Revision wegen Verwertung des Schweigens: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 212/97
- Datum
- 26.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das anfängliche Schweigen eines Beschuldigten darf in der richterlichen Beweiswürdigung nicht zu dessen Nachteil verwertet werden.
Die bloße Erwähnung des Schweigens in den Urteilsgründen ist nur zulässig, wenn eindeutig ausgeschlossen werden kann, dass hieraus ein nachteiliger Schluss gezogen wurde.
Reicht die Urteilsbegründung nicht aus, diese Einflussnahme auszuschließen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Eine beiläufige oder suggestive Formulierung in der Urteilsbegründung kann genügen, die Besorgnis zu begründen, dass das Gericht aus dem Schweigen einen Nachteil des Angeklagten gezogen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 24. September 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 212/97 vom 26. Juni 1997 in der Strafsache gegen ███ Friedrich aus ███ ██, geboren ██████████ 1959 in ███ (Schweiz), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Juni 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 24. September 1996, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten für schuldig befunden, gemeinsam mit zwei Mittätern eine unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begangen zu haben, und ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision erhebt der Angeklagte Verfahrensrügen und die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO Erfolg.
Der Angeklagte bestreitet seine Beteiligung an der Tat. Der Mitangeklagte Armin ███████ entlastet ihn. Die Strafkammer stützt die Verurteilung jedoch in erster Linie auf die Angaben des Mitangeklagten Christoph ███████, der Angaben über einen zuvor gemeinsam gefassten Tatplan und die gemeinschaftliche Durchführung der Tat gemacht hat. Daran anschließend führt das Landgericht aus:
„Auffällig ist auch das Verhalten des Angeklagten ████████ bei seiner Festnahme. Wäre er tatsächlich unschuldig gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich sofort in entsprechender Weise erklärt und nicht erst nach zwei Monaten Untersuchungshaft eine dahingehende Einlassung vorbringt, zumal er bereits seit 04.08.1995 einen Verteidiger hatte.“
Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht aus dem anfänglichen Schweigen des Angeklagten einen Schluss zu dessen Nachteil gezogen hat. Solches wäre unzulässig (BGHSt 38, 302, 305; BGH StV 1994, 413 m. w. N.).
Obwohl das Landgericht durch die Wortwahl („auffällig war auch“) zum Ausdruck bringen wollte, dass dieser Gesichtspunkt ergänzend zu dem Beweisergebnis herangezogen und der Satz nur beiläufig erwähnt sein sollte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Überlegungen zum Nachteil des Angeklagten in die Beweiswürdigung eingeflossen sind und das Urteil darauf beruht.
| Schafer | Brüning | Boetticher | |||
| Granderath | Wahl |