Aufhebung des Strafausspruchs: Unzureichende Begründung des Öffentlichkeitssausschlusses
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 211/90
- Datum
- 24.04.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist in der Entschließung so zu begründen, dass die konkret herangezogene Alternative des § 172 Nr. 1 GVG erkennbar angegeben ist; die bloße Nennung von § 172 Nr. 1 GVG genügt nicht.
Eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes begründet nach § 338 Nr. 6 StPO einen Revisionsgrund mit der Folge, dass der Strafausspruch aufgehoben werden kann.
Ist die Revision auf den Strafausspruch beschränkt, betrifft eine festgestellte Verfahrensverletzung nur den Strafausspruch; insoweit kann die Entscheidung aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden.
Bei neuer Hauptverhandlung ist der Maßstab für die Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung im Urteil festzulegen und in die Urteilsformel aufzunehmen (§ 51 Abs. 4 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 11. Dezember 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 211/90 vom 24. April 1990
in der Strafsache gegen Sergej B., geboren am [REDACTED] 1954 in [REDACTED], wegen Urkundenfälschung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 24. April 1990 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Gründe
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Rüge Erfolg, die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens seien verletzt (§ 338 Nr. 6 StPO). Der Beschluss, mit dem die Strafkammer die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung des Zeugen B. ausschloss, stützt sich auf die Angabe, dies geschehe „gemäß § 172 Ziff. 1 GVG“. Damit war der Grund des Ausschlusses (§ 174 Abs. 1 Satz 3 GVG) nicht hinreichend angegeben. § 172 Nr. 1 GVG nennt drei ganz verschiedene Ausschließungsalternativen; maßgeblich muss sich aus dem Beschluss die im konkreten Fall herangezogene mit ausreichender Bestimmtheit ergeben (BGHSt 27, 119, 121; 30, 298, 301).
Weil das Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt ist, hebt der Senat nur diesen auf. Für die neue Hauptverhandlung weist er darauf hin, dass der Anrechnungsmaßstab für eine im Ausland erlittene Freiheitsentziehung im Urteil festzulegen (und in die Urteilsformel aufzunehmen) ist (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB; BGH NStZ 1985, 21).
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