieser Vorschrift besondere Gründe in der Tat herangezogen werden können, habe das Gericht auch tatbezogene Umstände berücksichtigt, die außerhalb der Tatbestandsverwirklichung lägen. Hiernach habe im Hinblick auf die Tat besonders gewertet werden müssen, dass der Angeklagte sich nach ordentlichem Vorleben plötzlich und ohne erklärbaren Grund der Homosexualität hingegeben, sich hiervon jedoch später aus eigenem Antrieb – noch vor Beginn der Ermittlungen in der vorliegenden Sache – gelöst habe. Die Tatbestandsverwirklichung selbst werde dadurch gekennzeichnet, dass der Angeklagte sehr bereitwillige Partner gefunden habe, von denen er sich jedoch, sobald diese es wünschten, alsbald wieder trennte (UA S. 10). Die Persönlichkeit des Angeklagten unterscheide sich von durchschnittlichen Tätern erheblich. Die abzuurteilenden Fälle stellten einen unerklärlichen Bruch in dem sonst ordentlichen Leben des Angeklagten dar, was dadurch noch betont werde, dass er sich aus freien Stücken und mit eigener Kraft von seinem gleichgeschlechtlichen Tun zu lösen vermochte (UA S. 11).

Die Jugendkammer hat hiernach ersichtlich nicht verkannt, dass § 23 Abs. 2 StGB eine Ausnahmevorschrift darstellt, deren Anwendung neben der nach § 23 Abs. 1 StGB erforderlichen günstigen Sozialprognose das Vorliegen besonderer Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Täters voraussetzt (BGHSt 24, 3). Die Revision beanstandet jedoch mit Recht, dass das Gericht hierbei seine Annahme, dem Angeklagten seien auch besondere Tatumstände im Sinne der Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 2 StGB zugutezuhalten, nicht ausreichend begründet hat.

Die festgestellten Unzuchttaten erstreckten sich insgesamt über einen längeren Zeitraum (Februar 1966 bis Sommer 1969), sie betrafen fünf Jungen im Alter von 13 bis 15 Jahren und waren großenteils von erheblicher Intensität (Mundverkehr); die sich insgesamte hieraus ergebende Schwere des Schuldvorwurfs erscheint dadurch, dass der Angeklagte sich nur insoweit unzüchtig betätigte, als er auf die Geneigtheit seiner minderjährigen Partner stieß, kaum wesentlich vermindert. Aus dem Tatgeschehen selbst kann daher eine für den Angeklagten günstige Besonderheit keineswegs abgeleitet werden.

Etwas anderes könnte für die Motive der Taten gelten. So ist z. B. anerkannten Rechts, dass § 23 Abs. 2 StGB namentlich die Berücksichtigung einer Konfliktlage ermöglicht (BGHSt 24, 3, 5).

In dieser Richtung bedarf es aber konkreter Hinweise auf bestimmte Beweggründe und einer Erörterung ihrer Vertretbarkeit. Daran fehlt es hier. Dass die Jugendkammer ohne Beiziehung eines Sachverständigen zu der Annahme gelangt ist, die im Jahre 1966 plötzlich erfolgte und später freiwillig wieder aufgegebene Hinwendung des Angeklagten zu gleichgeschlechtlicher Betätigung sei unerklärlich und mit seiner bisherigen ordentlichen Lebensführung nicht zu vereinbaren, genügt daher für sich gesehen noch nicht zur Rechtfertigung eines besonderen Umstands in der Tat im Sinne von § 23 Abs. 2 StGB.

Die gewährte Strafaussetzung kann daher mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Das angefochtene Urteil unterliegt vielmehr insoweit der Aufhebung und Zurückverweisung.

Pfeiffer Loesdau Pikart Strickert Woesner

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