Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten Meineids bei Ergänzung nach § 807 ZPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 213/57
- Datum
- 28.06.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erklärt ein Schuldner in einem Ergänzungstermin zu einem nach § 807 ZPO abgegebenen Vermögensverzeichnis wider besseres Wissen falsche Angaben und beruft sich auf einen früher geleisteten Offenbarungseid, so begründet dies nicht den Tatbestand des vollendeten Meineids nach § 155 Nr. 2 i.V.m. § 154 StGB, weil § 807 ZPO keine Bezugnahme auf frühere Eide vorsieht.
Wenn der Täter jedoch nach der Überzeugung des Gerichts glaubt, seine falschen ergänzenden Angaben würden vom früheren Eid erfasst und sie damit unter Eid abgegeben sein, liegt zumindest versuchter Meineid vor.
Ein bloßer Rechtsirrtum (sog. Wahnverbrechen) kommt nicht in Betracht, wenn der Täter subjektiv die eidesrechtliche Wirksamkeit seiner Handlung annimmt; in diesem Fall ist die Strafbarkeit wegen versuchten Meineids gegeben.
Bei der Strafzumessung dürfen rechtskräftige frühere Verurteilungen und eine erneute Straffälligkeit während einer Bewährungszeit als erschwerende Umstände berücksichtigt werden.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ █████ aus ███, wort. ehemals Musikerin, ███, geboren am [REDACTED], wegen versuchten Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dyck, Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, ████████████████ Oberstaatsanwalt ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ███████████████ ███ als Geschäftsstelle,
Leitsatz
StGB §§ 154, 155 Nr. 2; ZPO § 807
Versichert der Schuldner in einem Termin zur Ergänzung des von ihm nach § 807 ZPO eingereichten und beschworenen Vermögensverzeichnisses wider besseres Wissen die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner neuen Angaben unter Berufung auf den früher geleisteten Offenbarungseid, so kann er nicht wegen vollendeten, sondern nur wegen versuchten Meineids bestraft werden (im Anschluss an RGSt 67, 331). Es liegt kein bloßes Wahnverbrechen vor.
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom [REDACTED] Februar 1957 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat alle Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Meineids zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Ihre Revision, mit der sie die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
Wie die Urteilsfeststellungen ergeben, hat die Angeklagte, nachdem sie am 11. Oktober 1955 vor dem Amtsgericht Ansbach den Offenbarungseid nach § 807 ZPO geleistet hatte, am 26. Oktober 1955 vor diesem Gericht ergänzende Erklärungen hinsichtlich eines Geldbetrages von 7.300 DM abgegeben, den eine von ihr betrogene Versicherungsgesellschaft in der Zeit von Dezember 1950 bis April 1952 in drei Teilzahlungen als Schadensersatz an sie ausgezahlt hatte; sie hat die Richtigkeit dieser ergänzenden Angaben unter Berufung auf den früher geleisteten Offenbarungseid versichert. Die Angaben waren insoweit bewusst falsch, als die Beschwerdeführerin erklärte, sie wisse nicht mehr, wie hoch der an sie ausgezahlte Schadensersatzbetrag gewesen sei, wohin das Geld gekommen sei und ob sie ihrem Vater einen Teil des Geldes für seinen Hausbau gegeben habe. Nach der Überzeugung der Strafkammer war die Angeklagte bei der Berufung auf den geleisteten Offenbarungseid der Meinung, ihre wissentlich falschen Angaben würden von dem am 11.10.1955 geleisteten Offenbarungseid umfaßt. Sie seien demnach unter Eid gemacht.
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen versuchten Meineids nach §§ 154, 43 StGB sowohl zur äußeren als auch – entgegen den Ausführungen des Verteidigers – zur inneren Tatseite.
Wie das Landgericht zutreffend annimmt, hat die Angeklagte schon deshalb nicht den Tatbestand eines vollendeten Meineids nach § 155 Nr. 2 in Verbindung mit § 154 StGB verwirklicht, weil für den Bereich der Zivilprozeßordnung die Bezugnahme auf einen früher geleisteten Eid nur in den §§ 398 Abs. 3, 402, 410 Abs. 2, 451, nicht jedoch auch in § 807 vorgesehen ist. Dies hat das Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 67, 331 zu § 807 ZPO a.F. ausgesprochen; der Senat tritt der Rechtsansicht auch für § 807 n.F. bei.
Andererseits hat das Landgericht die Beschwerdeführerin mit Recht des versuchten Meineids für schuldig befunden und nicht bloß ein strafloses Wahnverbrechen angenommen. Denn die Angeklagte hat nicht nur den falschen Schluß gezogen, sie habe sich eines Meineids schuldig gemacht (vgl. RGSt 66, 124, 126; 72, 80, 81; BGHSt 2, 74, 76), sondern sie hat nach den bedenkenfreien Urteilsfeststellungen durch die von ihr erklärte Berufung auf den früheren Offenbarungseid der gesetzlichen Eidesform zu genügen geglaubt und genügen wollen; sie hat damit eine Handlung vorgenommen, die so, wie sie sich die Beschwerdeführerin vorstellte, sämtliche Merkmale des Meineids erfüllt haben würde (vgl. die Entscheidung RGSt 67, 331, der sich der Senat auch insoweit anschließt).
Ob die Strafkammer bei ihrer nicht näher begründeten Meinung, die am 26. Oktober 1955 an die Angeklagte gerichteten und von ihr beantworteten weiteren Fragen seien nicht unter die Offenbarungspflicht nach § 807 Abs. 1 ZPO gefallen, durchweg von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist, kann auf sich beruhen. Jedenfalls hat die Angeklagte nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Überzeugung des Landgerichts geglaubt, sie sei zu Angaben über die Höhe und den Verbleib der Versicherungsleistungen verpflichtet und ihre ergänzenden Erklärungen seien durch die Berufung auf den vorher geleisteten Offenbarungseid von diesem umfaßt, also unter Eid abgegeben. Aus den oben dargelegten Gründen ist hiernach auch insoweit die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen versuchten Meineids gerechtfertigt (vgl. auch BGHSt 2, 74, 76 zu § 807 ZPO a.F.).
Die Strafzumessung begegnet ebenfalls keinem rechtlichen Bedenken. Vor allem durfte das Landgericht entgegen der Meinung des Verteidigers den von der Angeklagten zum Nachteil der Versicherungsgesellschaft begangenen, rechtskräftig abgeurteilten früheren Betrug und die Tatsache, daß sie während des Laufs der für die Strafe wegen Betrugs bewilligten Bewährungsfrist – wenn auch erst kurz vor deren Ablauf – erneut straffällig wurde, erschwerend verwerten.
Die Revision ist hiernach als unbegründet zu verwerfen.
| Dr. Härchner | Peetz | Werner | |||
| Dyck | Mantel | Dr. Hengsberger |