Revision gegen Mordverurteilung wegen heimtückischen Totschlags verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 212/53
- Datum
- 02.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Mordes nach § 211 StGB können niedrige Beweggründe angenommen werden, wenn das Tatmotiv besonders verwerflich und sittlich verachtenswert ist.
Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst schafft oder ausnutzt und so die Widerstandsmöglichkeiten vermindert, auch wenn der genaue Tathergang nicht in allen Einzelheiten feststeht.
Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler; eine sachliche Rüge ist unbegründet, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf nachvollziehbaren, nicht gegen Denkgesetze verstoßenden Schlussfolgerungen beruht.
Die Ausnutzung von Täuschung und das Veranlassen des Opfers zu einem gefährlichen Aufenthaltsort begründen Heimtücke und können das Merkmal des Mordes erfüllen, selbst wenn unklar bleibt, ob der Angriff überraschend von hinten oder im unmittelbar folgenden Widerstandshandeln erfolgte.
Vorinstanzen
Schwurgericht Frankenthal, 17. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fabrikarbeiter Anton S. ██ aus ███, geboren am ████ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Frankenthal vom 17. Oktober 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte lebte mit seiner Ehefrau, die er im Jahre 1945 geheiratet hatte, schon seit mehreren Jahren in Unfrieden. Die ehelichen Spannungen erreichten ihren Höhepunkt, als er Mitte Januar 1952 die ledige Hedwig ████████████ kennenlernte und eine leidenschaftliche geschlechtliche Zuneigung zu ihr fasste. Nachdem er zunächst vergebens versucht hatte, die ██ als angebliche häusliche Hilfskraft für seine ██████████ Ehefrau in die eheliche Wohnung aufzunehmen, wollte er sich von seiner Ehefrau scheiden lassen und die ███ dann heiraten. Diese war anfänglich seinen Wünschen entgegengekommen. Später hatte sie sich jedoch von ihm losgesagt und anderen Männern zugewandt. Trotzdem blieb der Angeklagte der ███ in blinder Leidenschaft verfallen und gab die Hoffnung nicht auf, doch noch an das Ziel seiner Wünsche zu kommen. Bei seinem letzten Zusammentreffen mit der ██ – etwa Anfang Mai 1952 – äußerte er ihr gegenüber, er werde sie nicht so ohne weiteres freigeben. Diese letzte Begegnung zeigte ihm allerdings deutlich, dass die Lage auf eine schnelle Lösung drängte. Als Hindernis, die Verbindung mit der ███ fortzusetzen oder wieder anzuknüpfen, sah er seine bestehende Ehe und, da seine Ehefrau sich nicht scheiden lassen wollte und er selbst keinen Scheidungsgrund gegen sie hatte, ihre Person. So fasste er den Entschluss, seine Ehefrau gewaltsam zu beseitigen.
Um seinen Plan zu verdecken, suchte der Angeklagte zunächst seine Ehefrau in Sicherheit zu wiegen. Er änderte völlig sein bisheriges ehewidriges Verhalten ihr gegenüber. Er schlug sie nicht mehr, ließ sie seinen ganzen Arbeitslohn abholen und unternahm mit ihr in kühler Berechnung häufig abends ausgedehnte Spaziergänge an den Rhein. Frau S. drängte sich zwar in Erinnerung an die frühere Haltung ihres Ehemannes der Gedanke an die Möglichkeit auf, von ihm bei einem solchen Spaziergang in den Rhein gestoßen zu werden; sie äußerte ihre Bedenken auch mehreren Frauen gegenüber, während ihr umgekehrt von einer Frau geraten wurde, bei den Spaziergängen vorsichtig zu sein. Stärker als diese Bedenken waren aber doch der Glaube und die Hoffnung der Frau ████████, dass die Umkehr des Angeklagten den Anfang einer aufrichtigen Aussöhnung bedeute.
Am späten Abend des 13. Mai 1952 setzte der Angeklagte seinen Plan in die Tat um. Er suchte mit seiner Ehefrau die weit von der ehelichen Wohnung entfernte Parkinsel auf. Beide ließen sich gegen 21 Uhr auf der obersten Stufe einer Steintreppe am Rheinufer nieder. Die Treppe führt die Uferböschung hinab zu einem durch ein Bügelgeländer gesicherten Steg, der seinerseits die Verbindung mit einem in den Strom vorgeschobenen, als Anlegestelle für den Bootsverkehr dienenden Brückenboot (Ponton) herstellt. Auf ihrem Platz blieben die Eheleute auch noch sitzen, als ein in der Nähe angelnder Mann sich entfernt hatte. Weitere Personen befanden sich von da ab nicht mehr in ihrer näheren Umgebung. Gegen 23 Uhr bewog der Angeklagte unter nicht geklärten Vorwänden seine Ehefrau, mit ihm auf das Brückenboot zu gehen. Dort stieß er sie an dem Bootseinstieg, der im Gegensatz zu dem mit einem Bügelgeländer umgebenen übrigen Teil nur durch eine bis 50 cm über dem Deck herunterhängende Eisenkette notdürftig gesichert war, in den Rhein. Ob er seine Ehefrau in einem überraschenden Griff aus dem Hinterhalt ins Wasser stieß oder ob sein Opfer im entscheidenden Augenblick noch versuchte, sich zur Wehr zu setzen, steht nicht fest. Frau S. stieß einen gellenden Angstruf aus, dem zunächst laute und dann immer schwächer werdende Hilferufe folgten. Versuche eines jungen Mannes, der den Aufprall des Körpers der Frau S. auf das Wasser und ihre Hilferufe gehört hatte, zu Hilfe zu kommen, scheiterten. Am 20. Mai 1952 wurde die Leiche der ███████████ geborgen; ihr Tod war nach der ärztlichen Feststellung durch Ertrinken eingetreten.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten als Mörder (§ 211 StGB) unter dauernder Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Es hat angenommen, dass er seine Ehefrau aus niedrigen Beweggründen und heimtückisch getötet hat.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Feststellungen des Schwurgerichts reichten nicht aus, um seine Verurteilung wegen Mordes zu rechtfertigen. Dem kann nicht beigetreten werden.
Das Schwurgericht hat sorgfältig geprüft, ob Frau S., wie der jede Schuld an ihrem Tode bestreitende Angeklagte geltend machte, aus Unachtsamkeit in den Rhein gefallen ist oder sich gar in selbstmörderischer Absicht in den Strom gestürzt hat oder ob der Angeklagte sie planmäßig mit Tötungsvorsatz in den Rhein gestoßen hat. Es ist auf Grund zahlreicher Beweisanzeichen, die es aus der Persönlichkeit der Eheleute S., der Art ihrer ehelichen Beziehungen und ihrer sonstigen Lebensweise, der leidenschaftlichen Zuneigung des Angeklagten zu der ███, dem unvermittelten Wechsel in seinem Verhalten gegenüber der Ehefrau einige Tage vor ihrem Tod, seinem durchaus befremdenden Gebaren unmittelbar nach dem Sturz seiner Ehefrau in den Rhein, dem mannigfachen Wechsel in seinem Verteidigungsvorbringen und sonstigen Umständen schöpfte, zu der Überzeugung gekommen, dass ein Unfall oder ein Selbstmord der Ehefrau S. auszuschließen hat, dass vielmehr der Angeklagte es war, der seine von ihm gehasste Frau am Abend des 13. Mai 1952 in Tötungsabsicht vom Ponton herunter hinterlistig in den Rhein gestoßen hat, um so die nur durch die Beseitigung der eigenen Gattin mögliche scheinende Geschlechtsverbindung mit der Zeugin ███ fortsetzen bzw. wieder anzuknüpfen zu können.
Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze lässt diese Folgerung des Schwurgerichts weder zur Frage der Täterschaft des Angeklagten noch zur Frage seines Beweggrundes erkennen. Es fehlt insbesondere an jedem Anhalt dafür, dass das Schwurgericht, wie die Revision meint, bei der Feststellung des Beweggrundes die Entwicklung des Verhältnisses zur ███, insbesondere deren ablehnende Haltung, unbeachtet ████████ habe. Es kommt nicht darauf an, ob für den Angeklagten zur Tatzeit wirklich noch die Möglichkeit bestand, die Beziehungen zu der ███ aufrechtzuerhalten oder wieder neu anzuknüpfen. Maßgebend war lediglich, was er sich in dieser Hinsicht innerlich vorstellte. Wie im Urteil ausdrücklich hervorgehoben ist, hat er bei seinem Zusammentreffen mit der ███ in Mannheim am 9. April 1952 ihr gegenüber erklärt, er halte ihre abweisenden Äußerungen nicht für ernst; außerdem versicherte er ihr, sich scheiden zu lassen und sie zu heiraten. Noch bei der letzten Begegnung Anfang Mai 1952 wiederholte er diese Versicherung und fasste alle seine Vorhaltungen und Beschwerden, doch nicht alles zu vergessen, in die „von Entschlossenheit zeugende“ Bemerkung zusammen, er werde die ███ nicht so ohne weiteres freigeben. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte ferner einer Frau, die ihm vorhielt, dass die ███ doch „bei den Schwarzen“ (d. h. farbigen amerikanischen Besatzungssoldaten) sei, erwidert, er hänge zu sehr an ihr. Wenn das Schwurgericht aus diesen Äußerungen des Angeklagten und seinem sonstigen Verhalten den Schluss gezogen hat, er habe immer noch daran geglaubt, die Verbindung mit der ███ fortsetzen oder wieder aufnehmen zu können, und nur in der Person seiner Ehefrau das der Erfüllung seiner Wünsche entgegenstehende Hindernis gesehen, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Dass das Schwurgericht zum Tathergang selbst die näheren Einzelheiten nicht klarstellen konnte, liegt in der Natur der Sache. Es war dadurch aber nicht an der Feststellung gehindert, dass der Angeklagte seine Ehefrau vorsätzlich und heimtückisch in den Rhein gestoßen hat. Dieses Ergebnis verstößt entgegen der Meinung der Revision weder gegen die Denkgesetze noch gegen den Grundsatz, dass im Zweifelsfall zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. Auch die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Punkt gehen fehl. Was der Beschwerdeführer sonst vorbringt, bedarf keiner näheren Erörterung. Er richtet damit nur unzulässige Angriffe gegen die von Rechtsfehlern freie Beweiswürdigung des Schwurgerichts.
Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ist von dem Beschwerdeführer – abgesehen von der allgemeinen Sachrüge – nicht ausdrücklich angegriffen worden. Sie lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen. Das Schwurgericht hat zutreffend angenommen, dass der Beweggrund, der den Angeklagten zu seiner Tat veranlasst hat, nach der in der Rechtsgemeinschaft allgemein herrschenden Anschauung besonders verwerflich und sittlich verachtenswert war, mithin als „niedrig“ im Sinne des § 211 StGB zu betrachten ist (vgl. BGHSt 3, 132).
Auch die Feststellung, der Angeklagte habe seine Ehefrau heimtückisch getötet, begegnet keinem rechtlichen Bedenken. Der Tatbestand dieser Tötungsart wird nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass Frau S. trotz ihrer Freude über den in dem Verhalten ihres Mannes eingetretenen Wandel nicht von einem gewissen Misstrauen in seine Aufrichtigkeit und von dem Gedanken an die Möglichkeit, bei einem der Spaziergänge in den Rhein gestoßen zu werden, frei war; denn das Schwurgericht hat hierzu in rechtlich bedenkenfreier Weise festgestellt, der Angeklagte habe die Arglosigkeit seiner Frau so zu steigern gewusst, dass sie alle Regungen des Misstrauens gegen ihn beherzt niedergekämpft und der Gefahr nicht geachtet habe, auf die sie sogar von dritter Seite hingewiesen worden sei.
Es ist auch ohne Bedeutung, dass der eigentliche Tathergang nicht in den Einzelheiten feststeht. Selbst wenn der Angeklagte seine Ehefrau nicht mittels eines überraschenden Zugriffs aus dem Hinterhalt ins Wasser gestoßen, sondern im entscheidenden Augenblick bei seiner Ehefrau Widerstand gefunden und diesen unter Ausnutzung der Gefahrenlage niedergerungen haben sollte, würde das nichts an der Tatsache ändern, dass er sie, wie schon zuvor, so auch zu dem letzten der weiten abendlichen Spaziergänge an den Rhein arglistig veranlasst und ihr ihm entgegengebrachtes Vertrauen und die mit dem Aufenthalt an einem so gefährlichen Ort verbundene Verringerung ihrer Widerstandsmöglichkeit bewusst zur Begehung seiner Tat ausgenutzt, also heimtückisch gehandelt hat. Im Übrigen würde schon das Merkmal des Handelns aus niedrigem Beweggrund für sich allein die Tötung als Mord kennzeichnen.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Feststellung, dass der Angeklagte für seine Tat voll verantwortlich ist.
Zum Strafausspruch erübrigen sich Ausführungen, da das Gesetz zwingend die erkannte Strafe vorschreibt.
Die Revision des Angeklagten ist hiernach mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Dr. Peetz
Die Bundesrichter Dr. Hörchner Dr. Jagusch und Dr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Hörchner | |