Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 213/64
- Datum
- 30.06.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt für einzelne in der Hauptverhandlung behauptete Tatsachen die hinreichende Feststellung, darf das Gericht die Strafzumessung nur nach dem nachgewiesenen Schuldumfang vornehmen.
Ist in den Urteilsgründen nicht auszuschließen, dass das Strafgericht bei der Bemessung der Strafe von einem unbewiesenen weiteren Tatumfang ausgegangen ist, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Zuziehung eines Hilfsschöffen nach § 49 GVG ist auch dann erforderlich, wenn aufgrund des ersichtlichen Verhinderungsgrundes (z. B. Krankheit) damit gerechnet werden muss, dass der ursprünglich berufene Schöffe nicht an der Verhandlung teilnehmen kann.
Das Gericht verletzt seine Pflicht zur Wahrheitserforschung nicht durch die Nichtbeiziehung eines weiteren Sachverständigen, wenn das vernommene Gutachten überzeugend ist und keine erkennbaren Zweifel an dessen Sachkunde oder besondere Anhaltspunkte für eine abweichende Sachverständigenmeinung bestehen.
Die Auslegung tatrichterlicher Feststellungen durch das Revisionsgericht ist an die Würdigung des Tatrichters gebunden, sofern sie nicht gegen Auslegungsregeln oder die Lebenserfahrung verstößt.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 13. November 1963
Rubrum
1 StR 213/64
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz █████ ███, zuletzt wohnhaft in ████████ █████, geboren am ██████████ 1927 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Kuppelei u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13. November 1963 mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Strafausspruch, soweit er wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei in Tateinheit mit Zuhälterei verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch zur Gesamtstrafe und zu den Nebenstrafen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei in Tateinheit mit Zuhälterei, wegen eines weiteren Verbrechens der schweren Kuppelei und wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt, ferner die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht ausgesprochen. Mit seiner Revision rügt
der Angeklagte die Verletzung des formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur einen Teilerfolg.
Die Revision richtet sich zwar nach den formellen Revisionsanträgen nicht gegen den Schuldspruch im Fall der fortgesetzten schweren Kuppelei in Tateinheit mit Zuhälterei. Da der Angeklagte mit der Revision aber auch das Ziel verfolgt, dass der weitere Fall der schweren Kuppelei in den Fortsetzungszusammenhang jenes Verbrechens einbezogen werde, dies jedoch den Schuldumfang und damit den Schuldspruch hinsichtlich der fortgesetzten Tat betrifft, ist in Wirklichkeit auch dieser Schuldspruch mit angefochten und damit die formelle Beschränkung der Revision insoweit unbeachtlich.
Dagegen ist der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung im Fall Meunier rechtskräftig.
I. Die Verfahrensrügen
1.) Der Beschwerdeführer macht den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO geltend, weil die Strafkammer in der Person der Hilfsschöffin Gertrud █████ nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Das trifft nicht zu. Ob ein Hilfsschöffe und welcher unter ihnen hinzuzuziehen ist, richtet sich nach § 49 GVG. „Erforderlich“ ist die Zuziehung eines Hilfsschöffen jedenfalls dann, wenn der für die Sitzung bestimmte Hauptschöffe nach § 54 GVG auf seinen Antrag von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen entbunden ist. Die Revision irrt jedoch, wenn sie annimmt, dass dies der einzige Fall sei, in dem ein Hilfsschöffe oder ein anderer Hilfsschöffe anstelle des zunächst berufenen einzutreten hat. Die Zuziehung eines Hilfsschöffen kann auch dann erforderlich sein, wenn etwa der Hauptschöffe oder der für ihn geladene Hilfsschöffe ohne Entschuldigung ausbleibt (§ 56 GVG) oder wenn, ohne dass ein Antrag auf Entbindung von der Dienstleistung gestellt ist, feststeht, dass ein Schöffe oder Hilfsschöffe an der Dienstleistung verhindert ist. So liegt es hier. Offenbar bei dem Versuch, den Hilfsschöffen █████ zu laden, hatte sich ergeben, dass dieser am Sitzungstag wegen Krankheit nicht an seiner Arbeitsstelle erschienen war.
Damit wurde die Ladung eines anderen Hilfsschöffen erforderlich, weil der Vorsitzende davon ausgehen durfte, dass der Hilfsschöffe, der wegen Krankheit nicht zur Arbeit gekommen war, auch nicht an einer auf 6 Tage berechneten Hauptverhandlung als Schöffe teilnehmen könne. Die in der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste auf [REDACTED] folgende Hilfsschöffin Gertrud █████████ hat daher zu Recht an der Sitzung teilgenommen.
2.) Die Revision rügt, dass die Strafkammer keinen weiteren Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört hat. Soweit die Rüge auf § 244 Abs. 4 (nicht Abs. 3) StPO gestützt ist, ist sie allenfalls insoweit zulässig, als sich die Begründung des ablehnenden Beschlusses aus der Revision ergibt, nämlich insofern der Antrag mit der Begründung abgelehnt wurde, dass das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen sei. Insoweit ist aber die Rüge unbegründet. Denn die Strafkammer hat auf Grund des Gutachtens des vernommenen Sachverständigen, das sie für überzeugend hielt, den Angeklagten als voll zurechnungsfähig angesehen.
Die festgestellten Absonderlichkeiten des Angeklagten auf geschlechtlichem Gebiet zwangen das Landgericht auch nicht zur Vernehmung eines weiteren Sachverständigen, zumal der vernommene Sachverständige Professor Dr. Dietrich gerade auf sie eingegangen ist. Er hat ihnen allerdings keinen „Krankheitswert“ beigemessen. Dass das Gutachten Widersprüche enthält oder dass dabei der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ unbeachtet geblieben sei, ergibt sich weder aus dem vom angefochtenen Urteil wiedergegebenen Inhalt des mündlich erstatteten Gutachtens noch aus den von der Revision mitgeteilten Ausführungen des schriftlichen Gutachtens. Weder der Inhalt des erstatteten Gutachtens noch sonstige Umstände legten die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen nahe, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass die Sachkunde des vernommenen Gutachters zweifelhaft wäre oder ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfügt hätte. Die Strafkammer hat also durch Nichtzuziehung eines weiteren Sachverständigen auch nicht gegen ihre Pflicht zur Wahrheitserforschung verstoßen (§ 244 Abs. 2 StPO).
II. Die Sachrügen
1.) Mit Recht hat die Strafkammer den Fall █████ als eine gegenüber den übrigen Kuppeleifällen selbständige Tat beurteilt. Dieser Fall liegt schon deshalb außerhalb des Rahmens der fortgesetzten Handlung, weil der Zweck hier ein ganz anderer war als in den übrigen Fällen. Hier wollte der Angeklagte, indem er seine Frau dem Ehemann ██████ zum Geschlechtsverkehr überließ, selbst zum Geschlechtsverkehr mit Frau M____> kommen (S. 40, 47 UA). In den übrigen Fällen kam es ihm hauptsächlich auf die Erreichung materieller Vorteile an, wobei er nach einheitlichem Plan vorging (S. 9, 44 UA). Es fehlt jeder Anhaltspunkt in den Feststellungen, dass der Fall ████ vom Gesamtvorsatz für die übrigen Fälle mit umfasst wurde.
Zutreffend hat die Strafkammer in dem Verhalten des Angeklagten im Fall M____ sowohl den Tatbestand des § 180 StGB („aus Eigennutz“, vgl. BGHSt 11, 94, 96) als auch den Tatbestand des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB gefunden. Dass sie den Angeklagten trotzdem ebenso wie im Fall der fortgesetzten Tat nur wegen schwerer Kuppelei und nicht ausdrücklich in Tateinheit damit auch wegen Kuppelei nach § 180 StGB (vgl. BGH NJW 1956, 312) verurteilt hat, beschwert ihn nicht. Falls der Umstand, dass der Angeklagte aus Eigennutz gehandelt hat, bei der Strafzumessung zu seinen Ungunsten berücksichtigt worden sein sollte, was sich übrigens aus den Urteilsgründen nicht ergibt, so würde dies nicht fehlerhaft sein. Dass der Angeklagte schon bei dem Unzuchtsfall in Heidelberg aus Eigennutz gehandelt hat, ist den Feststellungen klar zu entnehmen. Denn der „Frauentausch“ war bereits von vornherein ins Auge gefasst und vorher verabredet worden (S. 39, 47 UA).
2.) Den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung im Fall ██████ greift die Revision zu Unrecht an. In welchem Sinne das Schreiben vom 30. November 1961 zu verstehen ist, hatte der Tatrichter festzustellen. Die Auslegung, dass der Angeklagte mit dem „Rufmord“ drohen wollte, widerspricht nicht anerkannten Auslegungsregeln oder der Lebenserfahrung. Sie ist daher für das Revisionsgericht bindend. Mit der Drohung versuchte der Angeklagte allerdings vergeblich, zu erreichen, dass ███████ von der gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche Abstand nehme. Damit ist der Tatbestand der §§ 240, 43 StGB hinreichend festgestellt.
Auch in der Strafzumessung lässt die Verurteilung für diesen Fall ebenso wie der Strafausspruch im Fall Meunier keinen Rechtsirrtum erkennen.
3.) Dass die Strafkammer in dem unter C I und II der Urteilsgründe geschilderten Verhalten des Angeklagten den Tatbestand der fortgesetzten schweren Kuppelei in Tateinheit mit Zuhälterei (§§ 180, 181 Abs. 1 Nr. 2, 181a, 73 StGB) gefunden hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Fraglich ist jedoch, ob die Strafkammer der Verurteilung den richtigen Schuldumfang zugrunde gelegt hat. Sie führt auf S. 17 UA aus, dass Waltraud S____D auf die geschilderte Weise mit mindestens 55 Männern in geschlechtliche Berührung gekommen sei und dabei einen Unzuchtsverdienst von wenigstens 45 000 DM erlangt habe. Auch bei der rechtlichen Würdigung (S. 44 UA) bemerkt sie, dass der Angeklagte seine Frau an mindestens 55 Männer verkuppelt habe. Im Gegensatz hierzu sind auf S. 18 bis 37 UA nur 40 Einzelfälle geschildert. Der Unzuchtslohn hierfür betrug insgesamt rund 40 000 DM. Im Eröffnungsbeschluss waren zwar 56 Fälle – ein Teil hiervon allerdings als reine Betrugsfälle aufgeführt. Hat die Strafkammer aber, wie anzunehmen ist, hinsichtlich der restlichen 16 Einzelfälle nichts feststellen können, was den Vorwurf der Kuppelei oder der Zuhälterei hätte rechtfertigen können, so durfte sie der Verurteilung auch nur 40 Einzelfälle zugrunde legen. Auf diesen Schuldumfang ist die Verurteilung, wie hiermit der Senat klarstellt, beschränkt.
Da jedoch nach dem Wortlaut der Urteilsgründe nicht sicher auszuschließen ist, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung von einem weiteren Schuldumfang („mindestens 55 Männer“) ausgegangen ist und die Strafe dadurch zuungunsten des Angeklagten beeinflusst sein kann, ist der Strafausspruch zur fortgesetzten schweren Kuppelei in Tateinheit mit Zuhälterei aufzuheben, wenn auch die Strafkammer in der neuen Verhandlung nicht gehindert ist, die gleiche Strafe auszusprechen. Damit entfallen auch die Gesamtstrafe und mit ihr (§ 76 StGB) die Nebenstrafen, über deren Verhängung daher ebenso wie über die Anrechnung der Untersuchungshaft in der neuen Hauptverhandlung abermals zu entscheiden ist.
Hübner Geier Willms Dr. [REDACTED]
| Mai | |
| Fischer |