Revision wegen Notzucht: Ablehnung eines Versuchs im Rahmen des Augenscheins
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 212/61
- Datum
- 20.06.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vornahme von Experimenten ist keine selbständige Beweisart im Sinne des § 244 StPO; sie kann jedoch als Bestandteil eines Sachverständigengutachtens, einer Zeugenaussage oder eines Augenscheins verwertet werden.
Ein Antrag auf Durchführung eines Versuchs zur Ergänzung eines Augenscheins ist kein selbständiger Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 StPO, sondern unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§ 244 Abs. 5 StPO).
Das Gericht darf die Durchführung eines Versuchs ablehnen, wenn dieser wegen fehlender Vergleichbarkeit zum Tatgeschehen (z. B. Fehlen des "sexuellen Impetus") oder wegen sittlicher Bedenken keinen wesentlichen zusätzlichen Erkenntniswert erwarten lässt.
Die Aufklärungspflicht des Gerichts ist nicht verletzt, wenn die Urteilsgründe darlegen, dass ein bloßer Augenschein ohne ergänzenden Versuch für die Überzeugungsbildung ausreichend war und ein weiterer Versuch keine wesentliche Aufklärung erbracht hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Baden-Baden, 9. Februar 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bildnauer Medard ████ ██ aus ████ Kyrs., geboren am ██████████████, wegen Notzucht
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 9. Februar 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte fuhr gegen Ende September 1957 abends mit seinem Personenwagen Mercedes 180 über Bühler nach Bühlerthal. Unterwegs winkte ihm die damals 16-jährige Barbara █████, die sich zu Fuß auf dem Wege nach Bühlerthal befand. Sie wollte von ihm mitgenommen werden. Der Angeklagte entsprach diesem Wunsch. Während der weiteren Fahrt fasste er den Entschluss, mit Barbara █████ geschlechtlich zu verkehren. Er bog deshalb nach Eintritt der Dunkelheit unvermittelt in einen Waldweg ein, hielt und wurde sofort handgreiflich. Um auf den für sein Vorhaben günstigeren Rücksitz des Autos zu gelangen, ergriff er das sich heftig wehrende Mädchen, stemmte es so weit an der Rückenlehne des Vordersitzes hoch, dass es mit dem Oberkörper in den rückwärtigen Teil des Wagens rutschte. Hierauf stieg er selbst nach hinten und zog das Opfer ganz auf den rückwärtigen Sitz, wo er ihm den Schlüpfer herunterzog und trotz weiterer Gegenwehr zum Verkehr gelangen konnte.
Das Landgericht hat den Angeklagten auf die nach dessen erfolgreicher Revision gegen das erste verurteilende Erkenntnis durchgeführten Hauptverhandlung erneut wegen Notzucht zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde an; sie bleibt erfolglos.
1. Der Senat hatte in seinem früheren Urteil darauf hingewiesen, dass die Schilderungen des Tatgeschehens durch die Zeugin █████, der das Landgericht auch jetzt mit seinen Feststellungen gefolgt ist, sowohl einen Augenschein an dem Fahrzeug wie auch im Zusammenhang damit eine versuchsweise Nachahmung des Vorgangs des Hinüberwerfens und Kletterns über die Rückenlehne der Vordersitze durch Personen mit ähnlichen Größe-, Gewichts- und Kräfteverhältnissen nahelegen könne. Das Landgericht hat einen Augenschein an einem Kraftwagen desselben Typs eingenommen. Es hat jedoch einen Antrag des Verteidigers auf Vornahme eines entsprechenden Versuchs mit der Begründung abgelehnt, dass die Durchführung eines solchen Versuchs ohne den „sexuellen Impetus“ völlig ungeeignet und mit diesem sittlich anstößig und deshalb unzulässig sei. Die Revision sieht darin einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO, außerdem eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).
Die Rüge ist unbegründet. Das Beweisrecht der Strafprozessordnung nennt nur bestimmte typische Beweisarten und unterwirft nur diese dem in § 244 StPO geregelten Beweiszwang. Die Vornahme von Experimenten und Versuchen bildet keine besondere Beweisart in diesem Sinne, sondern kann je nachdem einer oder der anderen der vom Gesetz ausdrücklich anerkannten Beweisarten zugeordnet sein. So kann die Vornahme eines Experiments Bestandteil und Gegenstand eines Sachverständigengutachtens oder einer Zeugenaussage sein oder im Rahmen eines Augenscheinsbeweises liegen. In diesem Sinne war sie hier zu verstehen; denn es ging um die Frage, ob die Raumverhältnisse des Kraftwagens es möglich machten, eine Person von der Größe und dem Gewicht der Verletzten auch gegen ihren lebhaften Widerstand über die Rückenlehne der Vordersitze des Kraftwagens zu stemmen, und ob eine Person von der Statur des Angeklagten auf demselben Wege auf den Rücksitz gelangen konnte. Es kam also darauf an, bei einem am Fahrzeug einzunehmenden Augenschein diese Frage gegebenenfalls zusätzlich durch einen entsprechenden Versuch zu klären. Es handelte sich demnach bei dem Antrag des Verteidigers auf Vornahme eines solchen Versuchs nicht um einen selbständigen Beweisantrag, für den die Grundsätze des § 244 Abs. 3 StPO Geltung beanspruchen könnten, sondern der Sache nach nur um eine Anregung, den Augenschein auf ein solches Experiment auszudehnen, über die das Gericht (ebenso wie über den Augenschein selbst, § 244 Abs. 5 StPO) nach seinem pflichtgemäßen Ermessen entscheiden konnte. Es war deshalb auch, wenn es glaubte, den Antrag ohne Verletzung seiner Aufklärungspflicht ablehnen zu können, nicht an die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO gebunden, durfte vielmehr ohne Beschränkung auf die Gründe des § 244 Abs. 3 StPO darlegen, weshalb es sich von einem solchen Versuch keine weitere Aufklärung versprach. Dabei durfte es erwägen, ob und wieweit es überhaupt möglich war, einen Versuch dem Tatgeschehen weitgehend anzugleichen, ob und wieweit Versuchspersonen zugemutet werden konnte, das Tatgeschehen zu wiederholen, und ob ein Versuch, der sich aus irgendwelchen Gründen dem Tatgeschehen nicht weitgehend angleichen ließ, für das Gericht noch einen beachtlichen Erkenntniswert besaß. Für das vom Landgericht Geschehene war kennzeichnend, dass der Angeklagte, wenn er so gehandelt hatte, wie ihm vorgeworfen wurde, jedenfalls in starker geschlechtlicher Erregung gehandelt hatte, die seine Kräfte zur Überwindung von Widerständen möglicherweise über das übliche Maß gesteigert haben konnte. Die Überlegung der Strafkammer, dass keiner Versuchsperson der Versuch einer Wiederholung des Vorgangs in geschlechtlicher Erregung zugemutet werden könne, dass ein solcher Versuch vielmehr „sittlich anstößig und damit unzulässig“ sei, ist deshalb ebenso wenig zu beanstanden wie die Erwägung, dass das Landgericht einen Versuch ohne den „sexuellen Impetus“ für ungeeignet hielt, ihm weitere Aufklärung zu verschaffen. Damit brachte es zugleich zum Ausdruck, dass es den beantragten Versuch nicht durch die Aufklärungspflicht geboten (§ 244 Abs. 2 StPO) hielt. In der Tat ist diese Pflicht auch nicht verletzt. Die eingehende Beweiswürdigung, welche die Strafkammer in den Urteilsgründen zu diesem Punkte gibt, lässt nämlich einwandfrei erkennen, dass die Einnahme des Augenscheins auch ohne einen solchen Versuch dem Gericht die volle Überzeugung von der technischen Ausführbarkeit des Vorgangs vermittelte und eine Widerlegung dieses Beweisergebnisses durch einen Versuch nicht zu erwarten war. Das Landgericht sagt dazu, dass das geschilderte Hinüberschaffen und Hinüberklettern räumlich ohne weiteres möglich war, weil der zwischen der Oberkante der vorderen Rückenlehne und dem Dach und den Seitenwänden des Kraftwagens vorhandene Raum hierzu ausreichte und auch im Bereich des Fahrersitzes trotz Lenksäule und Steuerrad genügend freier Raum vorhanden ist, um die erforderlichen Körperbewegungen auszuführen. Wenn das Landgericht dies allein schon auf Grund der Besichtigung eines Kraftwagens vom selben Typ feststellen konnte, durfte es die Vornahme eines besonderen Versuchs ohne Verletzung seines pflichtgemäßen Ermessens als überflüssig betrachten, weil eine weitere beachtliche Klärung des Sachverhalts davon nicht zu erwarten war (vgl. auch Alsberg, Der Beweisantrag im Strafprozeß 1930, S. 289 ff. und RGSt 40, 48).
2. Die übrigen Aufklärungsrügen sind ebenso wie die Sachrüge offensichtlich unbegründet. Die Revision war daher zu verwerfen.
| Geier | Willms | Fischer | |||
| Dr. Seibert | Hübner |