BGH: Strafausspruch aufgehoben wegen funktionsuntüchtiger Schreckschusswaffe und Gesetzesänderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 210/98
- Datum
- 27.08.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht hat nach § 354a StPO die nachträgliche Neuregelung des materiellen Strafrechts zu beachten; führt die Gesetzesänderung zu milderer Strafbarkeit, ist dies in der Entscheidung zu berücksichtigen.
Der Einsatz einer funktionsuntüchtigen Schreckschusswaffe, die objektiv keine Gefährlichkeit aufweist und nicht als Schlagwerkzeug verwendet wurde, erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal der Verwendung einer Waffe bzw. eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nF.
Führt die Anwendung der neuen Rechtslage zu einer im Vergleich niedrigeren Mindeststrafe, kann der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, ohne zwingend die schuldbegründenden Feststellungen aufzuheben.
Rechtsfehlerfrei getroffene Feststellungen, die von der Gesetzesänderung unberührt bleiben, können bestehen bleiben und sind für die weitere Entscheidung verbindlich.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 7. Oktober 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 210/98 vom 27. August 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 1998
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Oktober 1997 im Strafausspruch aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (§§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 2, 253 Abs. 1 und 2 StGB aF) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Seine Revision hat teilweise Erfolg.
Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt.
Die aufgrund der Revisionsbegründung gebotene Überprüfung hat, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 5. August 1998 im Einzelnen ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler des Urteils zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Jedoch hat das Revisionsgericht gemäß § 354a StPO die Neugestaltung von § 250 StGB durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) zu beachten.
Der Angeklagte hat bei der Tat (Überfall auf eine Tankstelle) „einen mit fünf Gaspatronen geladenen Schreckschussrevolver (Marke Jaguar 80, Kaliber 9 mm), dessen Abzugshebel allerdings abgebrochen war“ verwendet.
Dem entnimmt der Senat, dass die Waffe zur Tatzeit funktionsuntüchtig und damit objektiv ungefährlich war. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass hier der Einsatz des Revolvers als Schlagwerkzeug in Betracht kam.
Daher fällt die Tat nicht unter § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB nF, sondern unter § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF.
Dies lässt zwar den Schuldspruch unberührt, führt aber wegen der im Vergleich zu § 250 Abs. 1 StGB aF wesentlich niedrigeren Mindeststrafe von drei Jahren zur Aufhebung des Strafausspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1998 – 2 StR 167/98 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen sind von der Gesetzesänderung unberührt. Da sie auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen wurden, können sie bestehen bleiben.
| Briining | Granderath | Wahl | |||
| Winkler | Boetticher |