Berichtigung eines offensichtlichen Schreibversehens in der Urteilsformel (Datumskorrektur)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 212/61
- Datum
- 26.06.1961
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann in einem Beschluss ein offensichtliches Schreibversehen in der Urteilsformel berichtigen.
Die Berichtigung eines offensichtlichen Schreibversehens beschränkt sich auf die Korrektur der Formulierung und berührt nicht die materielle Entscheidung des Urteils.
Eine abweichende Datumsangabe in der Urteilsformel kann als offensichtliches Schreibversehen berichtigt werden, sofern die richtige Angabe eindeutig feststellbar ist.
Zur Berichtigung ist keine inhaltliche Neubewertung des Urteils erforderlich; entscheidend ist die Feststellung der Offensichtlichkeit des Fehlers.
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen ██ aus ████, den Bildhauer Medard (Kreis BC), dort ███████ am ██████████ 1907, wegen Notzucht
wird in Berichtigung eines offensichtlichen Schreibversehens die Urteilsformel dahin geändert, dass es statt „Urteil des Landgerichts Baden Baden vom 9. Februar 1961“ richtig „Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 10. Februar 1961“ heißen muss.
Karlsruhe, den 26. Juni 1961
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
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