Treffer
BGH Urteil

BGH: Verwertung von Geständnissen und Betrug statt Diebstahl beim Passierschein

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 213/67
Datum
26.09.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte wurden u.a. wegen schweren Diebstahls im Rückfall, Betrugs, Urkundenfälschung sowie gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt und legten Revisionen mit Verfahrens- und Sachrügen ein. Der BGH verwarf sämtliche Revisionen als unbegründet. Er hielt die Geständnisse trotz behaupteter Drohungen/Versprechungen für verwertbar und sah Verfahrensfehler (u.a. fehlender Verlesungsbeschluss) als nicht entscheidungserheblich an. Materiell bestätigte er u.a. Betrug, wenn ein Pförtner durch einen unrichtigen Passierschein zur Ausfahrtfreigabe veranlasst wird, und erläuterte Anforderungen an Strafzumessungsgründe bei Einzel- und Gesamtstrafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Auswahl der zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens heranzuziehenden Unterlagen steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Sachverständigen; durchgreifende Zweifel an der Verantwortlichkeit müssen durch konkrete Tatsachen begründet werden.

2

Ein Geständnis ist trotz behaupteter Drohungen oder Versprechungen verwertbar, wenn aufgrund der Umstände ausgeschlossen ist, dass die Willensfreiheit des Beschuldigten beeinträchtigt wurde; eine ordnungsgemäße Belehrung und fehlende Bestätigung unzulässiger Einwirkungen sind hierbei maßgeblich.

3

Die Verlesung einer Niederschrift über eine richterliche Zeugenvernehmung ohne den nach § 251 StPO erforderlichen begründeten Gerichtsbeschluss führt nicht zur Urteilsaufhebung, wenn das Urteil darauf nicht beruht und die Voraussetzungen der Verlesung für alle Beteiligten ersichtlich vorlagen.

4

Wer durch Vorlage eines unrichtigen Passierscheins einen Pförtner über seine Berechtigung täuscht und dadurch die Freigabe zur Ausfahrt mit einer fremden Sache erlangt, verwirklicht Betrug und nicht Diebstahl.

5

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe sind die Einzelstrafen selbständige richterliche Entscheidungen; deshalb sind die wesentlichen Strafzumessungsgründe nicht nur für die Gesamtstrafe, sondern auch für die Einzelstrafen darzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 26. Juli 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 213/67

URTEIL

in der Strafsache gegen

████

1. den Schlosser Walter ██, geboren am ███ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Maler Hans Günter ██, geboren am ███ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. den █████ ███████ ███████, geboren am ███ in ███, ████████████████████ ███████████████, Angestellten,

4. den █████, geboren am ███ in ███,

wegen Bandendiebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. September 1967, an der teilgenommen haben:

Hübner, Senatspräsident Dr., als Vorsitzender,

Dr. Seibert, Bundesrichter,

Mai, Bundesrichter,

Pikart, Bundesrichter,

Pfeiffer, Bundesrichter Dr., als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███ ██ als Vertreter der ███████████████████,

Rechtsanwalt Dr. ████ ████ als ████████████ des ████████████ ██,

Rechtsanwalt Dr. █████ ████ als ███████████ des ███████████ ██,

Rechtsanwalt Dr. ███ ████ ██████ als ███████████ der ████████████ ██,

und █ Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Juli 1966 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ihnen wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 27. Juli 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten St. wegen schweren Diebstahls im Rückfall in 24 Fällen, wegen Betrugs und wegen Urkundenfälschung in neun Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus, den Angeklagten L. wegen schweren Diebstahls im Rückfall in 21 Fällen, wegen Betrugs und wegen Urkundenfälschung in neun Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten Zuchthaus, den Angeklagten S. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus sowie den Angeklagten E. unter Freisprechung im Übrigen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Gegen sämtliche Angeklagte ist auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt. Den Angeklagten ████████ L. und ██ ████ ist die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen und ihre Führerscheine sind eingezogen.

Alle Angeklagten haben Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind unbegründet.

Revision des Angeklagten ██

Verfahrensrügen

1. Der Angeklagte bringt vor, er sei nur unzureichend auf seine Verantwortlichkeit untersucht worden. Das Gericht hätte sich nicht mit einer sachverständigen Äußerung auf Grund kurzer Durchsicht einiger Akten und einer Exploration ohne Teilnahme des Sachverständigen an der Hauptverhandlung begnügen dürfen.

Diese Rüge greift nicht durch. An der Sachkunde des Sachverständigen, eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, besteht kein Zweifel. Welcher Unterlagen er zur Erstattung seines in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens bedurfte, musste seinem vernünftigen Ermessen überlassen bleiben (RGSt 68, 327, 329; BGH, Urteil vom 23. Juli 1953 – 2 StR 196/53 –); zumal er es nach einer eingehenden neurologisch-psychiatrischen Untersuchung und Abgabe einer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme erstattet hat (Bl. 288 ff. der Sachakten Bd. X mit Protokoll Bl. 36).

Der Verteidiger vermochte auch in der Hauptverhandlung keine Tatsachen zu behaupten, die Zweifel an der (vollen) Verantwortung des Angeklagten für seine Taten erregen konnten. Solche Tatsachen trägt auch die Revision nicht vor.

2. Der Angeklagte macht geltend, er sei durch verbotene Vernehmungsmittel, insbesondere durch Drohungen, Versprechungen sowie durch Gewährung von Vergünstigungen, zu seinem Geständnis veranlasst worden (§ 136a StPO).

Die Revision trägt aber selbst vor, der Verteidiger habe dem Angeklagten alsbald im Ermittlungsverfahren auseinandergesetzt, dass er trotz aller (angeblichen) Androhungen die Aussage verweigern dürfe und dass weder Polizei noch Staatsanwaltschaft unzulässige Versprechungen über Ablauf und Ausgang des Strafverfahrens halten könnten. Der Staatsanwalt habe vielmehr nach dem Legalitätsprinzip anklagen und das Gericht müsse nach dem Gesetz entscheiden und die Strafe verhängen. Die dienstlichen Äußerungen des Staatsanwalts Dr. M. und des Oberstaatsanwalts ██ ergeben, dass der Angeklagte ebenfalls in diesem Sinne belehrt worden ist und dass seine Bekundungen in der Hauptverhandlung nicht durch Beeinträchtigung seiner Willensfreiheit zustande gekommen sind; sie durften vom Tatrichter verwertet werden (vgl. § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO; BGHSt 13, 60).

Im Übrigen ergeben die staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen der Polizeibeamten B., K., F., H., ███, S., W. und des Kraftfahrers ██████ der ███████ des ██████████████ ███, der Freundin des Angeklagten Rita ████ sowie die dienstlichen Äußerungen der Staatsanwälte Dr. K. M. und die Haltlosigkeit der Behauptung unzulässiger ████████████.

Richtig ist allein, dass der Angeklagte kurz nach seiner Festnahme der Ehefrau L. auf Veranlassung des Polizeibeamten ██ █████████████████ worden ist und der Anschein erweckt wurde, diese sei nicht (mehr) verhaftet. Damit ist aber keine Täuschung dargetan, da Frau L. auf Grund eines Geständnisses auf freien Fuß gesetzt worden war. Ebensowenig ist ein Versprechen nachgewiesen, der Angeklagte werde ebenfalls freigelassen, wenn er ein Geständnis ablege.

Diese Ermittlungen haben auch keine Bestätigung dafür erbracht, dass der Verkehr des Angeklagten mit seinem Verteidiger bis zu seinem Geständnis im Ermittlungsverfahren unzulässig beschränkt worden ist.

3. Es ist der Revision zuzugeben, dass die Strafkammer die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen Dambacher entgegen § 251 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO ohne begründeten Gerichtsbeschluss verlesen hat. Das Urteil ist aber hierdurch nicht zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst. Denn das Gericht hat den Grund für die kommissarische Vernehmung des Zeugen bekanntgegeben (Protokoll S. 35). Nach Lage der Sache konnten bei keinem der Verfahrensbeteiligten Zweifel über das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen der §§ 223, 251 Abs. 1 StPO obwalten (BGH, Urteil vom 18. Juni 1953 – 1 StR 145/52 –). Niemand hat auch der Verlesung widersprochen (Protokoll S. 35; vgl. auch BGHSt 1, 337).

4. Auch die Rüge, dass hinsichtlich des Zeugen ███████ die Beschlussfassung über die Beeidigungsfrage unterblieben sei, ist unbegründet, denn er ist bei seiner kommissarischen Vernehmung vereidigt worden (Bl. 287 R der Sachakten Bd. X).

Die Rüge, der Tatrichter habe den Wert der Beute der Angeklagten sowie die Höhe des angerichteten Schadens ungenügend aufgeklärt, ist nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet worden und daher unbeachtlich (BGHSt 2, 168).

Sachrüge

Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs im Fall II A 12. Der Angeklagte hat dem Pförtner der Auto-Werksvertretung durch Vorzeigen des von dem Mitangeklagten L. erschlichenen Passierscheines vorgespiegelt, er sei berechtigt, mit dem ihm nicht gehörenden Pkw das Firmengelände zu verlassen. Nur deshalb hat der Pförtner die Ausfahrt freigegeben. Es liegt also Betrug und nicht Diebstahl vor (BGHSt 18, 224).

In den Fällen II A 16 und II A 18 haben sich der Angeklagte und der Mitangeklagte ██████ ebenfalls einen Passierschein angeeignet. Aus dem Urteil ist aber nicht ersichtlich, dass ein Pförtner bei dem Wegbringen dieser Autos mittels der unrichtigen Passierscheine getäuscht wurde. Der Angeklagte fuhr vielmehr jeweils unbehindert weg. Das Landgericht konnte daher schweren Diebstahl (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 6, 244 StGB) annehmen. Übrigens ist schon die Wegnahme der Passierscheine schwerer Diebstahl, der mit einem etwaigen Betrug in Tateinheit stehen würde.

Die Angriffe gegen die Schuldspruche im Übrigen sind offensichtlich unbegründet.

Durchgreifende Bedenken bestehen auch nicht gegen den Strafausspruch. Die zur Bildung einer Gesamtstrafe herangezogenen Einzelstrafen sind nicht nur Rechnungsgrößen, sondern auf Grund eines selbständigen Richterspruchs erkannte Strafen. Es sind daher nicht nur für die Gesamtstrafe, sondern auch für die Einzelstrafen jeweils die maßgebenden Strafzumessungsgründe anzuführen (BGH, LM § 74 StGB Nr. 4; BGHSt 1, 252, 254; BGH, LM § 14 StGB Nr. 36 a).

Diese Grundsätze hat der Tatrichter hier nicht außer Acht gelassen. Er hat zwar bei der Bemessung der Einzelstrafen einzelne Strafzumessungsgründe besonders hervorgehoben. Aber mit dem Hinweis, dass sich das Gericht in erster Linie hiernach gerichtet habe (UA S. 62), hat es zum Ausdruck gebracht, dass es auch die anderweitig und vor allem im Zusammenhang mit der Bildung der Gesamtstrafe angeführten Gründe berücksichtigt hat.

Revision des Angeklagten ████████

Verfahrensrügen

1. Der Angeklagte macht ebenfalls geltend, er sei neben dem Angeklagten St. durch Versprechungen und Drohungen zu seinem Geständnis veranlasst worden. Diese Behauptung ist durch die Ermittlungen widerlegt.

2. Die Behauptung der Revision, nunmehr sei nachgewiesen, dass der Angeklagte und der Mitangeklagte ██████ in den Fällen II 6, 10, 4, V 165, 185, 20 ███ die Straftaten nicht begangen hätten, nachdem ein gewisser E. und andere im Zusammenhang mit dem Einbruch in die Kunstgalerie festgenommen worden seien, enthält keine zulässige Verfahrensrüge. Denn sie ist auf einen nach der Urteilsverkündung bekannt gewordenen Sachverhalt gestützt.

3. Die Rüge, das Gericht hätte die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten ████████ umfassender nachprüfen müssen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Es fehlt die Angabe des Beweisweges (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Sachrüge

Gegen den Schuldspruch ist rechtlich nichts einzuwenden. Hinsichtlich des Strafausspruchs kann auf die entsprechenden Ausführungen bei der Revision ███████ Bezug genommen werden. Rechtlich ist auch nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter gegen den Angeklagten auf eine höhere ████████████ erkannt hat, obwohl der Mitangeklagte ██ ████ eine größere Anzahl von Fällen █████████████████ verwirkt hat.

Revision des Angeklagten ██

Verfahrensrügen

1. Die Beschränkung der Revision des Verteidigers (in der Revisionsbegründung) in den Fällen B 1 und B 1 d auf die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei ist unzulässig. Der Angeklagte hat auch selbst mit seiner rechtswirksamen Revisionsbegründung das Urteil insgesamt angegriffen (RGSt 62, 135, 14).

2. Die Rüge der Verletzung des § 358 Nr. 5 StPO ist unbegründet. Der Angeklagte war im Termin vom 15. Juli 1966, der von 9 bis 25 Uhr gedauert hat, verhandlungsfähig. Er hat zwar zunächst eine Teilnahme mit der Behauptung abgelehnt, er habe nachts eine Kolik erlitten. Der stellvertretende Anstaltsarzt hat aber die Verhandlungsfähigkeit festgestellt. Zu Beginn der Hauptverhandlung ist sodann der Angeklagte vom Vorsitzenden nach seinem Befinden befragt und darauf hingewiesen worden, dass er sich melden solle, wenn er der Verhandlung nicht folgen könne. Am Nachmittag ist der Angeklagte nochmals untersucht worden, wobei Anzeichen einer Harnleitersteinkolik mit Harnsperre festgestellt wurden. Da Harnleitersteinkoliken intensive Schmerzen auslösen können, hat der stellvertretende Anstaltsarzt nunmehr den Angeklagten für verhandlungsunfähig erklärt. Dies ist aber für die Verhandlungsfähigkeit am Vormittag ohne Bedeutung, zumal der Angeklagte sich trotz der Belehrung durch den Vorsitzenden mit keinerlei Beschwerden in der Hauptverhandlung gemeldet hat.

3. Entgegen der Behauptung der Revision lagen die sachlichen Voraussetzungen für die Verlesung der Niederschrift der richterlichen Vernehmung des Zeugen ██ vor. Dieser ist nicht am 22., sondern am 18. Juli 1966 nach Österreich abgereist (Bl. 284 der Sachakten Bd. X).

4. Da der Angeklagte und der Verteidiger der Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen nicht widersprochen haben, kann die Revision nicht auf die Verletzung des § 224 StPO gestützt werden (BGHSt 9, 24, 28).

Die Rüge, das Gericht habe die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten ██ nicht genügend überprüft, ist unbeachtlich, denn sie ist nicht entsprechend der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet. Zur Rüge einer unzulässigen ██████████████████ – insbesondere durch Gegenüberstellung des Mitangeklagten ██ ███ Frau – wird auf die entsprechenden Ausführungen bei der Revision ███████ verwiesen.

Sachrüge

Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Für den Strafausspruch gilt das bei der Revision ████████ Ausgeführte.

Revision des Angeklagten ██████

Die Revision, die eine der Rügen des Rechtsmittels ist, ist unbegründet.

HübnerPikart
SeibertPfeiffer
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