Revision aufgehoben: unzureichende Strafzumessungsgründe und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 210/87
- Datum
- 21.05.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei erheblichen entlastenden Umständen hat das Gericht in der Urteilsbegründung konkret darzulegen, warum trotz dieser Umstände eine Freiheitsstrafe bestimmter Höhe schuldangemessen ist.
Eine pauschale Kennzeichnung des ‚Unrechtsgehalts der Tat‘ ersetzt nicht die konkrete Auseinandersetzung mit den zu Lasten und zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten bei der Strafzumessung.
Mindernde Tatsachen aus Versuch (§ 23 StGB) und vermeidbarem Verbotsirrtum (§ 17 StGB) sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und ihre Wirkung in der Urteilsbegründung nachvollziehbar zu machen.
Erweckt die Urteilsbegründung die Besorgnis, dass Unrechtsgehalt oder Verschulden des Angeklagten nicht richtig gewürdigt wurden, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Erwägung, der Angeklagte hätte durch Hinweise auf eine Gefahrenanlage handeln müssen, ist von zweifelhaftem Gewicht und kann eine konkrete Prüfung der Notwehr- bzw. Verteidigungslage nicht ersetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 25. November 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 210/87 in der Strafsache gegen ███ ███████ Josef ███ aus █████████, geboren am 9.11. in ██████, wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu 3. auf Antrag – des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Mai 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. November 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht – Schöffengericht – Augsburg zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht mildert den in § 223a StGB vorgesehenen Strafrahmen wegen Versuchs (§§ 23, 49 Abs. 1 StGB) und wegen vermeidbaren Verbotsirrtums (§§ 17, 49 Abs. 1 StGB), führt sodann mehrere Gesichtspunkte zugunsten des Angeklagten an und hält abschließend „unter Berücksichtigung dieser Umstände und des Unrechtsgehalts der Tat ... eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten für schuldangemessen.“ Das reicht in diesem Fall nicht aus. Bei dem Gewicht der für den Angeklagten sprechenden Umstände bedurfte es näherer Darlegung, warum dennoch eine Freiheitsstrafe in dieser Höhe als schuldangemessen gewertet wurde. Möglicherweise wollte die Strafkammer die zu Lasten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte pauschal mit dem Begriff „Unrechtsgehalt der Tat“ umschreiben. Das würde hier nicht genügen, zumal die sonstigen Urteilsausführungen die Besorgnis erwecken, das Landgericht habe den dem Angeklagten zur Last zu legenden Unrechtsgehalt nicht richtig gesehen.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die Selbstschutzanlagen so angebracht, dass mit einer Schussverletzung im Oberschenkel oder der Hand zu rechnen war. An einen tödlichen Ausgang dachte der Angeklagte nicht, hatte offenbar auch nicht erkannt, dass sein Verhalten das Leben seines Widersachers gefährden konnte. Ob das Landgericht diesen Umstand bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, lässt das Urteil nicht erkennen. Ebenso ist möglich, dass es den „Unrechtsgehalt der Tat“ dadurch gekennzeichnet sieht, dass das vom Angeklagten benutzte Abwehrmittel „lebensgefährliche Verletzungen“ hervorrufen konnte (UA S. 13); das wäre vom Verschulden des Angeklagten nicht ohne weiteres erfasst.
Die Sache bedarf daher zur Straffrage neuer Verhandlung. Hierbei wird auch zu bedenken sein, dass Blasius ████, als er den über seinen Kopf hinweggehenden Schuss auslöste, im Begriff war, eine dem Angeklagten gehörende – wenn auch geringwertige – Sache zu entwenden.
Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Zwar ist die Erwägung, der Angeklagte hätte ein diebstahlsicheres Schloss anbringen können, von zweifelhaftem Gewicht, da die früher verschlossene Tür schon mehrfach aufgebrochen worden war, doch wird die Auffassung des Landgerichts, Notwehr liege nicht vor, von der Überlegung getragen, der Angeklagte hätte unter den gegebenen Umständen auf die Schussanlage besonders hinweisen müssen.
Eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Auflagenbeschluss erübrigt sich; das Tatgericht hat insoweit neu zu befinden.
Schauenburg Maul Foth Granderath
RiBGH Schimansky ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
| Schauenburg | |