Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzulässiger Verwertung nicht verlesener polizeilicher Aussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 211/68
Datum
07.05.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Kindestötung ein. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass das Schwurgericht offenbar seine Entscheidung auf die nicht verlesene polizeiliche Aussage stützte, obwohl nach § 254 StPO nur das auf einen solchen Vorhalt gegebene Gegenvorbringen verwertbar ist. Damit wurde gegen § 261 StPO verstoßen; das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach § 254 StPO nicht verlesbare polizeiliche Aussage darf dem Beschuldigten vorgehalten werden; verwertbar ist jedoch nur das, was der Beschuldigte auf diesen Vorhalt erklärt.

2

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf den Inhalt einer nicht verlesenen polizeilichen Aussage stützen; eine solche Verwertung verletzt § 261 StPO.

3

Ist nicht auszuschließen, dass bei rechtmäßiger Beweiswürdigung eine dem Angeklagten günstigere Entscheidung möglich gewesen wäre, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

4

Zur Klärung der Verwertbarkeit hat das Gericht erforderlichenfalls die richterliche Aussage zu verlesen und beteiligte Zeugen (z.B. vernehmender Kriminalbeamter, Ermittlungsrichter) zu hören.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth, 24. November 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 211/68

in der Strafsache gegen ███ geborene RO, die Montiererin Ruthilde aus ████, geboren ████████ 1936 in █████████ (ČSR), wegen Kindestötung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 7. Mai 1968 einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 24. November 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Ansbach zurückverwiesen.

Gründe

Das Schwurgericht durfte zwar der Angeklagten ihre (nach § 254 StPO) nicht verlesbare polizeiliche Aussage vom 30. Dezember 1966 vorhalten (BGHSt 14, 310, 311–312). Verwertbar war aber nur, was die Angeklagte auf diesen Vorhalt erklärt hat. Nach den Urteilsgründen (S. 11–13/ 14 oben UA) muss jedoch davon ausgegangen werden, dass der Tatrichter seiner Entscheidung weitgehend jene polizeiliche Aussage selbst zugrunde gelegt hat. Damit wurde gegen den § 261 StPO verstoßen, was der Verteidiger mit Recht rügt.

Es lässt sich nicht ausschließen, dass es bei richtigem Verfahren zu einer der Angeklagten günstigeren Entscheidung gekommen wäre.

Daher bleibt nichts übrig, als das Urteil aufzuheben (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 2 StPO).

Warum das Schwurgericht nicht die richterliche Aussage (Bl. 10, 11 d. A.) verlesen, sowie den vernehmenden Kriminalbeamten und den Ermittlungsrichter zusätzlich als Zeugen gehört hat, ist nicht ersichtlich. Der Sachverhalt in BGHSt 6, 279, 281/82 lag anders.

HülbnerLoesdauPikart
SeibertPfeiffer
Revision: Aufhebung wegen unzulässiger Verwertung nicht verlesener polizeilicher Aussage — Themis