Treffer
BGH Urteil

Revision teils stattgegeben: Rückfallwürdigung, §17 StGB und Rückwirkungsverbot

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 210/70
Datum
14.07.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen gemeinschaftlicher Notzucht, Entführung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Diebstahls ein. Das Revisionsgericht prüfte wegen Wegfalls von §244a a.F. die Rückfallwürdigung nach der neuen Gesetzeslage (§17 n.F.). Die Revision wird teilweise stattgegeben: Der Schuldspruch wird insoweit geändert, der Einzel- und Gesamtstrafenausspruch wegen Diebstahls aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen, da §17 n.F. mangels Fünfjahresfrist und wegen Rückwirkungsverbots nicht anwendbar ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine frühere spezielle Rückfallsvorschrift aufgehoben, hat das Revisionsgericht den betroffenen Schuldspruch nach der seitdem geltenden Gesetzeslage neu zu prüfen.

2

Die Anwendung der neuen Rückfallregelung (§17 StGB n.F.) scheitert, wenn die gesetzliche Fünfjahresfrist zwischen den einschlägigen Vorstraftaten überschritten ist.

3

Vorstrafen, die nach dem früheren Recht nicht berücksichtigt werden durften, dürfen unter dem neuen Recht nicht rückwirkend zur Anwendung kommen; das Rückwirkungsverbot des §2 Abs.2 StGB begrenzt die Rückfallwürdigung.

4

Ist eine Rückfallwürdigung oder der ihr zugrundeliegende Schuldspruch aufgehoben, sind Einzel- und Gesamtstrafen aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; das Urteil hat anzugeben, welche früheren Strafen in die neue Gesamtstrafe einzubeziehen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 23. Januar 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 210/70 in der Strafsache gegen ███ aus █, den Vertreter Peter ██, dort geboren am ███ ████ 1940, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Notzucht u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,

Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mösl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 23. Januar 1970

a) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte der gemeinschaftlichen Notzucht in Tateinheit mit Entführung und Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie des Diebstahls schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Diebstahls und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Die Revision greift das Urteil des Landgerichts unbeschränkt mit der allgemeinen Sachrüge an; Einzelausführungen macht sie lediglich zur Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall. Nur in diesem Punkt hat sie Erfolg.

1.) Der Angeklagte war u. a. wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt worden. Auf seine Revision hatte der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 14. Oktober 1969 das Urteil in diesem Punkt zum Rückfall und zum Strafausspruch aufgehoben. In dem jetzt angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Angeklagten wiederum eines Diebstahls im Rückfall schuldig gesprochen. Die Revision macht geltend, nach Wegfall der speziellen Rückfallvorschrift des § 244 a. F. StGB sei jetzt § 17 n. F. StGB zugrunde zu legen; diese Bestimmung könne jedoch nicht angewandt werden, weil der Zeitraum zwischen den beiden früheren Diebstahlstaten größer als fünf Jahre gewesen sei.

Durch den Beschluss des Revisionsgerichts vom 14. Oktober 1969 war nur der Schuldspruch wegen Diebstahls, nicht aber die Wertung als Rückfalldiebstahl rechtskräftig geworden. Der Senat hat deshalb – gemäß § 354a StPO, § 2 Abs. 2 StGB auf Grund der seit dem 1. April 1970 bestehenden Gesetzeslage – den Schuldspruch insoweit neu zu prüfen. Nach Streichung des § 244 a. F. StGB kommt nur noch ein Schuldspruch wegen Diebstahls in Betracht; die Kennzeichnung des Angeklagten als Rückfalltäter wäre auch dann nicht statthaft, wenn die Voraussetzungen des § 17 StGB vorlägen (BGH NJW 1970, 1196 Nr. 18). Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch und hebt den Einzelstrafausspruch auf.

Der Strafrahmen für die neu festzusetzende Einzelstrafe ist nach unten nicht begrenzt. Zwar sieht Art. 87 Abs. 1 des 1. StrRG vor, dass eine Mindeststrafe von drei Monaten zugrunde zu legen ist, wenn die Voraussetzungen sowohl des § 17 n. F. StGB als auch des § 244 a. F. StGB gegeben sind. Das ist jedoch hier nicht der Fall, weil – wie die Revision zutreffend bemerkt – die Fünfjahresfrist des § 17 StGB zwischen den Vorstraftaten (UA S. 14 Nr. 1 und 5) überschritten ist.

Allerdings können grundsätzlich zur Anwendung dieser Vorschrift auch andere als Diebstahlstaten herangezogen werden, wie hier etwa der am 1. März 1966 abgeurteilte Betrug, der mit drei Monaten Gefängnis geahndet worden ist (UA S. 14 Nr. 4). Diese Vorstrafe kommt jedoch im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil sie nach §§ 244, 245 a. F. StGB nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Die Anwendung des § 17 StGB verstieße deshalb hier gegen das Rückwirkungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 1 StGB (vgl. Bericht des Sonderausschusses zum 1. StrRG Bundestagsdrucksache V/4094 S. 62).

2.) Der Strafausspruch wegen Notzucht ist ersichtlich durch die Würdigung des Diebstahls als Rückfalltat nicht beeinflusst; er kann deshalb bestehen bleiben. An Stelle der Gefängnisstrafe tritt Freiheitsstrafe von gleicher Dauer.

3.) Bei der neu zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe wird das Landgericht im Urteilssatz aussprechen müssen, dass die für den fortgesetzten Betrug rechtskräftig verhängte Gefängnisstrafe einbezogen worden ist. Dasselbe gilt für etwa weiter einzubeziehende Strafen (Bl. 517 d. S. A.).

PfeifferMöslWoesner
LoesdauPikart
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