Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 211/59
- Datum
- 15.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Diebstahls ist erforderlich, dass der Täter eine rechtswidrige Zueignungsabsicht hatte; fehlen hierzu konkrete Feststellungen, fehlt ein tatbestandswesentliches Merkmal.
Gerichtliche Urteilsgründe dürfen gesetzliche Tatbestandsmerkmale nicht bloß formelhaft wiedergeben; es sind konkrete tatsächliche Feststellungen zur Untermauerung der Rechtsfolgenerheblicher Umstände zu treffen.
Fehlen wesentliche Feststellungen zum Tatbestand, hat das Revisionsgericht die Verurteilung aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Wenn in der neuen Verhandlung die Zueignungsabsicht nicht festgestellt werden kann, sind ggf. andere in Betracht kommende Tatbestände (z. B. Hausfriedensbruch) und das Vorliegen eines erforderlichen Strafantrags zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 15. Januar 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maurer Kazimierz ██ aus ███, geboren am █ 1926 in ██ (Polen), zur Zeit in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls i. R. d. Rückfalls
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Willms Bundesrichter Dr. [REDACTED]
als beisitzende Richter,
—
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Januar 1959, soweit er wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Volltrunkenheit zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die er auf die Verurteilung wegen schweren Diebstahls beschränkt hat, ist begründet.
Nach den Feststellungen stieg der Angeklagte in der Nacht vom 8. zum 9. März 1958 über die Einfriedung des zum Amtsgerichtsgebäude in Bensheim gehörenden Gartens und nahm aus dem unverschlossenen Hühnerstall eines Justizwachtmeisters ein Huhn an sich. Er wollte entdeckt werden, um seine Einlieferung in das Gefängnis zu erreichen. Deswegen hielt er sich noch einige Zeit in der Nähe des Tatortes auf, ließ jedoch, als sich nichts ereignete und er offenbar auch nicht beobachtet worden war, das Huhn wieder laufen.
Die bisherigen Feststellungen lassen nicht erkennen, dass der Angeklagte sich das Huhn rechtswidrig zueignen wollte. Bei der rechtlichen Würdigung ist allerdings ausgeführt, der Angeklagte habe das Huhn „in der Absicht weggenommen, es sich zuzueignen“. Hierin liegt offensichtlich keine ergänzende Feststellung zum Sachverhalt; es handelt sich vielmehr nur um eine formelhafte Wiedergabe der Gesetzesmerkmale. Der bisher festgestellte Sachverhalt steht der Annahme entgegen, der Angeklagte habe das Huhn dem eigenen Vermögen einverleiben wollen, worin das Wesen der Zueignung besteht (RGSt 61, 228, 232).
Die Verurteilung ist daher aufzuheben. Da nicht auszuschließen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung andere Feststellungen getroffen werden, ist die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen. Sollte eine Zueignungsabsicht nicht festgestellt werden können, so wäre zu prüfen, ob der Angeklagte wegen Hausfriedensbruchs verfolgt werden kann. Die Akten ergeben nicht, ob und bejahendenfalls wann der zur Stellung des Strafantrags Berechtigte von dem Eindringen in den Garten und der Person des Täters Kenntnis erhalten hat.
Mantel Pr. Peetz
| Dr. Geier | Martin | ||
| Willms |