Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen falscher Anschuldigung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 211/53
Datum
13.08.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Beleidigung und übler Nachrede zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt und wandte Revision ein. Er rügte Verfahrensmängel und unzureichende Entscheidungsgründe sowie Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revision: Formelle Rügen sind unbegründet, Verfahrenshandlungen wie Verlesung und Nichtbeeidigung waren zulässig, und die Feststellungen zur Unrichtigkeit der Anschuldigungen halten stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil erfüllt die Anforderungen des § 267 Abs. 1 StPO, wenn es die wesentlichen tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung enthält; eine Rüge unzureichender Entscheidungsgründe ist nur bei konkreten, entscheidungserheblichen Lücken begründet.

2

Eine Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn die Revisionsbegründung konkret darlegt, welche Tatsachen durch die Vernehmung bestimmter Zeugen hätten bewiesen werden sollen.

3

Die Verlesung einer in anderer Form niedergelegten Zeugenaussage ist nach §§ 223, 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO zulässig, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und der Angeklagte dem Verfahren nicht widersprochen hat.

4

Der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB steht nicht zu, wenn der Täter den Tatbestand der falschen Anschuldigung (§ 164 Abs. 1 StGB) verwirklicht hat; besonders leichtfertig oder bewusst beleidigend erhobene, unzutreffende Beschuldigungen schließen den Schutz entziehen können.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 3. Dezember 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten W ██ █ in ███, geboren am ██ ██, wegen falscher Anschuldigung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. August 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Tübingen vom 3. Dezember 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat in zahlreichen Eingaben an verschiedene Behörden, Ministerien und parlamentarische Stellen sowie in Briefen an Rechtsanwälte die Amtsgerichtsräte ██ und █████ und den Rechtsanwalt ████ schwerer Vergehen, nämlich der ██████████████, der Anstiftung hierzu, der passiven Bestechung, des Betruges und anderer Straftaten bezichtigt. Er ist wegen falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Beleidigung und übler Nachrede in vier Fällen, die untereinander in Tateinheit stehen, zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Verfahrensrügen:

1. Die Revision macht geltend, das angefochtene Urteil enthalte zum Teil keine Entscheidungsgründe (§§ 267, 338 Nr. 7 StPO). Die Begründung genüge nicht den Vorschriften des § 267 Abs. 1 StPO. Fehl geht auch die Rüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung durch ████████████ der Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. ███████, des Generalstaatsanwalts in █████████, des Staatsanwalts ████, des ████████████████ ██ und des Landgerichtspräsidenten ███. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind in der █████████████████ keine Beweisanträge auf Vernehmung dieser Personen gestellt worden. Eine etwa beabsichtigte Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO scheitert daran, dass die Revision nicht erkennen lässt, welche Tatsachen durch die Vernehmung dieser Personen hätten bewiesen werden sollen.

Aussagen des Landgerichtspräsidenten ████, wie sie die Revisionsschrift erwähnt, sind im Urteil nicht in Bezug genommen. Soweit festgestellt ist, dass der Angeklagte gelegentlich der früher von ihm abgegebenen Erklärung, in der er die erhobenen Beschuldigungen mit dem Ausdruck des Bedauerns zurückgenommen hat, von ███ belehrt worden ist, beruht dies ersichtlich auf einem dem Angeklagten bei Verlesung dieser Erklärung gemachten Vorhalt.

Die Vernehmung der Zeugin ██████ in ihrer Wohnung wegen Krankheit und die Verlesung der Niederschrift über ihre Anhörung in der Hauptverhandlung waren nach §§ 223, 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO zulässig. Der Angeklagte hatte diesem Verfahren überdies ausweislich der Verhandlungsniederschrift zugestimmt.

Die Nichtbeeidigung der Eheleute ██ ist vom Gericht auf Grund der Vorschrift des § 61 Nr. 2 StPO im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens beschlossen worden.

Dass die Anklageschrift kein Ermittlungsergebnis enthalte, trifft nicht zu. Im Übrigen würde ein Verstoß nach dieser Richtung nicht die Revision begründen, da im vorliegenden Fall das Urteil nicht auf ihm beruhen kann (vgl. RGSt 31, 100, 102 f.).

Es ist nicht richtig, dass sich das angefochtene Urteil nicht mit der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs und der Ruhestörung beschäftigt habe. Die Strafkammer hat auch diese Anschuldigungen mit rechtlich einwandfreier und in tatsächlicher Hinsicht im Revisionsverfahren unanfechtbarer Begründung als unrichtig festgestellt. Wenn die Verurteilung des Angeklagten nicht auf sämtliche von ihm erhobenen Beschuldigungen gestützt worden ist, wie die Revision geltend macht, so ist er dadurch jedenfalls nicht beschwert.

Ein Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugen ████ und der Eltern des Angeklagten als Leumundszeugen ist aus der Verhandlungsniederschrift nicht ersichtlich. Zu einer Ladung auf Grund der Aufklärungspflicht ist kein Grund erkennbar.

Der Verteidiger hatte also Gelegenheit gehabt, an diese Zeugen Fragen zu stellen, wie schon früher, so auch in der Hauptverhandlung.

Die von dem Angeklagten in der Revisionsbegründung vorgebrachte Behauptung, in der Sache gegen ihn sei schon einmal nach § 153 StPO das Verfahren eingestellt worden, weshalb Landgerichtsrat ███ im Mai 1952 einen Hauptverhandlungstermin aufgehoben habe, beruht offensichtlich auf einem Irrtum des Beschwerdeführers. Tatsächlich war dieser Termin auf Antrag der Staatsanwaltschaft aufgehoben worden, um einen etwaigen Antrag auf Einstellung nach § 153 StPO zu ermöglichen, nachdem der zuständige Justizminister erklärt hatte, er habe keine Bedenken gegen ein solches Vorgehen. Da die Staatsanwaltschaft aber ihre Zustimmung zur Einstellung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens nicht gegeben hatte, war das Landgericht nach § 153 Abs. 3 StPO nicht befugt, einen solchen Beschluss zu fassen. Es hat ihn auch nicht gefasst.

Sachrüge:

Das Landgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Beschuldigungen der falschen Anschuldigung, der Rechtsbeugung und der Anstiftung und des Hausfriedensbruchs bzw. Ruhestörung, die Zeugenaussage der Rechtsbeugung gegen Amtsgerichtsrat ████ und ████ sowie die Anschuldigung gegen Rechtsanwalt ████ wegen Betruges falsch sind.

Die Annahme, dass der Angeklagte diese Anschuldigungen leichtfertig erhoben hat, weil er nach seinen Einlassungen nicht einmal die Möglichkeit von Versehen und Irrtum erwogen hat, kann bei der Ungeheuerlichkeit der insbesondere gegen die Richter erhobenen Bezichtigungen, bei seinem Bildungsgrad und der Warnung, die er aus der Unterhaltung mit dem Landgerichtspräsidenten ███ hatte herleiten müssen, mit Rechtsgründen nicht angegriffen werden. Dabei hat die Strafkammer nicht außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer █████ durch „Ungeschicklichkeiten“ der Amtsgerichtsräte ██ und ████ Grund gehabt haben mag, sich beschwert zu fühlen. Er ist aber nach den Urteilsfeststellungen so weit über das erlaubte Maß hinausgegangen, dass der Vorwurf grober Fahrlässigkeit in jedem Falle begründet ist. Dazu hat er in zahlreichen Eingaben, wie besonders die Ausdrücke „verbrecherisch, moralisch verkommen, Streifzug durch das Strafgesetzbuch“ erkennen lassen, bewusst beleidigen wollen. Deshalb und weil der Beschwerdeführer zugleich den Tatbestand der falschen Anschuldigung nach § 164 Abs. 1 StGB verwirklicht hat, konnte ihm der Schutz des § 193 StGB nicht zugutekommen (RGSt 74, 261).

Auch die Strafzumessungsgründe der Strafkammer, die alle in Betracht kommenden Milderungsgründe berücksichtigen, geben keinen Anlass zur Beanstandung.

Die Revision ist daher mit der sich aus § 349 Abs. 2 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.

Die Bundesrichter Mantel und Dr. Augustin sind an der Urteilsfällung verhindert.

Krumme Seibert Dr. Schalscha

Revision gegen Verurteilung wegen falscher Anschuldigung verworfen — Themis