Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Gebrauchsfähigkeit einer verklemmten Pistole als Waffe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 212/56
Datum
10.07.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung u.a. wegen schweren Diebstahls mit Mitführung einer Pistole an. Streitpunkt war, ob eine im Lauf verklemmte Patronenhülse die Gebrauchsfähigkeit der Waffe aufhebt. Der BGH bestätigt, dass eine Waffe gebrauchsfertig ist, wenn die Hülse durch einfache, zeitsparende Handgriffe entfernbar ist, und verwirft die Revision. Weitere Verfahrensrügen und der Antrag auf weiteres Sachverständigengutachten werden zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Pistole ist Waffe im technischen Sinn, wenn sie ohne erheblichen Zeitverlust ihrer Bestimmung entsprechend verwendet werden kann.

2

Auch bei einer im Lauf verklemmten abgeschossenen Patronenhülse bleibt die Waffe gebrauchsfertig, wenn diese durch einfache Handgriffe rasch entfernt werden kann.

3

Die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO liegt nicht vor, wenn das Gericht ein verlesenes Gutachten verwertet und keine ergänzende Beweisaufnahme erforderlich erschien bzw. kein Beweisantrag gestellt wurde.

4

Die Zurückweisung des Antrags auf Einholung eines weiteren psychatrischen Sachverständigengutachtens ist zulässig, wenn bereits ein ärztlicher Gutachter gehört wurde und die maßgeblichen Fragen überwiegend rechtlicher Natur sind, die der Tatrichter nach eigener Sachkunde zu beurteilen hat.

5

Sicherungsverwahrung darf angeordnet werden, wenn auf Grund der Persönlichkeit, des Vorlebens und der begangenen Taten die Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten besteht.

Vorinstanzen

Landgericht Bayreuth, 18. Februar 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen den Scherenschleifer Alexander ██ ██ aus █████, dort geboren am ███████ 1931, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hérchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Warven, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Eine Pistole ist als Waffe im technischen Sinn gebrauchsbereit, wenn sie ohne erheblichen Zeitverlust ihrer Bestimmung gemäß verwendet werden kann, so z. B. dann, wenn sie nur noch geladen zu werden braucht, aber auch dann, wenn eine im Lauf verklemmte abgeschossene Patronenhülse durch Zurückstoßen von der Mündung aus rasch aus dem Lauf entfernt werden kann (in Fortentwicklung von BGHSt 3, 229, 232).

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 18. Februar 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 19. Februar 1956 etwa erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten, den sie im Übrigen freigesprochen hat, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen eines vollendeten und eines versuchten schweren Diebstahls im Rückfall, ferner wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie wegen Körperverletzung mit versuchter Notzucht zu einer Gesamtzuchthausstrafe von acht Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Der Angeklagte rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Landgericht habe den Diebstahl aus dem Anwesen des Heinrich ████████ in ███ und den im Hause ██ in ██ versuchten Diebstahl rechtsirrig als schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB gewürdigt. Die Rüge ist unbegründet.

Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte bei den erwähnten Straftaten eine „gebrauchsfertige“ polnische Armeepistole, Kaliber 9 mm, mit sich führte, in deren Magazin sich fünf scharfe Patronen befanden. Zur Zeit der strafbaren Handlungen war allerdings im Pistolenlauf eine abgeschossene Patronenhülse verklemmt. Nach der Auffassung des Tatrichters nahm dieser Umstand der Pistole nicht die Eigenschaft einer Waffe im technischen Sinne; da der Angeklagte jederzeit die Möglichkeit hatte, die verklemmte Hülse „durch keineswegs schwierige Handgriffe“ und ohne erheblichen Zeitverlust aus dem Lauf zu entfernen, etwa durch Zurückstoßen der Hülse von der Mündung aus.

Der Angeklagte macht hierzu eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend, weil das Landgericht ohne die erforderliche Beweisaufnahme für feststehend erachtet habe, dass die verklemmte Hülse ohne schwierige Handgriffe hätte entfernt werden können. Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass in der Hauptverhandlung das Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamts (Bl. 71 f. d. A.) über den Zustand der Waffe und der Patronen verlesen wurde. Dem Tatrichter drängte sich nicht die Notwendigkeit auf, zu der keineswegs schwierigen Frage, ob die Hülse leicht zu entfernen war, auch noch einen Sachverständigen in der Hauptverhandlung zu hören. Es wurde auch kein hierauf gerichteter Beweisantrag gestellt.

Eine Pistole ist eine Waffe im technischen Sinne, auch wenn sie z. B. nicht geladen ist, der Täter aber Munition bei sich führt (u. a. BGHSt 3, 229, 232). Ob im vorliegenden Fall durch die eingeklemmte Hülse die Gebrauchsfertigkeit der Armeepistole aufgehoben war, was ihr die Eigenschaft einer gebrauchsbereiten Waffe im technischen Sinne nehmen würde, oder ob die Pistole durch einfache Handgriffe rasch wieder schussbereit gemacht werden konnte, ist eine Frage, die der Tatrichter zu entscheiden hatte. Seine Erwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

Nach den Feststellungen der Strafkammer war sich der Angeklagte, der die Pistole mit Munition mindestens seit Frühjahr 1955 auf seinen Fahrten ständig bei sich trug, bei Begehung der Diebstähle bewusst, dass er eine im dargelegten Sinne gebrauchsfertige Waffe bei sich führte. Damit steht auch fest, dass der Beschwerdeführer, wie der Tatrichter angenommen hat, mit der Pistole in Anschlag ging, als er im Hause ████████ zwei Polizeibeamten überrascht wurde.

2.) Der Schuldspruch ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Die erhobene weitere Verfahrensrüge ist mangels Bezeichnung der verwertbaren Beweismittel unzulässig (BGHSt 2, 168).

3.) Die Strafkammer hat über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einen ärztlichen Sachverständigen gehört. Auf Grund seines Gutachtens und der Aussagen von Zeugen, die den Beschwerdeführer unmittelbar vor und bei Begehung der Straftaten sowie sofort nachher beobachtet haben, sowie auf Grund des persönlichen Eindrucks, den das Landgericht bei der Verhandlung gewonnen hat, ist es zu der Überzeugung gelangt, dass die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von § 51 StGB weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert war.

Bei dieser Sachlage durfte es den Beweisantrag auf Zuziehung eines weiteren ärztlichen Sachverständigen ablehnen; dies gilt insbesondere, soweit der Obergutachter sich dazu äußern sollte, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen der §§ 20a und 42e StGB vorliegen. Das sind Rechtsfragen, die der Tatrichter auf Grund eigener Sachkunde zu beurteilen hat.

Auch sachlich-rechtlich ist die Entscheidung über die Frage der Zurechnungsfähigkeit nicht zu beanstanden.

4.) Die Verurteilung des Beschwerdeführers als eines schweren Gewohnheitsverbrechers und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit erhobene Rügen der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und des § 267 StPO sind unbegründet, soweit sie nicht mangels Bezeichnung der verwertbaren Beweismittel unzulässig sind (BGHSt 2, 168).

Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, dass von dem Angeklagten auch in Zukunft Straftaten erheblicher Art mit Sicherheit zu erwarten sind und dass die Verbüßung der langen Zuchthausstrafe ihn nicht von weiteren schweren Rechtsbrüchen abhalten wird. Die Allgemeinheit kann vor ihm nach der rechtlich bedenkenfreien Auffassung des Tatrichters nur durch die Anordnung der Sicherungsverwahrung geschützt werden. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung das Vorleben des Angeklagten, seine Persönlichkeit sowie die von ihm früher und jetzt begangenen strafbaren Handlungen eingehend gewürdigt. Nach den Feststellungen der Strafkammer befand sich der Beschwerdeführer Anfang des Jahres 1955 wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung in Untersuchungshaft; im März 1955 wurde der Haftbefehl mit der Auflage regelmäßiger Meldungen bei der Polizei außer Vollzug gesetzt. Der Angeklagte entzog sich der weiteren Strafverfolgung und trieb sich ohne festen Aufenthalt herum. Schon am 8. Juli 1955 beging er die neuen Straftaten, darunter das äußerst schwere Sittlichkeitsverbrechen an der 10 Jahre alten Erika H.

Dr. Hérchner

MantelHübner
MartinHengsberger
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