Revision verworfen: Keine Strafmilderung nach §213 StGB bei eigener Eskalation
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 212/92
- Datum
- 26.05.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafmilderung nach der ersten Alternative des § 213 StGB entfällt, wenn der Täter durch schuldhaftes Verhalten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Tat zur Verschärfung der Situation beigetragen hat; frühere Verhaltensweisen des Täters allein heben die Milderung nicht auf.
Für das Vorliegen einer schuldlosen Hingerissenheit im Sinne des § 213 Abs. 1 StGB muss das Verhalten des Opfers in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat stehen; allgemeine oder länger zurückliegende Kränkungen genügen nicht.
Die Prüfung eines sonstigen minder schweren Falls nach der zweiten Alternative des § 213 StGB erfordert eine umfassende und rechtlich fehlerfreie Gesamtwürdigung aller für und gegen den Täter sprechenden Umstände.
Bei der Strafzumessung dürfen tatnahe wiederholte Verfehlungen des Täters (z. B. tätliche Angriffe, alkoholbedingtes Verhalten, Erniedrigungen, Aushäusigkeit) berücksichtigt werden, soweit sie seinen Anteil an der Eskalation belegen.
Erweist sich die vom Tatgericht getroffene Gesamtwürdigung als nachvollziehbar und frei von Rechtsfehlern, ist sie von der Revision nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 9. Januar 1992
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 212/92 vom 26. Mai 1992 in der Strafsache gegen █████████████████ aus MC, dort Hans-Joachim geboren am █ 1962, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Beyer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ aus HC als Verteidiger, Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 9. Januar 1992 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen hat er im Rahmen eines ehelichen Streits seine Frau und anschließend das gemeinsame Kind umgebracht. Mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, erstrebt der Angeklagte bezüglich der Tötung der Ehefrau die Annahme eines minder schweren Falles. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
II. Der Strafausspruch hat ebenfalls Bestand.
1. Was die Tötung der Ehefrau angeht, so ist die landgerichtliche Strafzumessung nicht zu beanstanden.
a) Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB verneint, halten der Nachprüfung stand.
Allerdings wertet das Landgericht all das, was die Ehefrau „dem Angeklagten im Verlaufe der Ehe und am Tattage an schweren Beleidigungen und Kränkungen zugefügt hat“, als eine Provokation, wie sie der Provokationstatbestand voraussetzt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Februar 1991 – 1 StR 659/90 bei Holtz MDR 1991, 483).
Rechtsfehlerfrei nimmt die Strafkammer jedoch an, durch die ihm widerfahrenen Kränkungen sei der Angeklagte nicht „ohne eigene Schuld“ zu der Tat hingerissen worden, „hat er doch durch Beteuerungen, die Ehe satt zu haben, durch Tatlichkeiten, durch Aushäusigkeit und durch Verhöhnungen der Familie seiner Frau seinerseits zur Verschärfung der Situation vorwerfbar beigetragen“.
Richtig ist, dass die Strafmilderung nach der ersten Alternative des § 213 StGB nur entfällt, wenn der Täter zu dem Verhalten des Tatopfers im gegebenen Augenblick, d. h. in nahem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen, schuldhaft genügende Veranlassung gegeben hat, sei es auch nur, dass sein unmittelbar vorangegangenes Verhalten der letzte Anstoß zu der Provokation war, also gleichsam der Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte. Frühere Verhaltensweisen des Täters können allein der Provokation nicht die strafmildernde Wirkung nehmen (BGH NJW 1987, 3143 f.; vgl. ferner BGH MDR 1961, 1027). Den Feststellungen des Landgerichts ist aber zu entnehmen, dass der Angeklagte nicht nur in früherer Zeit, sondern auch in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tat schuldhaft zur Zuspitzung der Situation beitrug:
Am Tattage, einem Samstag, kam der Angeklagte, der nach Arbeitsende noch in eine Gastwirtschaft eingekehrt war, gegen 15 Uhr nach Hause. Dort flammten alsbald die alten Streitigkeiten mit seiner Ehefrau wieder auf, die reichlich Chantré zu sich nahm. Sie warf dem Angeklagten wiederum die Handverletzung vor, die sie sich bei einem früheren Eifersuchtsanfall zugezogen hatte, ferner eine erlittene Fehlgeburt und eheliche Untreue, deren sie ihn grundlos verdachtigte. Auch beschimpfte die Ehefrau, eine Jugoslawin, ihn wieder als „deutsches Schwein“ und „Arschloch“. Wie er es schon früher getan hatte, betonte er wiederholt seinen Überdruss an der Ehe mit ihr und verhöhnte sie wegen ihrer „kriminellen Familie“.
Mit diesem Vorwurf spielte er darauf an, dass der Bruder seiner Frau mit deren Wissen Diebesgut in der ehelichen Wohnung deponiert hatte, das bei einer polizeilichen Durchsuchung gefunden wurde. Gegen 18 Uhr rief die Frau des Angeklagten, weil Nachbarn lautstark ein Fest feierten, eine Polizeistreife herbei, die dann die Feiernden zur Ruhe ermahnte. Der Angeklagte, der mit der Einschaltung der Polizei nicht einverstanden war, brachte dies in der Folgezeit seiner Frau gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck; er warf ihr vor, dass ihretwegen so oft die Polizei ins Haus komme. Der Streit zog sich in der gleichen Weise wie bisher hin, bis sich der Angeklagte in seiner Erbitterung über die ständigen Auseinandersetzungen spontan entschloss, seine Frau zu töten; dies war gegen 19 Uhr.
Diese Feststellungen lassen zwar nicht eindeutig erkennen, wer am Nachmittag des Tattages zuerst die kränkenden Äußerungen machte; zugunsten des Angeklagten ist anzunehmen, dass diese von seiner Frau ausgingen. Doch ist dem angefoch-
tenen Urteil zu entnehmen, dass es im Laufe mehrerer Stunden zu gegenseitigen Vorwürfen kam und dass der Angeklagte nicht unschuldig war an der Verschärfung der Situation, indem er seiner Frau wiederholt vorhielt, wie satt er die Ehe mit ihr habe, und sie wegen ihrer „kriminellen Familie“ verhöhnte. Wenn dieser Äußerung auch ein Vorgang zugrunde lag, der sich tatsächlich ereignet hatte, so kam doch durch die Art und Weise, in der ihn der Angeklagte zur Sprache brachte, die Kundgabe von Missachtung zum Ausdruck (vgl. BGH StV 1988, 429, 428).
Bei dieser Sachlage war die Strafkammer nicht gehindert, auch die vorangegangenen Verfehlungen des Angeklagten heranzuziehen, die zur Verschlechterung des ehelichen Verhältnisses führten. Zu Lasten des Angeklagten durfte deshalb ins Gewicht fallen, dass er, namentlich wenn er Alkohol getrunken hatte, im Verlauf der Ehe wiederholt tätlich wurde gegen seine Frau, was einmal sogar polizeiliches Einschreiten zur Folge hatte. Ferner durfte berücksichtigt werden, dass der Angeklagte bereits früher seine Frau gekränkt hatte durch Äußerungen, wie er sie auch in der Tatsituation machte, und dass er ein „aushäusiges“ Verhalten an den Tag legte. Im Rahmen der in einem solchen Fall gebotenen Gesamtbetrachtung hat die Strafkammer nicht außer Acht gelassen, dass die Ehefrau dem Angeklagten im Laufe ihres Zusammenlebens bis hin zum Tattage großes Leid zufügte. Der im angefochtenen Urteil gezogene Schluss, dass der Angeklagte an dem zur Tötung seiner Frau führenden Streit einen erheblichen Anteil hatte, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. dazu BGH MDR 1961, 1027).
b) Auf Grund einer rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nimmt das Landgericht an, es liege auch kein sonstiger minder schwerer Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB vor.
2. Was die Tötung der Tochter angeht, so enthält die landgerichtliche Strafzumessung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
3. Schließlich ist die Bemessung der Gesamtstrafe nicht zu beanstanden.
| Gribbohm | Granderath | Beyer | |||
| Ulsamer | Brünning |