Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung eines offensichtlichen Schreibversehens in der Urteilsformel (Datumskorrektur)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 212/61
Datum
26.06.1961
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der BGH hat in einem Beschluss ein offensichtliches Schreibversehen in der Urteilsformel berichtigt: Die Angabe ‚9. Februar 1961‘ wurde zu ‚10. Februar 1961‘ geändert. Es handelte sich nicht um eine materielle Rechtsfrage, sondern um die formelle Korrektur einer eindeutig feststellbaren Fehlschreibung. Die Berichtigung änderte nicht den Inhalt des Urteils.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann in einem Beschluss ein offensichtliches Schreibversehen in der Urteilsformel berichtigen.

2

Die Berichtigung eines offensichtlichen Schreibversehens beschränkt sich auf die Korrektur der Formulierung und berührt nicht die materielle Entscheidung des Urteils.

3

Eine abweichende Datumsangabe in der Urteilsformel kann als offensichtliches Schreibversehen berichtigt werden, sofern die richtige Angabe eindeutig feststellbar ist.

4

Zur Berichtigung ist keine inhaltliche Neubewertung des Urteils erforderlich; entscheidend ist die Feststellung der Offensichtlichkeit des Fehlers.

Rubrum

Beschluss

In der Strafsache gegen ██ aus ████, den Bildhauer Medard (Kreis BC), dort ███████ am ██████████ 1907, wegen Notzucht

wird in Berichtigung eines offensichtlichen Schreibversehens die Urteilsformel dahin geändert, dass es statt „Urteil des Landgerichts Baden Baden vom 9. Februar 1961“ richtig „Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 10. Februar 1961“ heißen muss.

Karlsruhe, den 26. Juni 1961

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

WillsSeibertHübner
Dr. GeierFischer
Berichtigung eines offensichtlichen Schreibversehens in der Urteilsformel (Datumskorrektur) — Themis