Revision verworfen: Verurteilung wegen zweier Meineide bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 213/59
- Datum
- 27.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist an tatrichterliche Feststellungen zu Tatsachen und zur Glaubhaftigkeit gebunden; eine abweichende Würdigung ist nur bei willkürlicher Beurteilung möglich.
Formelle Unstimmigkeiten in der Darstellung des Sachverhalts führen nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn der Gesamtzusammenhang die für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen trägt.
Meineid ist gegeben, wenn die eidesstattliche Aussage objektiv falsch ist; geringfügige Abweichungen im verschwiegenen Betrag mindern die Feststellung der Falschheit nicht, solange die Aussage insgesamt unzutreffend ist.
Die Behauptung, ein Vollstreckungsrichter habe irrig rechtlich beraten, enthebt den Beschuldigten nicht von Strafausspruch, wenn der Tatrichter überzeugt feststellt, dass der Beschuldigte verschleiert oder falsche Angaben gemacht hat.
Zur Annahme eines Gesamtvorsatzes für wiederholte Meineide bedarf es konkreter Anhaltspunkte; bloße Umstände wie ein späterer Arbeitsplatzwechsel rechtfertigen eine derartige Folgerung nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 27. Januar 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kapellmeister Erich ██████ ██ aus ███, geboren ██████████ 1911 in ███, wegen Meineids,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27. Januar 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Verbrechen des Meineids zur Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis und zu den Nebenfolgen des § 161 Abs. 1 StGB verurteilt. Seine auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts gestützte Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen, das Landgericht habe die in der Anklageschrift als Belastungszeugin benannte, versehentlich aber nicht geladene Frau Maria [REDACTED] und anstelle der zur Hauptverhandlung geladenen Frau [REDACTED] deren Ehemann als Zeugen vernehmen müssen, sind, falls nicht mangels der vorgeschriebenen Form überhaupt unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168), offensichtlich unbegründet.
II.
Der Schuld- und Strafausspruch wird durch die Feststellungen getragen. Die Urteilsgründe weisen nur insofern eine Unstimmigkeit auf, als in der Sachverhaltsschilderung (S. 4 UA) gesagt ist, der Mitspieler ████ habe aus dem vom Besitzer des Kaffees „Künstler-Keller“ dem Angeklagten zusätzlich gezahlten Betrag von monatlich 450 DM keinesfalls mehr als 400 DM erhalten, während bei der Beweiswürdigung (S. 6 UA) nur von 50 DM die Rede ist. Die Unstimmigkeit lässt sich aus dem Urteilszusammenhang nicht erklären. Sie gefährdet indes den Bestand des Urteils nicht. Geht man nämlich von der dem Beschwerdeführer günstigeren Annahme aus, er habe ████ von den 450 DM „angeblicher Aufwandsentschädigung“ nicht 50 DM, sondern 700 DM gegeben, so ergibt sich nur das eine, dass den Angeklagten selbst zwar nicht „zumindest 750 DM“, aber doch (mindestens) 100 DM verblieben, dass er also bei der Leistung des zweiten Offenbarungseides vom 28. April 1955 nicht 150 DM, sondern nur 100 DM an zusätzlichem Reineinkommen verschwiegen hat. Das lässt den Schuldspruch unberührt, weil die eidliche Aussage, monatlich „rund 550 DM netto“ zu verdienen, im einen wie im anderen Falle falsch war. Auch die Strafhöhe hat es, wie die Zumessungserwägungen des Tatrichters zur Gewissheit ergeben, nicht beeinflusst, ob der Angeklagte 150 DM oder nur 100 DM verschwiegen hat.
2.
Die Angriffe der Revision auf die sachlich-rechtliche Beurteilung des Falles durch das Landgericht gehen fehl.
a) Die Einwendung des Beschwerdeführers, er habe die über das erklärte Monatsgehalt (von brutto 400 DM je Spieler) hinaus bezogenen Beträge von 400 bis 450 DM im Vermögensverzeichnis nicht angeben brauchen, weil sie für die Deckung von Unkosten bestimmt gewesen seien, scheitert auf jeden Fall an der das Revisionsgericht bindenden Feststellung der Strafkammer, dass die genannten Beträge nur teilweise, nämlich höchstens in Höhe von 250 DM, zur Auslagenerstattung benötigt wurden, teilweise aber – in Höhe von 150 oder 200 DM – zusätzliche Arbeitsvergütungen und damit pfändbares Einkommen waren.
b) Auch die Behauptung der Revision, der Beschwerdeführer habe dem Vollstreckungsrichter „die tatsächlichen Verhältnisse genauestens klargelegt“, von diesem aber die Auskunft erhalten, dass er die zusätzlichen Beträge als Unkostenbeiträge und Aufwandsentschädigung im Vermögensverzeichnis nicht anzugeben brauche, ist mit den tatrichterlichen Feststellungen unvereinbar. Die Strafkammer hat zwar in einer Hilfserwägung zugunsten des Angeklagten unterstellt, dass ihm der Offenbarungseidrichter vor der Eidesleistung erklärt habe, ihn interessiere nur das Nettoeinkommen; der Hinweis des Angeklagten, er habe dem Richter „seine gesamten Verhältnisse auf die denkbar beste Art und Weise klargelegt“, ist sie jedoch nicht gefolgt. Den Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfrage liegt vielmehr die Überzeugung zugrunde, dass der Beschwerdeführer die Mehrbezüge entweder überhaupt verschwiegen oder sie der Wahrheit zuwider in voller Höhe als Unkostenersatz ausgegeben hat. Anders hätte auch die vom Tatrichter in mehrfacher Richtung festgestellte Verschleierung des wirklichen Einkommens mit dem Ziele, dieses dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, keinen Sinn gehabt. Die Bemühungen der Revision, darzutun, dass ein Rechtssuchender wie der Angeklagte nicht bestraft werden könne, wenn ihm ein amtierender Richter eine falsche Auskunft gebe, liegen demnach völlig neben der Sache.
c) Dafür, dass der Angeklagte schon bei der Leistung des ersten Offenbarungseides vom 20. Januar 1955 den zweiten Meineid (vom 28. April 1955) ins Auge gefasst und deshalb mit Gesamtvorsatz gehandelt hat, bietet das angefochtene Urteil keinen Anhaltspunkt. Entgegen der Darstellung der Revision hat das Landgericht nicht festgestellt, dass der Angeklagte in der von vornherein gefassten Absicht handelte, „sein wirkliches Verdienst falsch anzugeben“, sondern, dass er von Anfang an das Ziel verfolgte, „sein Gehalt dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen“. Diese Absicht schloss nicht ohne weiteres den Willen ein, mehrmals einen falschen Offenbarungseid zu leisten. Dass der Angeklagte von derselben Gläubigerin ein zweites Mal zum Offenbarungseid geladen wurde, hatte seinen Grund darin, dass er inzwischen seinen Arbeitsplatz gewechselt hatte. Das war ein Umstand, den der Beschwerdeführer beim ersten Schwur möglicherweise überhaupt nicht voraussah; selbst wenn dem aber so wäre, lag nicht nahe, dass ihn die Gläubigerin deshalb einen zweiten Offenbarungseid werde leisten lassen.
3. Offensichtlich unbegründet ist schließlich der Vorwurf der Revision, das Landgericht habe bei der Strafzumessung rechtsirrig nicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass ihn die Gläubigerin wegen eines verhältnismäßig geringen Schuldbetrages habe schwören lassen. Hätte die Strafkammer diesen Gesichtspunkt erwogen, dann hätte es nur zum Nachteil des Angeklagten geschehen können; der Gläubigerin war es nicht verwehrt, die Beitreibung auch eines nur geringen Schuldbetrages zu versuchen; dagegen war es von seiten des Angeklagten besonders verwerflich, dass er eher zwei Meineide schwor, als eine geringe Schuld zu bezahlen oder der Gläubigerin den Zugriff auf sein pfändbares Einkommen zu ermöglichen.
| Dr. Peetz | Geier | Martin | |||
| Mantel | Dr. Willms |