Treffer
BGH Urteil

Einstellung des Verfahrens nach §6 Straffreiheitsgesetz 1954 wegen missverstandenen Befehls

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 212/54
Datum
26.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags verurteilt; gegen das Urteil wurden Revisionen eingelegt. Der BGH hob das Urteil auf, da ein Geschworener wiederholt eingeschlafen war und der Hauptverhandlung nicht folgen konnte. Gleichzeitig stellte der Senat das Verfahren nach §6 Straffreiheitsgesetz 1954 ein, weil der Angeklagte aufgrund eines missverstandenen Befehls in einer außergewöhnlichen, ihn überfordernden Lage handelte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Straffreiheit nach § 6 Straffreiheitsgesetz 1954 ist gegeben, wenn der Täter infolge eines missverstandenen Befehls in einer außergewöhnlichen, ihn überfordernden Lage gehandelt hat und deshalb zur Einleitung des Strafverfahrens einzustellen ist.

2

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn ein Geschworener wiederholt eingeschlafen ist und dadurch nicht in der Lage war, der Hauptverhandlung zu folgen; dies beeinträchtigt die rechtliche Ordnung der Tatsachenfeststellung.

3

Bei der Strafzumessung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Täter die Handlung des Dritten als todeswürdig ansah und mit welcher Leichtfertigkeit er diese Einschätzung vornahm; die strafrechtliche Bewertung der Handlung des Dritten bedarf dafür keiner abschließenden Feststellung durch das Tatgericht.

4

Eine auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft kann Mängel der Urteilsgründe nicht ausschließlich mit der Rüge nach § 338 Nr. 7 StPO geltend machen, wenn diese Rüge nur allgemeine Beanstandungen der Urteilsgründe enthält.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Anwaltsassessor Karl Heinrich ███ aus █, dort geboren am ██ 1919, wegen Totschlags

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 26. Oktober 1954 in der Sitzung vom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Hüibner als beisitzende Richter, Oberamtsrichter ████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 6 Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten M███ wegen Totschlags zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte, der seit 1943 Leutnant der Luftwaffe war, wurde in den letzten Kriegstagen zum Einsatz beim Heer befohlen. Er stieß Ende April 1945 zu der schwachen Kampfgruppe des früheren Mitangeklagten Sch██████, der ihn als Ordonnanzoffizier einteilte. Die Truppe traf am 1. Mai 1945 in den Mittagsstunden in dem in der Nähe des Inns gelegenen Städtchen Altötting ein. Sie hatte den Befehl, dort das städtische Innufer zu verteidigen und den Innübergang durch die heranrückenden amerikanischen Truppen zu verhindern. Im Laufe des späten Abends und in der Nacht forderten die Amerikaner die Bevölkerung durch Lautsprecher auf, die Stadt zu entdunkeln; werde der Aufforderung bis 24 Uhr nicht Folge geleistet, werde die Beschießung der Stadt beginnen. Der Mitangeklagte erhielt daraufhin von seinem Divisionskommandeur ███████ den Auftrag, einen Befehl zur Sicherstellung der Verdunkelung zu erlassen. Sch██████ kündigte den entsprechenden Befehl dem Angeklagten M███ an und entsandte ihn mit einem Feldwebel und vier Mann nach Altötting, um den Hauptschalter des Elektrizitätswerkes zu besetzen und so die Abgabe von Strom an die Stadt zu verhindern. Er schärfte dem Angeklagten ein, jeden Widerstand mit der Waffe zu brechen, selbst auf die Gefahr hin, dass dabei Blut fließen sollte. M███ traf gegen 21 Uhr mit seinen Leuten im Elektrizitätswerk ein. Kurz nach 22 Uhr kam der Arbeiter S████████ vom Stadtinnern und forderte durch laute Rufe auf, die Fenster zu beleuchten und weiße Tücher zu hissen. Als er das Werksgelände betrat, wurde er von dem Posten am Werktor dem Angeklagten vorgeführt. Auf Befragen erklärte S████████, er sei vom Stadtteil Josefiburg geschickt und beauftragt, zur Beleuchtung der Fenster aufzufordern. Der Angeklagte teilte dem Ia der Kampfgruppe, dem inzwischen verstorbenen Leutnant P█████████, fernmündlich mit, dass draußen Radau herrsche und dass man eben einen Aufrührer vorführe. P█████████ erwiderte, dass jeder Aufrührer, der „geschnappt“ werde, auf Befehl des kommandierenden Generals zu erschießen sei. Ohne den Sachverhalt näher zu prüfen und sich überhaupt weitere Gedanken zu machen, eröffnete der Angeklagte dem Vorgeführten, dass er sofort erschossen werde. Der Posten führte den Befehl nach einem kurzen Zögern durch.

Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt.

1.) Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Oberbundesanwalt nicht vertreten hat, ist, wie sich aus der für den Umfang der Anfechtung maßgebenden Begründung ergibt (u.a. BGH 1 StR 494/53 vom 30. März 1954), auf das Strafmaß beschränkt. Insoweit hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Mit der Rüge, § 338 Nr. 7 StPO sei verletzt, macht die Staatsanwaltschaft nur geltend, dass die Urteilsgründe mangelhaft seien. Hierauf kann eine Rüge nach § 338 Nr. 7 StPO nicht gestützt werden.

Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Ob sich S████████ eines todeswürdigen Verbrechens schuldig gemacht hat, hat das Schwurgericht bei der Prüfung der Frage erörtert, ob der Angeklagte den Befehl zum Erschießen geben durfte. Es stellt fest, dass die Tat des S████████ nur in einem kriegsgerichtlichen Verfahren hätte geahndet werden dürfen. In den Strafzumessungsgründen hat das Schwurgericht zu der Strafbarkeit des S████████ keine Stellung genommen. Das war auch nicht erforderlich. Wesentlich für das Maß des Verschuldens des Angeklagten war, ob er die Tat für todeswürdig angesehen hat, und der Grad der Leichtfertigkeit, mit der er diese Frage beurteilt hat.

2.) Auf die Revision des Angeklagten musste das Urteil aufgehoben werden, da schon die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO durchgreift. Es steht fest, dass ein Geschworener wiederholt fest geschlafen hat und daher gehindert gewesen ist, in dieser Zeit der Hauptverhandlung zu folgen (RGSt 60, 633; BGHSt 2, 14).

Der Beschwerdeführer hat in erster Linie seine Freisprechung durch das Revisionsgericht beantragt. Ihr stehen die tatsächlichen Feststellungen entgegen.

3.) Es ist aber auf die beiden Revisionen hin zu prüfen, ob Straffreiheit gemäß § 6 des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingetreten ist. Das ist zu bejahen. Der Angeklagte hielt sich auf Grund eines missverstandenen Befehls zu seinem Handeln verpflichtet; er befand sich in einer außerordentlich schwierigen Lage, der er nicht gewachsen war. Das Verfahren ist daher einzustellen.

JaguschDr. PeetzDr. Schalscha
MantelDr. Hüibner
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