Treffer
BGH Beschluss

Zurückverweisung an OLG: Strafbarkeit des Unterlassens der Berichtigung falscher Anschuldigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 211/64
Datum
06.10.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte nannte zunächst seine Ehefrau als Fahrerin und berichtete die falsche Anzeige nicht, bis die Verjährung eingetreten war; erst dann gestand er. Das Amtsgericht verurteilte, das Landgericht sprach frei, das OLG will wegen unzureichender Feststellungen aufheben und fragt, ob Unterlassen der Berichtigung nach Erkenntnis der Unrichtigkeit strafbar ist. Der BGH hält eine Vorlage nach §121 Abs.2 GVG für entbehrlich und betont, dass der Tatbestand des §164 Abs.1 StGB mit der Weiterleitung der falschen Anzeige an die Behörde bereits erfüllt ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der falschen Anschuldigung (§ 164 Abs. 1 StGB) ist mit der Weiterleitung einer unrichtigen Verdächtigung an die zuständige Behörde vollendet; ein späteres Nichtberichtigen ändert nicht den bereits verwirklichten äußeren Tatbestand.

2

Das bloße späteres Unterlassen der Berichtigung einer ursprünglich gutgläubig erstatteten, sich als unrichtig erweisenden Anzeige ist nicht per se auszuschließen als tatbestandsloses Verhalten; die Frage der Strafbarkeit kann sich gesondert danach richten, ob ein pflichtwidriges Unterlassen vorliegt.

3

Eine Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG ist nur gegeben, wenn die gesetzlich vorausgesetzten Vorlegungsgründe vorliegen; fehlt es hieran, kann das vorlegende Oberlandesgericht die Rechtsfrage in eigener Zuständigkeit entscheiden.

4

Bei sog. unechten Unterlassungsdelikten ist zu beachten, dass der tatbestandliche Erfolg dem Handelnden zugerechnet werden kann, wenn bereits durch sein früheres Tun die Gefahr eines rechtswidrigen Erfolgs herbeigeführt wurde; dies ist von Fällen zu unterscheiden, in denen der tatbestandliche Erfolg mit der Anzeigevollendung bereits eingetreten ist.

Rubrum

In der Strafsache

gegen

den ██████████████████ Erhard L. aus ██, geboren am ██ 1923 in ██, wegen falscher Anschuldigung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 6. Oktober 1964

Tenor

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Stuttgart zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.

Gründe

Der bei einem Landratsamt beschäftigte Angeklagte überfuhr bei einer Fahrt mit seinem Kraftwagen durch Stuttgart eine Straßenkreuzung beim Wechseln des Lichtsignals von Gelb auf Rot. Die zum Zwecke der Feststellung des Fahrers des Kraftwagens dem Landratsamt zugeleitete Anzeige wurde dem Angeklagten zur Äußerung vorgelegt; er bezeichnete als Fahrerin seine Ehefrau, da er der Meinung war, diese habe damals den Wagen gesteuert. Als er bald darauf die Gewissheit erlangt hatte, dass nicht sie, sondern er selbst den Wagen gefahren hatte, unternahm er zunächst nichts, um die falschliche Anzeige zu berichtigen, weil er die Verjährung der Strafverfolgung gegen sich abwarten wollte. Gegen die gegen seine Frau erlassene Strafverfolgung erhob er für diese ohne nähere Begründung Einspruch.

Erst kurz vor der Hauptverhandlung, nach Eintritt der Verjährung, bekannte er die Wahrheit. Die Ehefrau wurde freigesprochen.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung verurteilt. Auf seine Berufung hat ihn das Landgericht freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft will das Oberlandesgericht Stuttgart das landgerichtliche Urteil aufheben, weil es die Feststellungen für unzureichend hält, mit denen das Landgericht leichtfertiges Handeln des Angeklagten bei der Benennung seiner Ehefrau als Täterin verneint hat. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen seiner späteren Untätigkeit trotz erlangter Kenntnis von der Unrichtigkeit seiner Angaben nicht für schuldig erkannt hat, billigt das Oberlandesgericht nicht die Gründe des landgerichtlichen Urteils, das dem Angeklagten Irrtum über seine Rechtspflichten zuteilwerden lässt, aber im Ergebnis zustimmt, weil nach der zugunsten des Angeklagten Unterlassung das äußere Merkmal des Verdächtigens nicht enthält. Das Oberlandesgericht möchte auch insoweit das Rechtsmittel erschöpfend entscheiden und bindend aussprechen, dass nicht verdächtige und deshalb schon den äußeren Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB nicht erfülle, wer seine zunächst gutgläubig erstattete Anzeige einer Rechtspflicht zuwider nach Erkennen eines Irrtums zu berichtigen unterlässt.

Hierin sieht es sich durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 24, 240 gehindert. Es hat deshalb folgende Frage nach § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt:

Ist nach § 164 Abs. 1 StGB zu bestrafen, wer pflichtwidrig die alsbaldige Berichtigung einer im guten Glauben bei einer Behörde gegen einen anderen ausgesprochenen Verdächtigung unterlässt, obwohl er nachträglich die Haltlosigkeit der Beschuldigung erkennt?

Die Vorlegungsvoraussetzungen nach § 121 Abs. 2 GVG sind nicht gegeben.

Die Vorlegung wäre allerdings nicht schon deshalb unnötig, weil das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil aus einem mit der Vorlegungsfrage nicht zusammenhängenden Grund aufheben will. Denn die Beantwortung der Vorlegungsfrage bleibt trotzdem entscheidungserheblich. Das Oberlandesgericht – das ergibt sich aus seinen sonstigen Ausführungen – müsste nämlich, wenn die Vorlegungsfrage bejaht würde, bei Zugrundelegung dieser Rechtsansicht das landgerichtliche Urteil auch aus diesem Grunde aufheben (vgl. BGHSt 17, 305). Die Verneinung der Vorlegungsfrage ist, auch wenn sie nicht zur Aufhebung des Urteils führt, doch die vom Oberlandesgericht geforderte Antwort auf die von der Revision erhobene Rüge.

Das Oberlandesgericht ist jedoch auch nach Ansicht des Generalbundesanwalts durch BGHSt 24, 240 nicht gehindert, die Vorlegungsfrage in einem Sinne zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof hat zwar dort (S. 206) ausgeführt:

Schließlich begründet die Verdächtigung eines fremden die Verpflichtung des Handelnden, alle erentlastenden Tatsachen, die ihm später bekannt werden, unverzüglich der Stelle mitzuteilen, der er die fremde Verdächtigung zugeleitet hat. ‘Möglicherweise liegt in der Verletzung dieser Pflicht eine Erfüllung des Tatbestandes durch Unterlassen.

Die in dieser Entscheidung angedeutete Rechtsansicht betrifft jedoch nicht die Vorlegungsfrage. Sie ist jedoch nicht zur Grundlage der damaligen Entscheidung geworden. Denn der Bundesgerichtshof

hat in der späteren „Passivität“ des damaligen Angeklagten kein tatbestandsmäßiges Verhalten gesehen (S. 253 aaO).

Der Generalbundesanwalt hält einen Vorlegungsfall jedoch deshalb für gegeben, weil das Oberlandesgericht mit seiner Auffassung in Widerspruch zu der allgemeinen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe, nach welcher derjenige, der durch sein Handeln die Gefahr eines rechtswidrigen Erfolges herbeigeführt habe, zur Abwendung dieses Erfolges verpflichtet sei und bei Unterlassung des hierzu Erforderlichen weitere Ursachen für den eingetretenen rechtswidrigen Erfolg setze.

Das trifft jedoch nicht zu.

Der rechtswidrige Erfolg, der nach einer Rechtsprechung dem pflichtwidrig Untätigen zugerechnet wird, ist bei § 164 Abs. 1 StGB ein tatbestandlicher Erfolg, der mit der Verdächtigung vollendet ist, sobald die Verdächtigung zur Kenntnis der Behörde oder des Beschuldigten gekommen ist. Dass auf Grund der Verdächtigung ein Verfahren eingeleitet wird, gehört nicht mehr zum Tatbestand. Der Angeklagte hatte also mit der Weiterleitung der fälschlich ausgefüllten Anzeige an die Polizei nicht nur die Gefahr einer Verdächtigung heraufbeschworen, sondern den äußeren Tatbestand einer falschen Anschuldigung bereits vollendet.

Das Oberlandesgericht möchte nun verneinen, dass nachdem der Angeklagte den wirklichen Sachverhalt erkannt hatte, das Tatbestandsmerkmal der Verdächtigung erfüllt worden ist. Es ist der Meinung, der Angeklagte habe guten Glaubens nicht nur die Gefahr eines rechtswidrigen Erfolges, sondern diesen Erfolg selbst herbeigeführt und habe durch sein Untätigbleiben nach erlangter Kenntnis keine Ursache für einen weiteren Erfolg gesetzt. Zu diesem Ergebnis gelangt es allerdings auf Grund einer bestimmten Auslegung des Begriffs der Verdächtigung, für den es erfordert, dass der Behörde oder sonstigen Stelle eine dem Beschuldigten nachteilige Tatsache überbracht werden muss. Damit aber setzt es sich nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung zur sog. unechten Unterlassungstat, die an einen tatbestandlichen Erfolg anknüpft.

Das Oberlandesgericht ist daher befugt, die Frage in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.

WillmsGeierFischer
HubnerSanders
Zurückverweisung an OLG: Strafbarkeit des Unterlassens der Berichtigung falscher Anschuldigung — Themis