Revision wegen unzureichender Prüfung des Nötigungsstandes aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 212/65
- Datum
- 20.07.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verpflichtung des Tatrichters zur Beiordnung eines Sachverständigen zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit besteht nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit; bloße Vermutungen genügen nicht.
Untreue (§ 266 StGB) setzt die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht voraus; Verschleierungsmaßnahmen sind nur dann selbständige vollendete Tathandlungen, wenn sie eigenständig fremdes Vermögen beschädigen.
Diebstahl und Untreue können nebeneinander in Tateinheit verwirklicht sein, sofern die tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse (Mitgewahrsam Dritter) entsprechend festgestellt sind.
Bei der Prüfung eines Nötigungsstandes (§ 52 StGB) sind die Zumutbarkeit und Eignung ersichtlicher Abwehrmöglichkeiten unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Bedrohten konkret zu erörtern; pauschale Hinweise genügen nicht.
Bei Verurteilungen wegen fortgesetzter Handlungen kann ein erheblicher Rechtsfehler in einem Teilbereich die Aufhebung des gesamten Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Feststellung des Gesamtgeschehens rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 7. Januar 1965
Rubrum
IM NAMEN ███ VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen PC ██, geborene ██, aus [REDACTED], die Buchhalterin Eva SC, geboren █████████ 1919 in █████, wegen Untreue u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. Januar 1965 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte hat zunächst unter der Mitwirkung ihres Ehemannes, nach dessen Tod allein fortgesetzt Vermögenswerte ihrer Arbeitgeberin an sich gebracht und diese dadurch um insgesamt rund 178.000 DM geschädigt.
Das Landgericht hat sie wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Diebstahl und fortgesetzter Urkundenfälschung zu einem Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit ihrer Revision rügt sie die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
Die Strafkammer verletzte ihre Aufklärungspflicht nicht dadurch, dass sie keinen Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten hörte und einen dahin gehenden Beweisantrag der Verteidigung ablehnte. Da keine Anzeichen für eine geistige Störung der Angeklagten vorlagen, war der Tatrichter nicht zur Beiziehung eines Sachverständigen gedrängt. Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass die Angeklagte von ihrem Ehemann bedroht worden sei. Daraus konnte es allenfalls den Schluss ziehen, dass sie sich bei einem Teil ihrer Taten in einer gewissen Zwangslage befunden habe, nicht aber musste die Strafkammer allein daraus entnehmen, dass die Angeklagte zur Zeit ihrer Taten an einer Bewusstseinsstörung oder krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB gelitten haben könne.
II. Die Sachrüge.
1. Die Angeklagte hatte als Buchhalterin und einzige kaufmännische Angestellte ihrer Arbeitgeberin selbständig den Schrift-, Rechnungs- und Bargeldverkehr zu führen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht hieraus entnimmt, die Angeklagte habe die Vermögensinteressen der Arbeitgeberin wahrzunehmen gehabt und durch die Verletzung dieser Pflicht Untreue begangen (§ 266 StGB).
Soweit es allerdings eine vollendete Untreue schon darin sieht, dass die Angeklagte Zahlen auf den Posteinzahlungsabschnitten änderte, falsche Kassenbelege fertigte und die Lieferantenrechnungen änderte, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn diese Machenschaften dienten nur der Verschleierung der Wegnahme des Geldes aus der Kasse, in der die eigentliche Untreuehandlung liegt, die auch allein den im Fall 1 der Firma entstandenen Schaden verursachte. Diese Unstimmigkeit hat aber weder den Schuld- noch den Strafausspruch erkennbar beeinflusst. Rechtlich unbedenklich ist die Annahme einer Untreuehandlung, soweit die Angeklagte fremde Schecks und Eigenschecks ihrer Arbeitgeberin entwendete und für sich ganz oder teilweise verwertete.
Unter der Voraussetzung, dass die Angeklagte nur Mitgewahrsam an dem in der Kasse befindlichen Geld hatte, ist die Annahme nicht zu beanstanden, dass die Angeklagte sich durch die unberechtigte Entnahme von Geldbeträgen auch des Diebstahls schuldig gemacht habe. Diebstahl und Untreue können in Tateinheit zueinander stehen (RG DR 1943, 912; BGH bei Dallinger MDR 1954, 399). Allerdings sind die tatsächlichen Verhältnisse, aus denen sich ein Mitgewahrsam anderer Personen ergibt, nicht eigens dargelegt. Die Strafkammer spricht von einem „Mitgewahrsam des Firmeninhabers“. Die Firma war aber nach den Feststellungen eine GmbH, so dass nicht recht ersichtlich ist, wer denn eigentlich den Mitgewahrsam hatte (Geschäftsführer?). Das wird die Strafkammer, da das Urteil aus anderen Gründen aufgehoben werden muss, in der neuen Hauptverhandlung näher zu erörtern und im neuen Urteil darzulegen haben.
In der Entwendung von Schecks hat das Landgericht jedenfalls zutreffend den Tatbestand des Diebstahls als erfüllt angesehen. Denn die Angeklagte hatte dabei die Absicht, sich den Vermögenswert ganz oder teilweise zuzueignen, der in den Schecks verkörpert war. Es besteht insbesondere kein Bedenken gegen die Annahme eines Diebstahls auch insoweit, als die Angeklagte entsprechend ihrer Absicht nur einen Teil des Scheckbetrages für sich behielt (vgl. RGSt 43, 73, 19).
Gegen die Annahme der Urkundenfälschung bestehen allerdings im Falle 3 Bedenken. Hier hat die Angeklagte in den im Scheckbuch ihrer Arbeitgeberin verbliebenen Abschnitten geringere Beträge eingetragen, als die Summen, auf welche die dazugehörigen Schecks lauteten. Dass sie etwa bereits eingesetzte Beträge abgeändert hätte, ergibt sich aus den Feststellungen nicht eindeutig. Es lässt sich auch nicht ersehen, inwiefern sie den Anschein erweckte, als rührten die Abschnitte vom „Aussteller“ her. Es handelte sich bei diesen Einträgen, soweit bisher ersichtlich, nur um innerbetriebliche Notizen, die der Kontrolle über die begebenen Schecks dienen sollten. Wenn sie hier falsche Angaben gemacht hat, so mag sie allenfalls, sofern man die Abschnitte überhaupt als Urkunden ansehen kann, etwas Falsches eingetragen (RGSt 8, 187, 189), nicht aber eine unechte Urkunde hergestellt oder eine Urkunde verfälscht haben. Die Strafkammer hat Gelegenheit, in der neuen Verhandlung insoweit noch nähere Feststellungen zu treffen.
2. Zum Einwand des Nötigungsstandes.
Die Angeklagte hat eingewendet, dass sie die Straftaten auf Veranlassung ihres Mannes begangen habe. Das Landgericht stellt hierzu fest, dass dieser die Angeklagte so lange „bedrängt“ habe, bis sie in seinen Plan einwilligte. Sie habe sich vor ihrem Ehemann gefürchtet, da er sie bedroht und auch geschlagen habe. Einmal habe er ihr sogar gedroht, er werde sie totschlagen, falls sie nicht mehr mitmachen wolle.
Das Landgericht hält weder einen Nötigungsstand nach § 52 StGB noch einen Notstand nach § 54 StGB für gegeben. Die Drohung des Ehemannes sei zwar mit einer Gefahr für Leib oder Leben verbunden gewesen. Die Angeklagte habe sie jedoch auf andere Weise abwenden können, „indem sie beispielsweise sich von ihrem Ehemann trennte oder – notfalls unter Aufdeckung ihrer bisherigen Straftaten – polizeiliche Hilfe in Anspruch nahm“.
Nicht jede denkbare Maßnahme, die geeignet wäre, das angedrohte Übel abzuwenden, schließt jedoch die Anwendung des § 52 StGB aus. Die Maßnahme muss für den Täter auch zumutbar sein (BGH bei Dallinger MDR 1956, 395; BGH Urteil vom 1.6.1965 – 1 StR 145/65).
Das Landgericht ist hier nicht darauf eingegangen, ob die von ihm beispielsweise angeführten Maßnahmen nach Sachlage der Angeklagten zuzumuten waren, und es hat auch nicht näher geprüft, ob sie geeignet gewesen wären, die Gefahren für Leib oder Leben von der Angeklagten dauernd abzuwenden. Hierbei hätten besonders die persönlichen Verhältnisse der Ehegatten in Erwägung gezogen werden müssen. Nach den Feststellungen war der Ehemann der Angeklagten schwer krank, er ist auch bald an seiner Krankheit gestorben. Es war außerdem ein eheliches Kind vorhanden. Ob unter diesen Umständen die häusliche Trennung sofort möglich und der Angeklagten zuzumuten war, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich und hätte erörtert werden müssen. Ob die bloße Anrufung polizeilicher Hilfe, die jedenfalls für eine Ehefrau gegenüber ihrem schwer kranken Mann nicht immer ohne Weiteres zumutbar ist, geeignet gewesen wäre, die Angeklagte vor den Misshandlungen ihres Mannes hinreichend zu schützen, ist nicht genügend dargetan; das Landgericht geht nicht darauf ein, welche Maßnahmen zu ihrem Schutz die Polizei etwa getroffen hätte.
Diese Mängel zwingen zur Aufhebung des Urteils. Wenn gleich sie sich nur auf einen Teil der Taten der Angeklagten beziehen, da sie diese auch nach dem Tode ihres Mannes, also in keinem Nötigungsstand, fortgesetzt hat, muss die Verurteilung im ganzen Umfang aufgehoben werden, da die Angeklagte wegen einer fortgesetzten Handlung verurteilt worden ist.
Falls das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung wieder zu der Überzeugung gelangen sollte, dass die Angeklagte zunächst durch die Drohung ihres Mannes zu ihren Straftaten gezwungen wurde oder ihre Behauptungen insoweit nicht widerlegt werden können, wird es noch zu prüfen haben, ob die Angeklagte überhaupt darüber Überlegungen angestellt hat, welche Möglichkeiten für sie bestanden, der von ihrem Ehemann ausgehenden Gefahr auf eine Weise zu begegnen, durch die zugleich die Straftaten vermieden worden wären. Denn wer sich auf Nötigung durch unwiderstehliche Drohung beruft, ist nur entschuldigt, wenn er nach dem Maß seiner Fähigkeiten die anderen Möglichkeiten gewissenhaft erwogen hat (BGHSt 18, 311, 312). Sollten für sie gangbare Auswege gegeben gewesen sein, die Angeklagte aber irrigerweise keine gesehen haben, so hätte sie in vermeintlichem Nötigungsstand gehandelt (RG HRR 1939, 1553). Sie bliebe dann insoweit straffrei, wenn ihr Irrtum entschuldbar ist. Ob im Fall eines fahrlässig verschuldeten Irrtums die Angeklagte, für die nur eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Taten in Betracht kommt, straffrei bliebe (so RGSt 66, 222, 227; BGHSt 5, 371, 374; 18, 311, 312) oder ob die vom Bundesgerichtshof vertretene Schuldtheorie (BGHSt 2, 194, 196) dazu führen müsste, die vorsätzliche Tat als solche, unter Beachtung der Milderungsmöglichkeit bei verschuldetem Verbotsirrtum, zu bestrafen, weil der Nötigungsstand zwar die Schuld, nicht aber den Vorsatz berührt (so BGH Urteil vom 8.10.1963 – 5 StR 344/62), braucht der Senat jetzt nicht zu entscheiden (vgl. auch BGH Urteil vom 16.6.1965 – 1 StR 145/65).
| Justizangestellter CJ | Hübner | Mai | |||
| Seibert | Fischer | Pikart |