Aufhebung wegen widersprüchlicher Feststellungen bei Unzucht mit Schutzbefohlenem
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 211/62
- Datum
- 03.07.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung der inneren Tatseite setzt widerspruchsfreie tatsächliche Feststellungen voraus; unaufgelöste innere Widersprüche der Urteilsgründe rechtfertigen die Aufhebung.
Behauptet das Gericht einen sachlich-dienstlichen oder medizinischen Beweggrund als Alternative zu sexueller Wollust, muss es konkret feststellen, dass dieser nur vorgetäuscht war, wenn es auf dessen Falschheit abstellt.
Späteres Verhalten des Angeklagten kann nur dann Rückschlüsse auf die Absicht früherer Handlungen rechtfertigen, wenn das Gericht die kausale Verbindung und Begründung nachvollziehbar darlegt.
Wenn frühere Verfahrensfehler oder irrige Beurteilungen die spätere Würdigung beeinflusst haben können, ist die Sache zur erneuten Überprüfung und Entscheidung an die Vorinstanz oder ein anderes Gericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 14. März 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Volksschullehrer Jakob ██ aus ████████, Kreis ███████, geboren ██████████████ in Luxemburg, wegen Unzucht mit einem abhängigen Kinde
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 14. März 1962 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht Bad Kreuznach.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hatte den Angeklagten am 21. Oktober 1960 der Unzucht mit einem abhängigen Kinde, seiner damals etwa zwölfjährigen Schülerin Margret ███████, schuldig erkannt. Auf seine Revision hob der Senat die Entscheidung durch das Urteil vom 20. Juni 1961 – 1 StR 211/61 (NJW 1961, 1636 Nr. 21) auf, weil das Landgericht keinen Jugend-sachverständigen gehört hatte. Auch in der neuen Verhandlung zog die Strafkammer keinen Gutachter hinzu. Sie hat jedoch jetzt der gleichlautenden Entscheidung zum näheren Sachverhalt nicht wie früher die Aussage des Mädchens, sondern die eigene Einlassung des Angeklagten zugrunde gelegt. Auf seine erneute Revision bleibt das Urteil wiederum nicht bestehen, nunmehr aus einem sachlich-rechtlichen Grunde.
Der Beschwerdeführer hatte gerichtsbekannt davon gehört, dass Margret das Opfer unsittlicher Verfehlungen eines Dorfbewohners geworden war. Da er zu dem kleinen Kreis seiner Schüler ein väterliches Vertrauensverhältnis unterhielt, meinte er, der Sache nachgehen zu müssen, und befragte das Mädchen. Dieses schilderte den Vorfall so, dass es schien, als sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Um sich zu vergewissern, „untersuchte“ der Angeklagte Margret mit ihrer Zustimmung und betastete sie in der Scheidengegend, als er dort eine Rötung feststellte. Die Strafkammer ist der Ansicht, dass er das aus Wollust tat, weil er trotz der ihm bekannten Dienstvorschriften weder die Eltern des Kindes noch den Amtsarzt verständigte, obwohl er diese Möglichkeiten zunächst selbst erwogen hatte, und weil er auch seine Ehefrau nicht hinzuzog, obwohl diese ebenfalls Schulunterricht erteilte und auch von der Angelegenheit Kenntnis hatte.
Ein solcher Schluss zur inneren Tatseite ist zwar ohne weiteres möglich und wäre daher für sich gesehen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer setzt sich damit jedoch in Widerspruch zu ihrer Feststellung, dass der Angeklagte die Nachschau deswegen hielt und das Kind zu dem Zwecke an der Scheide betastete, „um zu sehen, ob dort eine Verletzung vorliege“. Dass er diesen Beweggrund nur vorschob, um seine wollüstige Absicht auf diese Weise desto sicherer verschleiern zu können, hat die Strafkammer nicht festgestellt.
Der Angeklagte wiederholte die Nachschau später. Das Landgericht ist überzeugt, dass er hierbei aus Geschlechtslust handelte, weil er beim ersten Mal festgestellt hatte, dass Margret unversehrt geblieben war und die Rötung in der Schamgegend andere Ursachen hatte. Diese Würdigung des Sachverhalts ist zwar in sich rechtsfehlerfrei. Sie ist aber möglicherweise von der irrigen Beurteilung des ersten Einzelfalles beeinflusst, zumal die Strafkammer aus dem späteren Verhalten des Angeklagten keine Rückschlüsse auf sein Vorhaben bei der ersten Nachschau zog. Sie verfuhr vielmehr dem Anschein nach umgekehrt.
Der Senat hebt daher das Urteil insgesamt auf und verweist die Sache an ein anderes Gericht.
| Justizangestellter | Dr. Geier | Fischer | |||
| Hübner | Willms | Sanders |