Revision: Notwendigkeit Jugendsachverständigen bei Aussage eines Kindes - Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 211/61
- Datum
- 20.06.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob ein Jugendsachverständiger (z. B. Kinderpsychologe) in einem Strafverfahren hinzuzuziehen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; allgemeingültige Regeln bestehen nicht.
Der Tatrichter kann grundsätzlich die Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen selbst beurteilen, benötigt aber sachverständige Unterstützung, wenn besondere Auffälligkeiten, Widersprüche oder eine geschlechtlich angeregte Vorstellungswelt die Beurteilung erheblich erschweren.
Liegt bei einem kindlichen Zeugen eine nachweisliche Neigung zum Ja-Sagen, wiederholte Widersprüche oder Anhaltspunkte für suggestive Vernehmungsführung vor, sind die so gewonnenen Aussagen mit besonderer Vorsicht zu werten und gewöhnlich durch einen Sachverständigen abzusichern.
Unterbleibt trotz erkennbarer Zweifel an der Verlässlichkeit der kindlichen Aussage die erforderliche sachverständige Aufklärung, ist das auf dieser Aussage beruhende Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 21. Oktober 1960
Rubrum
BGH, Urteil vom 20. Juni 1961 – 1 StR 211/61 – LG Trier
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Volksschullehrer Jakob ███████ aus ████ ███, Kreis ████, geboren am ███████ 1930 in ███████ (Luxemburg), wegen Unzucht mit einem abhängigen Kinde,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier, als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof, [REDACTED], als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Leitsatz
StPO § 244 Abs. 2, Abs. 4 Es bestehen keine allgemeingültigen Regeln über die Zuziehung eines Jugendsachverständigen (Kinderpsychologen). Ob diese notwendig ist, bestimmt sich vielmehr stets nach den Umständen des Einzelfalls.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 21. Oktober 1960 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem abhängigen Kinde, seiner Schülerin Margret ████, zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat aus einem verfahrensrechtlichen Grunde Erfolg.
I. Das Landgericht hat sich „angesichts der im Wesentlichen übereinstimmenden Tatsachenerläuterung“ des Angeklagten und des Mädchens selbst für sachkundig erklärt, die Glaubwürdigkeit des Mädchens zu beurteilen, und mit dieser Begründung den Beweisantrag des Verteidigers abgelehnt, einen Kinderpsychologen darüber zu hören. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.
Allerdings ist es eine ureigene Aufgabe des Tatrichters, den Beweiswert von Zeugenaussagen zu würdigen. Er ist dabei im Allgemeinen nicht auf sachverständige Hilfe angewiesen, selbst nicht bei kindlichen oder jugendlichen Zeugen (BGHSt 3, 27). Vorsicht ist geboten, wenn solche Zeugen vor oder in der Geschlechtsentwicklung stehen und über geschlechtsbezogene Dinge aussagen, namentlich wenn sie als Opfer eines Sittlichkeitsverbrechens in Betracht kommen (BGHSt 2, 163). Auch in solchen Fällen kann der Tatrichter indes sachverständige Unterstützung entbehren, sofern er selbst mit der eigentümlichen seelischen Verfassung geschlechtlich Heranreifender vertraut ist, etwa auf Grund besonderer Ausbildung oder langer richterlicher Erfahrung in Jugend- oder Jugendschutzsachen (BGHSt 3, 52). Auch dann darf er sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die eigene Sachkunde zutrauen, den Beweiswert der Aussage eines kindlichen oder jugendlichen Zeugen über geschlechtsbezogene Dinge zu beurteilen, wenn die Aussage in anderen Umständen gewichtige Unterstützung findet (BGHSt 7, 82).
Alles das sind jedoch nicht unverrückbare Rechtsgrundsätze, sondern nachgiebige Regeln allgemeiner Art, an denen der Tatrichter zwar einen Anhalt findet, die aber ohne weiteres zurücktreten, wenn es die Eigenart und besondere Gestaltung des Einzelfalles verlangt. Gerade solche näheren Umstände des Sachverhalts werden in der sorgsam wägenden Hand des Tatrichters stets den Ausschlag dafür geben, ob er, um das Rechte zu treffen, sich sachverständiger Unterstützung vergewissert oder kraft eigenen Fachwissens ohne sie entscheidet.
Diese Rangstufung zwischen allgemeinen Verfahrensregeln und Fallbesonderheiten hat das Landgericht nicht erkennbar beachtet. Dabei kann es offenbleiben, ob es sich (wie die Revision ihm vorwirft) durch die Urteilswendung, der Angeklagte habe über die Reihenfolge und den Hergang der Vorfälle eine „wesentlich andere Darstellung“ gegeben als das Mädchen, zu der Beschlussbegründung in Widerspruch gesetzt hat. Versteht man diese (was guten Sinn hätte) dahin, dass beide Schilderungen in großem Umfange übereinstimmen, so bestünde kein Widerspruch zu der Urteilsausführung, dass sie in einigen, sei es auch entscheidenden, Punkten voneinander abweichen. Die Strafkammer, die nicht ersichtlich als Jugendschutzkammer tagte (BGHSt 12, 18, 20), ist jedoch auffallenden Besonderheiten des Sachverhalts nicht gerecht geworden.
Margret hatte schon früher mit einem anderen Manne, dem Maler August █████████, mehrfach Geschlechtserlebnisse. Sie gab darüber sowohl dem Angeklagten, der sie gerichtshalber deswegen zur Rede stellte, als auch bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren eine nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung unrichtige Darstellung. Diese Lügen erkennen, dass sich das Mädchen gedanklich mit geschlechtlichen Dingen lebhaft beschäftigt. Das bestätigt der Polizeibericht vom 5. September 1960, wonach sie sich mit einem 4-jährigen Buben unzüchtig betätigte. Ihre wiederholten Schilderungen des Tatgeschehens weichen nicht unbedeutend voneinander ab. In der Hauptverhandlung wurden ihr wiederholt Widersprüche vorgehalten. In einem bedeutsamen Punkte wurde sie der Unwahrheit überführt. Das ergibt sich aus der Begründung zum Beweisantrag, die insoweit weder in dem daraufhin erlassenen Beschluss des Landgerichts noch im Urteil zurückgewiesen ist und daher vom Revisionsgericht als tatsächlich zutreffend zugrunde gelegt werden darf.
Dem Inhalt des Beweisantrags ist weiter zu entnehmen, dass Margret zum „Ja“-Sagen neigt; ihre polizeilichen Vernehmungen bestätigen das. Das „Hineinfragen“ in einen Zeugen ist eine wenig glückliche Vernehmungsart. Bei Kindern ist sie höchst bedenklich, zumal wenn sie über geschlechtsbezogene Dinge aussagen sollen und ihre Gedankenwelt schon geschlechtlich angeregt ist wie anscheinend bei Margret. So gewonnene Aussagen sind mit äußerster Vorsicht zu werten.
Alle diese Auffälligkeiten hat das Landgericht in dem (erst nach etwa fünf Monaten abgesetzten) Urteil teils übersehen, teils übergangen; sonst könnte es Margrets Bekundungen weder als klar noch als bestimmt noch als gleichbleibend bezeichnen. Ebensowenig hätte es darüber hinwegsehen können, dass sie jedenfalls bei ihrer ersten Vernehmung die Einlassung des Angeklagten in einem entscheidenden Punkte mindestens zu einem wesentlichen Teil bestätigt hatte: dass er sie gleich beim ersten Mal darauf „untersuchte“, ob sie durch das Herumfingern ██████████ an ihrem Geschlechtsteil Verletzungen erlitten hatte.
Es ist nicht Sache des Senats zu beurteilen, ob unter solchen Umständen die Sachdarstellung des Angeklagten über Art und Reihenfolge seiner „Untersuchungen“ etwa den Vorzug vor den Angaben des Mädchens verdiente. Immerhin hatte er sein Verhalten von Anfang an stets gleichbleibend und so geschildert, dass es in sich, wie auch das Landgericht nicht verkannte, vernünftig erscheint, mag auch gegen ihn sprechen, dass er sich zu so bedenklicher Handlungsweise überhaupt herbeigelassen hat und das seiner Ehefrau verschwiegen hat, obwohl gerade diese ihm das Gerücht von Geschlechtserlebnissen des Kindes hinterbracht hatte. Die Entscheidung steht insoweit allein dem Tatrichter zu. Die Strafkammer tat aber nicht recht daran, bei so zahlreichen Bedenken gegen die Aussage des Kindes aus eigener Sachkunde über seine Glaubwürdigkeit zu befinden. Sie hätte einen Sachverständigen hinzuziehen müssen, sei es einen Kinderpsychologen oder einen Psychiater (BGHSt 3, 52, 54; 7, 82, 85; 8, 130, 131), wenn sie dem Urteil nicht die Einlassung des Angeklagten, sondern die andere Darstellung des Mädchens zugrunde legen wollte.
II. Zur Sachrüge hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat zutreffend auf einen Kreisschluss des Urteils hingewiesen: Die Strafkammer leitet die Glaubwürdigkeit der Aussage des Mädchens aus ihr selbst her, und gerade aus seiner von der Einlassung des Angeklagten abweichenden Darstellung, deren Glaubhaftigkeit eben in Frage steht.
| Justizangestellter | Seibert | Dr. Hübner | |||
| Geier | Willms | Fischer |