Aufhebung der Meineids‑Verurteilung wegen unzureichender Feststellungen; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 211/55
- Datum
- 27.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Meineids setzt erschöpfende und eindeutige Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite voraus; fehlen diese, ist das Urteil aufzuheben.
Die dem Angeklagten gestellte Beweisfrage sowie die gesamte eidliche Aussage sind im Urteil im Zusammenhang wiederzugeben, damit die Nachprüfbarkeit gewährleistet ist.
Offensichtliche Widersprüche in den Feststellungen (z. B. abweichende Datums‑ oder Begriffsangaben) muss das Gericht aufklären und begründen.
Formelhafte Feststellungen, wonach sich ein Vorgang »einprägte« und deshalb vorsätzliche Falschsagung folge, sind ohne konkrete Anhaltspunkte für die Erinnerungsintensität und Relevanz der Erinnerung unzureichend.
Das bloße Leugnen der Tat rechtfertigt ohne Feststellung einer gegenwärtigen, uneinsichtigen Haltung des Angeklagten keine strafschärfende Bewertung.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 11. Januar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. die Buchhalterin Maria ███, geboren am ███ in ████████, 2. den Metzger und Kraftfahrer Hermann █████████, dort geboren am ███, ████,
wegen Meineides u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ████████████ und █████████ wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ████████████, die Buchhalterin bei dem Metzgermeister █████████ in ████████ ist, wurde in einem Arbeitsgerichtsverfahren, das die frühere Leiterin einer seiner Verkaufsstellen in ████████, die Zeugin ████████, gegen diesen angestrengt hatte, mehrere Male als Zeugin vernommen. Die ████████ war von █████████ am 30. Juni 1952 gekündigt worden; sie klagte auf Ersatz des ihr entgangenen Verdienstes. Bei ihrer ersten Vernehmung, am 23. Oktober 1952 vor dem Arbeitsgericht Rosenheim, gab die Angeklagte an, sie habe „am Samstag“ mit der neuen Angestellten und der bisherigen Inhaberin der Verkaufsstelle „Inventur“ gemacht. Bei ihrer Vernehmung am 27. Januar 1953 in demselben Rechtszug beschwor sie aber u. a., dass sie bei der „Übernahme“ selbst nicht dabei gewesen sei. In dem Berufungsverfahren beim Landesarbeitsgericht München bekundete die Angeklagte am 2. Juni 1953 und am 14. Juli 1953 uneidlich, dass sie „bei der Inventur“ nicht dabei gewesen sei.
Zur inneren Tatseite stellt das Urteil ohne nähere Begründung fest, die Angeklagte habe sich bei den Vernehmungen erinnert, dass sie bei der Inventur am 30. Juni 1952 mitgewirkt hatte.
Nachdem das Landesarbeitsgericht einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt hatte, beantragte der Beklagte █████████ die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Seinem Schriftsatz fügte er eine eidesstattliche Erklärung des Angeklagten █████████ bei, der bei ihm als Kraftfahrer und Metzger tätig ist. In dieser erklärte der Angeklagte █████████, er könne mit Bestimmtheit sagen, dass die Angeklagte ████ „bei der Inventur der Frau ████ mit Frau ████ nicht dabei“ gewesen sei. Dazu stellt das Urteil fest, der Angeklagte sei sich bei Abgabe dieser Erklärung bewusst gewesen, dass er bei der Inventur zeitweise zugegen gewesen war und mitgeholfen hatte.
Das Landgericht hat die Angeklagte ████████████ wegen Meineids in Tatmehrheit mit fortgesetzter falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und den Angeklagten █████████ wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision der beiden Angeklagten rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Sie ist im Ergebnis begründet.
Die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung der Angeklagten gründet, sind nicht so erschöpfend und klar, dass sich aus ihnen die Tatbestandsmerkmale der den Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen nach der äußeren und inneren Tatseite zweifelsfrei entnehmen ließen.
Bei der Angeklagten ████████████ ist weder die ihr gestellte Beweisfrage mitgeteilt noch die ganze Aussage im Zusammenhang wiedergegeben. Das allein ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, auf dem das Urteil beruhen kann (vgl. BGH 5 StR 418/52 vom 13. November 1952).
Nach den Feststellungen des Urteils fand die Inventur, an der die Angeklagte nach Annahme des Gerichts entgegen ihrer beschworenen Aussage mitgewirkt hat, am 30. Juni 1952 statt. Dies war ein Montag. Nach der Aussage der Angeklagten vom 23. Oktober 1952, auf die das Gericht seine Überzeugung von der Unrichtigkeit ihrer späteren Aussagen auch gründet, hat sie aber am Samstag Inventur gemacht. Mit diesem Widerspruch hätte sich das Gericht auseinandersetzen müssen.
Zum inneren Tatbestand ist lediglich ausgeführt, die Angeklagte habe sich bei ihren Vernehmungen erinnert, dass sie bei der Inventur am 30. Juni 1952 mitgewirkt hatte. In der eidlichen Aussage hat sie aber nach den Urteilsfeststellungen beschworen, sie sei „bei der Übernahme“ nicht dabei gewesen. Da Inventur und Übernahme offensichtlich nicht dasselbe ist, die Übernahme vielmehr in der Regel der Bestandsaufnahme nachfolgt, wäre es denkbar, dass die Angeklagte bei der Inventur mitgewirkt hat, aber bei der Übernahme selbst nicht dabei gewesen ist. Auch diese Unstimmigkeit lässt sich aus dem Urteil selbst nicht aufklären.
Das Landgericht stellt zur inneren Tatseite – ohne an irgendeiner Stelle des Urteils ausdrücklich zu sagen, dass die Angeklagte vorsätzlich falsch geschworen habe –, fest, sie habe sich bei ihren Vernehmungen „erinnert“, bei der Bestandsaufnahme am 30. Juni 1952 mitgewirkt zu haben. Das mag, wörtlich genommen, zur Feststellung vorsätzlichen Falschschwörens genügen. Im vorliegenden Fall räumt eine solche formelhafte Feststellung jedoch nicht jeden Zweifel hinsichtlich der inneren Tatseite aus und gibt daher zu rechtlichen Bedenken Anlass. Da die Angeklagte leugnet, vorsätzlich falsch geschworen zu haben, kann das Gericht die gegenteilige Überzeugung nur aus der Erwägung gewonnen haben, ein solcher Vorgang müsse sich der Angeklagten so fest eingeprägt haben, dass er ihrem Gedächtnis nicht entschwunden sein könne. Hierzu hätte es näherer Feststellungen darüber bedurft, ob sich dieser Vorgang so von ihren sonstigen Aufgaben in jener Zeit abhob, dass sie sich auch noch längere Zeit später daran erinnert haben musste. Weiter wird des Näheren zu klären sein, ob dieser Punkt in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren eine wesentliche Rolle spielte und ob die Angeklagte sich dessen bewusst war, so dass sie Anlass hatte, insoweit ihre Erinnerung besonders sorgfältig zu prüfen. Über diese Punkte spricht sich das Landgericht in dem Urteil nicht aus. Wenn es bei Abwägung der Strafzumessungsgründe der Angeklagten zugutehält, dass sie zu ihrem Arbeitgeber, dem in dem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Beklagten █████████, in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis gestanden habe, so lässt das vermuten, dass das Landgericht der Ansicht ist, die nach den bisherigen Feststellungen unrichtige Aussage der Angeklagten, sie sei bei der Bestandsaufnahme nicht dabei gewesen, sei für die Entscheidung in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren von Bedeutung gewesen. Das ergibt sich aber aus den sonstigen Feststellungen des Urteils nicht und erscheint auch nicht ohne Weiteres naheliegend. Die Frage, ob möglicherweise nur ein fahrlässiger Falscheid vorliegt, muss daher bei der erneuten Entscheidung gegebenenfalls sorgfältig geprüft werden. Falls das Landgericht den bedingten Vorsatz für gegeben erachtete, hätte das dargelegt werden müssen.
Bei dem Angeklagten █████████ stellt die Strafkammer zur inneren Tatseite lediglich fest, er sei sich bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung dessen bewusst gewesen, dass er bei der Bestandsaufnahme zugegen war und mithalf. Entscheidend war aber, ob er sich noch erinnerte, dass die Angeklagte ████████████ dabei war. Darüber, welche Erinnerung er hieran hatte, sagt das Urteil nichts.
Das Gericht hat beiden Angeklagten straferschwerend angerechnet, dass sie geleugnet haben; die Angeklagte ████████████ habe „bis zuletzt ihre Taten nicht eingestanden“ und der Angeklagte █████████ sei „auch dann bei seinem Leugnen geblieben, als ihm das Gericht durch Entfernung der Angeklagten ████████████ ein Geständnis erleichtert“ habe. Damit werden jedoch nicht Umstände festgestellt, aus denen nachteilige Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld und der Gefährlichkeit der beiden Angeklagten gezogen werden könnten, weil sie eine gegenwärtige uneinsichtige innere Haltung zur Tat bekunden (vgl. BGHSt 1, 103 und 105), sondern es wird damit die bloße Tatsache, dass die Angeklagten ihre Taten geleugnet haben, in umschreibender Form festgestellt. Das Leugnen der Schuld als solches berechtigt aber nicht zur strengeren Bestrafung.
Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu prüfen haben, ob die Vernehmung der von der Revision benannten Zeugen Karl und Erika ██████ zur Aufklärung des Sachverhalts zweckdienlich sein kann. Das Landgericht stellt fest, dass die beiden Zeuginnen ████████ und ████, durch deren Zeugnis die Angeklagte ████████████ nach der Auffassung des Gerichts überführt wird, mit dieser verfeindet sind. Der Hinweis, dass ein allgemeiner Erfahrungssatz, wonach mit dem Angeklagten verfeindete Zeugen vor Gericht „ohne Weiteres zu Ungunsten des Angeklagten vorsätzlich falsch schwören“, nicht bestehe, ist zwar an sich richtig, aber doch im Grunde nichtssagend. Das Gericht muss, wenn es seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auf die Aussage von Zeugen gründen will, die mit ihm verfeindet sind, in der Abwägung aller Beweistatsachen besondere Vorsicht walten lassen und alle Möglichkeiten ausschöpfen, die belastenden Aussagen dieser Zeugen auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Es handelt sich dabei nicht allein um die Möglichkeit, dass die verfeindeten Zeugen vorsätzlich falsch schwören. Es muss auch in Betracht gezogen werden, dass bei einem dem Angeklagten gegenüber voreingenommenen oder gar feindlich gesinnten Zeugen unbewusst Unsicherheit in der Erinnerung zu Ungunsten des Angeklagten wirken kann. Hier hat der Angeklagte █████████ bereits im Vorverfahren – bei seiner polizeilichen Vernehmung am 15. Mai 1954 – im Einzelnen dargestellt, dass die Angeklagte ████████████ an dem Tag, an dem sie bei der Bestandsaufnahme in der von der ██████████ geleiteten Verkaufsstelle ████████ teilgenommen haben soll, die Inventur in der Verkaufsstelle ████████ aufgenommen hat. Bei der Zweifelhaftigkeit der Beweislage liegt es nahe, durch Vernehmung des Leiters dieser Verkaufsstelle und seiner Mitarbeiterin, eben der Zeugen ███, festzustellen, ob es sich ausschließen lässt, dass die Angeklagte an diesem Tag sich längere Zeit in der Verkaufsstelle ████████ aufgehalten haben kann.
Die Angeklagten werden in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, ihr Verlangen nach Herbeiziehung der „Originalzettel der Übergabeinventur“ geltend zu machen und zu erläutern, was damit gemeint ist.
Dr. Härchner Mantel
Die Bundesrichter Dr. Hübner und Dr. Hengsberger sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Mannzen | |
| Dr. Härchner |