Sicherungsverwahrung: Aufhebung wegen unzureichender Gefährlichkeitsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 210/91
- Datum
- 18.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Prüfung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB erfordert eine getrennte Behandlung der formellen Voraussetzungen nach Abs. 2 und der materiellen Voraussetzungen nach Abs. 1.
Die Verhängung von Sicherungsverwahrung setzt eine umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, früherer Straftaten und des Entwicklungsverlaufs des Täters voraus, um die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten festzustellen.
Bei Ausübung des tatrichterlichen Ermessens sind die möglichen Wirkungen langjährigen Freiheitsentzugs und des fortschreitenden Alters nur nach rechtsfehlerfreier Erörterung der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen.
Liegt die Gefährlichkeitsprognose nicht hinreichend begründet vor, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, gegebenenfalls auch über die Strafhöhe, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 19. Dezember 1990
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL 1 StR 210/91 Nr. 6. 3A in der Strafsache gegen ██ Reinhold F., geboren am ███ 1935 in ███ (CSFR), wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1991, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Dezember 1990 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung, sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, dass das Landgericht davon abgesehen hat, gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung zu verhängen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2, nicht aber die des § 66 Abs. 1 StGB vorliegen.
Im Rahmen der Prüfung, ob die Verhängung von Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB geboten ist, ist die Strafkammer, gestützt auf den Sachverständigen Dr. Wiederholt, nicht zu dem Ergebnis gekommen, dass von dem 55-jährigen Angeklagten infolge seines Hanges mit bestimmter Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Straftaten ernsthaft zu besorgen seien. Der Angeklagte habe immer versucht, sich zu kontrollieren; sein vorgerücktes Alter und seine gesundheitlichen Beschwerden ließen zunehmend eine Verminderung der strafrechtlichen Aktivitäten erwarten.
Diese Beurteilung wird von der Revision zu Recht als nicht ausreichend bemängelt. Schon die Erwägung, der Angeklagte habe immer versucht, sich zu kontrollieren, ist nicht tragfähig; wenn dieses Bemühen erfolglos bleibt, steht es der Bejahung der Gefahrlichkeit nicht entgegen. Insbesondere aber mit der Persönlichkeit des Angeklagten, die als extrem unausgereift und mit kindlichem Trotzverhalten und hysterischen Charakterzügen geschildert wird (UA S. 44, 45), setzt sich das Landgericht im Rahmen der Prüfung nach § 66 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht näher auseinander. Unerörtert bleiben auch die – wenn auch teilweise weit zurückliegenden – Vorstrafen des Angeklagten (vgl. dazu Hanack JR 1980, 340, 341); das gleiche gilt für die Frage, welche Umstände dafür maßgeblich waren, dass der Angeklagte – was grundsätzlich für ihn spricht – nach seiner letzten Haftentlassung am 25. Oktober 1985 bis zum 30. Juli 1989 nicht straffällig geworden ist, andererseits aber dann innerhalb weniger Monate drei schwerwiegende Straftaten beging. Insgesamt mangelt es an der gebotenen Gesamtwürdigung für die Beurteilung des Hanges des Angeklagten (vgl. Hanack aaO 341).
Ersichtlich hilfsweise stützt das Landgericht seine Entscheidung auch darauf, dass es in Anbetracht der langjährigen Freiheitsstrafe und des Fortschreitens des Lebensalters des Angeklagten nach pflichtgemäßem Ermessen die Verhängung der Sicherungsverwahrung nicht für geboten halte. Diese Erwägung ist zwar der Kontrolle durch das Revisionsgericht weitgehend entzogen (BGH bei Holtz MDR 1988, 100), kann jedoch hier nicht unabhängig von der Beurteilung des Hanges des Angeklagten getroffen werden (vgl. BGH, Urt. vom 21. Mai 1985 – 1 StR 194/85).
Es ist zwar grundsätzlich anerkannt, dass im Rahmen der Ausübung des tatrichterlichen Ermessens die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs und die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen berücksichtigt werden können (BGH NStZ 1989, 261; StV 1985, 67). Eine darauf gestützte Ermessensentscheidung setzt aber jedenfalls hier zunächst eine rechtsfehlerfreie Erörterung der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB voraus, weil die Wirkungen des Strafvollzugs und des Fortschreitens deren vom Gewicht und der Entwicklung eines möglicherweise bestehenden Hanges abhängen.
Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben, weil in Anbetracht der Höhe der verhängten Strafe nicht auszuschließen ist, dass die Strafe, wäre zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt worden, niedriger ausgefallen wäre (vgl. BGH GA 1974, 175, 177).
| Foth | Gribbohm | Granderath | |||
| Maul | Brünning |