Treffer
BGH Urteil

Revision teils stattgegeben: Freispruch nach §23 WStG, Sexualverurteilung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 213/62
Datum
03.07.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil wegen versuchter Nötigung zur Unzucht und Bedrohung eines Vorgesetzten wurde teilweise erfolgreich. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs, hebt hingegen die Verurteilung nach § 23 WStG wegen unzureichender Feststellungen auf und spricht den Angeklagten hiervon frei. Die Kosten- und Straffolgenregelungen bleiben entsprechend angepasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Erfüllung des Tatbestands des § 23 WStG ist das Inaussichtstellen eines hinreichend bestimmten tatsächlichen Verhaltens erforderlich; allgemeine oder unbestimmte Drohungen genügen nur, wenn Kontext oder Begleiterscheinungen auf ein konkret vorstellbares Tun schließen lassen.

2

Eine Verurteilung wegen versuchter sexueller Tat kann auf der glaubhaften, konkreten Wahrnehmung eines Zeugen beruhen, der feststellbare Handlungen (Aufknöpfen, Niederknien, Herausholen des Geschlechtsteils, Beischlafbewegungen) beobachtet.

3

Ergibt die sachliche Nachprüfung, dass für einen Verurteilungstatbestand unzureichende tatsächliche Feststellungen vorliegen und eine erneute Hauptverhandlung voraussichtlich keine hinreichend genaueren Feststellungen erbringen würde, ist der Angeklagte insoweit freizusprechen.

4

Bei der Kostenentscheidung kann eine teilweise Belastung der Staatskasse entfallen, wenn die als verwerflich bewertete Tat aus rechtlicher und sittlicher Sicht nach § 467 Abs. 2 StPO dem Angeklagten vorwerfbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 1. Februar 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. ███ ██████████████ ███, früheren █████████████ Karl-Heinz ███ █, geboren am ████ 1927 in █, 2. den ██████████████████ Walter B., geboren am ████ in █ (Pommern),

wegen versuchter Nötigung zur Unzucht u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 1. Februar 1962 wird verworfen; der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Der Angeklagte █████ wird auf seine Revision, unter 1. Aufhebung des vorgenannten Urteils in diesem Falle und im Ausspruch über die Gesamtstrafe, vom Vorwurf eines Vergehens nach § 23 WStG freigesprochen.

Seine weitergehende Revision wird verworfen.

Er ist somit wegen eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 2 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, und zwar unter Anrechnung der Untersuchungshaft und mit Strafaussetzung zur Bewährung für den Strafrest.

Die Kosten des Verfahrens und die Kosten seines Rechtsmittels trägt der Angeklagte, soweit Verurteilung erfolgt ist. Im Übrigen fallen sie der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten, die beide als Soldaten auf Zeit im Wehrnachtslazarett in Detmold Dienst taten, zechten am 20. November 1961 mit anderen Soldaten in ihrer Unterkunft und in der Kantine des Lazaretts. Dort beteiligte sich auch die in der Kantine angestellte Margarethe ████. Sie schloss sich auf Einladung der Runde an, als diese in der Kantine einer benachbarten Kaserne weiterzechte. Dort wurde Frau ██ schließlich vollkommen betrunken und fiel zu Boden, als sie aus dem Lokal an die frische Luft kam. Nachdem die Angeklagten sich zunächst bemüht hatten, sie wieder auf die Beine zu bringen, flüsterte █████, der neben ihr auf dem Boden kniete: „Komm, wir wollen ein bisschen vogeln“, und wandte sich sodann mit den Worten: „Los, Karl-Heinz, komm“ an den Angeklagten ███. Dieser knöpfte darauf seine Jacke und seinen Hosenschlitz auf, ließ sich vor Frau ███ nieder, holte seinen Geschlechtsteil heraus und machte sich daran, den Geschlechtsverkehr auszuführen. In diesem Beginnen wurde er jedoch von dem vorbeikommenden Offizier vom Dienst des Wehrmachtslazaretts gestört. Dieser schrie die Angeklagten an und forderte sie auf, von der Frau abzulassen. Sein Eingreifen hatte Erfolg. Nachdem der Offizier vom Dienst später dem Chef des Lazaretts den Vorgang gemeldet hatte, trat der Angeklagte █████ im Dienstzimmer auf den Offizier vom Dienst zu und sagte: „Herr Feldwebel, Sie wissen ja, dass ich in Kürze aus der Bundeswehr entlassen werde. Sie werden dann keine ruhige Stunde in Detmold haben.“

Das Landgericht hat den Angeklagten ███████████ wegen versuchten Verbrechens des Missbrauchs zur Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und wegen Bedrohung eines Vorgesetzten (§ 23 WStG) zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis, den Angeklagten ██████████ wegen Beihilfe zum versuchten Missbrauch zur Unzucht zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Beiden Angeklagten hat es die Untersuchungshaft angerechnet und die Reststrafen zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen das Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts, ██████ auch die Verletzung formellen Rechts, gerügt. Erfolg hat nur die Revision des Angeklagten ███, soweit sie die Verurteilung aus § 23 WStG betrifft.

I. Die vom Angeklagten ██████ erhobenen Aufklärungsrügen sind unzulässig. Die eine dieser Rügen bezeichnet nicht die weiteren Beweise, die das Landgericht nach Ansicht der Revision noch hätte erheben sollen (BGHSt 2, 168). Die zweite verkennt, dass die angeblich nicht hinreichende Ausschöpfung eines in der Hauptverhandlung benutzten Beweismittels mit der Revision nicht gerügt werden kann (BGHSt 4, 125 ff.).

II. Die sachlichrechtliche Nachprüfung der Verurteilung des Angeklagten ██████ wegen versuchten Missbrauchs zur Unzucht und des Angeklagten ███ wegen Beihilfe hierzu hat keinen Rechtsfehler ergeben. Was die Revision des Angeklagten ███ im Einzelnen vorbringt, erschöpft sich in unbeachtlichen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Das Landgericht hat seine Feststellungen über den Vorgang in erster Linie auf die ███████████ des damaligen Offiziers vom Dienst, des Zeugen, gestützt, der auf kurze Entfernung bemerkte, dass der Angeklagte seine Jacke aufknöpfte, sich vor Margarethe ██████ niederkniete, sich auf sie legte und Beischlafbewegungen ausführte. Diese Beobachtungen wurden bis auf das Aufknöpfen der Jacke durch die Einlassung des Mitangeklagten ██████████████ bestätigt. Das Landgericht konnte hieraus im Zusammenhang mit dem Leugnen dieses Geschehens durch den zu außerehelichem Geschlechtsumgang nötigenden Angeklagten █████ die Überzeugung gewinnen, dass es diesem ernstlich um die Ausführung des Geschlechtsverkehrs ging, dass er also nicht nur seine Jacke, sondern auch den Hosenschlitz geöffnet und seinen Geschlechtsteil herausgeholt hatte.

III. Dagegen können die Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten ██████ wegen eines Vergehens nach § 23 WStG nicht tragen.

Nach der Meinung der Strafkammer wollte der Angeklagte ████████ mit der Äußerung zu dem Feldwebel ██████: „Sie werden keine ruhige Stunde in Detmold haben“ zum Ausdruck bringen, dass er „nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst Handlungen gegen ██████ begehen werde, die sich zumindest als Vergehen, sei es als Körperverletzung, sei es als Beleidigung, auswirken“ würden. Darin liegt keine ausreichende Feststellung.

Der Tatbestand des § 23 WStG setzt ebenso wie der Tatbestand des § 241 StGB das Inaussichtstellen eines bestimmten tatsächlichen Verhaltens voraus, das im Falle des § 241 StGB als Verbrechen, im Falle des § 23 WStG als Verbrechen oder Vergehen zu beurteilen wäre. Eine allgemein gehaltene Drohung mit Worten, die wie hier für sich genommen noch nicht die tatsächlichen Merkmale eines Verbrechens oder Vergehens umschreiben, kann den Tatbestand nur erfüllen, wenn sie im Zusammenhang mit anderen Umständen, etwa einer die Äußerung begleitenden Geste oder den Beteiligten geläufigen Vorgängen, auf welche die Äußerung anspielt, den Schluss auf die Ankündigung eines hinreichend bestimmten tatsächlichen Verhaltens ermöglicht, das als Verbrechen oder Vergehen zu beurteilen wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Täter selbst das angedrohte Verhalten rechtlich als Erfüllung des Tatbestandes eines Verbrechens oder Vergehens wertet. Entscheidend und unerlässlich ist jedoch, dass er mit seiner Drohung die Tatsachen erkennbar macht und sich vorstellt, die rechtlich in diesem Sinne zu werten sind. Solche Tatsachen sind mit der allgemeinen und obendrein wahlweisen Anführung zweier gesetzlicher Tatbestände nicht festgestellt.

Da nicht zu erwarten ist, dass eine neue Hauptverhandlung zu genaueren Feststellungen führen könnte, ist der Angeklagte ████████ vom Vorwurf eines Vergehens nach § 23 WStG freizusprechen.

IV. Die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Die Einzelstrafe wegen des versuchten Verbrechens der Nötigung zur Unzucht (sechs Monate Gefängnis) ist von der in Wegfall kommenden Verurteilung wegen des Vergehens nach § 23 WStG nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst und bleibt somit bestehen. Die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft und die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung sind in dem Sinne aufrechtzuerhalten, dass sie sich auf die bestehenbleibende Strafe beziehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 467, 473 StPO. Eine teilweise Belastung der Staatskasse mit den notwendigen Auslagen des Angeklagten █████ ist auf jeden Fall deshalb nicht geboten, weil die vom Landgericht als Vergehen nach § 23 WStG beurteilte Tat des Angeklagten vom Standpunkt rechtlichen Denkens und sittlichen Verhaltens vorwerfbar war (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zum Ersatz der Auslagen nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO und zu einer Ermäßigung der Gebühr nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO sah der Senat keinen Anlass.

GeierHübnerSanders
Dr. WillmsFischer
Revision teils stattgegeben: Freispruch nach §23 WStG, Sexualverurteilung bestätigt — Themis