BGH: Schuldspruchberichtigung wegen rechtlich zusammentreffender Vergehen (§ 73 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 212/55
- Datum
- 11.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei mehreren Körperverletzungshandlungen, die räumlich und zeitlich zusammenhängen und durch einen einheitlichen gemeinschaftlichen Willen getragen werden, liegt auf Seiten der Täter eine einheitliche natürliche Handlung i.S.v. § 73 StGB vor, sodass rechtlich zusammentreffende Vergehen zu bejahen sind.
Leistet jeder Täter durch eigene Angriffshandlungen zugleich einen Tatbeitrag zu den Verletzungen der Mitangeklagten, sind die Taten als in sich verbundene, ggf. fortgesetzte Handlungen und nicht als mehrere selbständige Taten zu werten.
Sittengewohnheiten oder innergemeinschaftliche 'Gastrechte' begründen keine Rechtfertigung gegen Strafbarkeit und sind gegenüber dem geltenden Strafrecht unbeachtlich; sie begründen weder Notwehr noch vermeintliche Notwehr.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch berichtigen, wenn die tatrichterlichen Feststellungen unberührt bleiben und lediglich eine abweichende rechtliche Würdigung vorzunehmen ist, ohne dass dadurch eine neue verteidigungsnotwendige Sachbehandlung erforderlich wird.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 11. Januar 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen 1) 2) 3) 4) 5) 6) wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 11. Oktober 1955, in der Sitzung vom 13. Oktober 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. Januar 1955 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten je wegen fünf rechtlich zusammentreffender Vergehen der gefährlichen Körperverletzung und wegen je eines Vergehens des schweren Hausfriedensbruchs verurteilt sind. Der Ausspruch über die Freisprechung im übrigen und die Übernahme von Verfahrenskosten auf die Staatskasse fällt weg.
Im Umfang der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung sowie hinsichtlich der Gesamtstrafen wird das bezeichnete Urteil im Strafaussprach mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten sind vom Landgericht „je wegen fünf Vergehen der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung, in zwei Fällen fortgesetzt begangen, und wegen je eines Vergehens des Hausfriedensbruchs unter Freisprechung im übrigen“ zu Gefängnisstrafen verurteilt, welche gemäß § 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden sind. Ihre auf Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen bleiben, von einer Berichtigung des Schuldspruchs und der darauf beruhenden teilweisen Aufhebung des Strafaussprachs abgesehen, erfolglos.
Das Landgericht hat zunächst die Merkmale des Hausfriedensbruchs, erschwert durch gemeinschaftliche Begehung seitens mehrerer Täter und durch Mitführung von Waffen, rechtsirrtumsfrei festgestellt. Es erblickt den Hausfriedensbruch zwar nicht im Betreten der Wohnung des Georg ███ durch die Angeklagten, wohl aber in ihrem weiteren Verweilen trotz Aufforderung seitens des Berechtigten, die Wohnung zu verlassen. Wenn die Beschwerdeführer demgegenüber auf das in Zigeunerkreisen herrschende Gastrecht verweisen, welches den Inhaber einer Behausung verpflichte, der aufgenommenen Person den Aufenthalt in den Räumen solange zu gestatten, wie diese es wünscht, und sie während dieser Zeit zu unterhalten, so kann ein solcher Brauch sicherlich nur für Gäste gelten, die sich ihrerseits so verhalten, wie es einem Gast zukommt. Dafür spricht auch, dass der Sippenälteste Georg ███ sich an die angebliche Sitte nicht gehalten und die Angeklagten hinausgewiesen hatte. Jedenfalls ist ein solcher Brauch, wie ihn die Beschwerdeführer behaupten, gegenüber dem geltenden Strafrecht unbeachtlich.
Das Urteil hat weiter das Vorliegen gemeinschaftlicher Vergehen der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 223a, 47 StGB, in den Fällen Adolf und Ferdinand ███ fortgesetzt begangen, ohne Rechtsverstoß festgestellt. Jedoch liegen nach dem im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt nicht fünf sachlich, sondern fünf rechtlich zusammentreffende Vergehen gegen die genannten Gesetzesbestimmungen vor. Das Landgericht führt aus:
„Nach dem gesamten Sachverhalt haben die Angeklagten in gewolltem und bewusstem Zusammenwirken gehandelt, auch soweit sie die Genannten nicht selbst verletzt haben. Jeder hat auf Grund eigener freier Entschließung in den Kampf eingegriffen und bis zum Abbruch der Tätlichkeiten daran teilgenommen. Jeder wollte einmal denjenigen misshandeln, gegen den er sich unmittelbar wandte, damit aber zugleich den Betreffenden als Helfer für die von den Mitangeklagten Angegriffenen ausschalten und dadurch die Verletzung der Letzteren herbeiführen. Der Entschluss zum gemeinsamen Vorgehen wurde spätestens in dem Zeitpunkt gefasst, als der Angeklagte Rudolf ██ auf Rolf ██ losstürzte. Niemand machte dabei den Versuch, den in Fluss gekommenen Lauf der Dinge aufzuhalten. Alle schalteten sich sofort tatsächlich in die Auseinandersetzung ein und gaben damit zu erkennen, dass sie ihr Verhalten gegenseitig billigten und dafür gegenseitig einzustehen bereit waren.“
Hiernach liegen bei allen Angeklagten nicht fünf selbständige Taten vor, sondern eine natürliche Handlung; sie haben durch diese eine Handlung dasselbe Gesetz mehrmals verletzt (§ 73 StGB; vgl. RGSt 32, 137; 58, 113, 116; BGHSt 1, 20).
Im vorliegenden Falle spielten sich alle Körperverletzungshandlungen der sechs Angeklagten an den fünf Verletzten in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang und durch einen einheitlichen gemeinschaftlichen Willen zusammengefasst ab. Jeder Angeklagte wollte, wie es im Urteil heißt, durch die Misshandlung seines unmittelbaren Gegners diesen zugleich als Helfer für die anderen Angegriffenen ausschalten. Er leistete also durch die eigenen Angriffshandlungen zugleich einen Tatbeitrag zu den von den Mitangeklagten anderweit zugefügten Körperverletzungen. Danach liegt hier bei natürlicher Betrachtungsweise auf Seiten aller Angeklagten je eine einheitliche Handlung im Sinne des § 73 StGB vor, durch die dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt wurde, und zwar geschah dies, über die Rechtsansicht des Landgerichts hinausgehend, in allen den Fällen, in denen die Angegriffenen in mehreren Einzelhandlungen durch denselben oder verschiedene Angeklagte misshandelt wurden, in jeweils in sich fortgesetzter Tat. Da die vom Landgericht getroffenen Feststellungen hierdurch nicht berührt werden und es sich lediglich um eine abweichende rechtliche Würdigung handelt, gegen die eine andere Verteidigung der Angeklagten nicht in Frage kommt, kann der Schuldspruch vom Revisionsgericht berichtigt werden.
Das Landgericht hat Notwehr der Angeklagten mit der rechtlich einwandfreien Begründung verneint, dass Rudolf auf Rolf ██ ██ lediglich deshalb losstürzte, um ihn wegen seiner beleidigenden Äußerung zu bestrafen, also aus Rachsucht und nicht zum Zwecke der Verteidigung. „Und dies war auch“ – so heißt es in dem Urteil weiter – „für die übrigen Angeklagten das Signal zum Losschlagen“. Damit scheiden die Gesichtspunkte der Notwehr und der vermeintlichen Notwehr für die Angeklagten aus. Dass auch etwaige Zigeunersitten, auf Grund deren sie zu einer Vergeltung für die Rudolf ███████████████████ Beleidigung schreiten zu müssen glaubten, sie nicht zur Berufung auf Notwehr berechtigen, hat das Landgericht mit Recht angenommen. Was die Revision zur Frage der Notwehr ausführt, liegt weitgehend auf dem Gebiet der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung, die keinen Rechtsverstoß erkennen lässt und für das Revisionsgericht bindend ist. Das gilt insbesondere von der Behauptung der Beschwerdeführer, nicht die zugefügte Beleidigung, sondern das Erlöschen des Lichts sei der Anlass zum Losschlagen gewesen. Diese Darstellung widerspricht dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt, sie wäre aber auch deshalb nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurteilung zu stützen, weil Rudolf ███ nicht nach dem Erlöschen, sondern erst nach dem Wiedereinschalten des Lichts losgeschlagen hat, somit in einem Zeitpunkt, als die durch das Abschalten des Lichtes geschaffene Gefahrlage bereits wieder beseitigt war.
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Vergehen der gefährlichen Körperverletzung und des Hausfriedensbruchs in Tatmehrheit (§ 74 StGB) zueinander stehen (vgl. auch RGSt 32, 137, 139 f.).
Schließlich sind auch die Begründung des Strafaussprachs und die Erwägungen zu §§ 105 JGG nicht zu beanstanden. Mildernde Umstände sind den Angeklagten – entgegen den Ausführungen der Revisionsbegründung – bewilligt; der Vortrag der Beschwerdeführer ist insoweit gegenstandslos. Dass der Angeklagte ███ ein Rasiermesser benutzt hat, ist vom Tatrichter festgestellt. Auch die weiteren Ausführungen der Revision in diesem Zusammenhang sind unbegründet.
Die Schuldspruchberichtigung macht es erforderlich, den Strafaussprach insoweit aufzuheben, da für die gefährliche Körperverletzung nunmehr bei jedem Beschwerdeführer eine einheitliche Einzelstrafe festzusetzen ist. Das führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafen.
Die Freisprechung im übrigen und die entsprechende Kostenentscheidung haben wegzufallen, da das Gesamtgeschehen sowohl im Eröffnungsbeschluss als auch im angefocntenen Urteil als eine Tat gewürdigt worden ist.
Im Umfang der Verurteilung wegen schweren Hausfriedensbruchs dagegen sind die Revisionen als unbegründet zu verwerfen.
| Justizangestellter | Peetz | Dr. | Mannzen | ||||
| Mantel | Dr. Härchner | Dr. Hengsberger | Dr. |