Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Anwendung des § 20a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 210/69
Datum
18.06.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Notzucht, Gewaltunzucht, Unzucht mit einem Kind und Eigentumsdelikten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt; das Landgericht ordnete Sicherungsverwahrung an. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil die Anwendung des § 20a StGB nicht hinreichend begründet war und unklar blieb, ob Abs.1 oder Abs.2 zugrunde gelegt wurde. Es fehlten Darlegungen gemeinsamer Merkmale der Vorstrafen und eine Auseinandersetzung mit zeitlichen Abständen der Taten. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an die Jugendkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB setzt voraus, dass das Gericht eindeutig darlegt, welche Vorschrift (Abs.1 oder Abs.2) angewendet wird und die dafür erforderlichen Tatbestandsmerkmale nachvollziehbar begründet.

2

Werden zur Begründung der Gewohnheitsverbrechereigenschaft Straftaten unterschiedlicher Schutzgüter herangezogen, muss das Gericht darlegen, dass diese Delikte gemeinsame Merkmale aufweisen, die einen allgemeinen, tief eingewurzelten Hang zum Verbrechen erkennen lassen.

3

Bei der Annahme eines verbrecherischen Hanges aus Sittlichkeitsdelikten ist auch auf die zeitlichen Abstände zwischen den Taten einzugehen und zu begründen, ob trotz zeitlicher Lücken ein fortdauernder Hang besteht.

4

Ist die Strafhöhe durch eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 20a StGB beeinflusst, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 19. Dezember 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 210/69

in der Strafsache gegen ██ aus ███, den Hilfsarbeiter Horst, geboren am █████ 1934 in ███, wegen Notzucht

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mosl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer, Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Dezember 1968 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München II (Jugendkammer) zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Gewaltunzucht und Unzucht mit einem Kind als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat nur im Strafausspruch Erfolg.

1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt keinen Rechtsfehler. Insbesondere ist die Nichtanwendung von § 51 Abs. 1 StGB nicht zu beanstanden.

2. Ob die vom Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung erhobenen verfahrensrechtlichen Bedenken durchgreifen, kann dahinstehen, weil jedenfalls ein sachlichrechtlicher Mangel zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt.

Zur Begründung ihrer Auffassung, dass der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20a StGB anzusehen sei, nimmt die Jugendkammer zunächst in formeller Hinsicht auf die unter Ziffer I des Urteils gegebene zusammenfassende Darstellung der Vorstrafverfahren Bezug. Sie führt sodann bei Erörterung der sachlichen Voraussetzungen des § 20a StGB aus, der Angeklagte sei eine Persönlichkeit, die infolge eines tief eingewurzelten Hanges wiederholt erhebliche Rechtsbrüche, nämlich Unzuchts- und Gewaltverbrechen an Kindern und Eigentumsdelikte, begangen habe und mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft wieder begehen werde (UA S. 13). An

anderer Stelle des Urteils wird die Neigung des Angeklagten zu Vermögensdelikten erneut erwähnt, dabei aber hervorgehoben, dass der triebhafte Hang zur Begehung von Straftaten und die große Gefahrlichkeit des Angeklagten sich vor allem aus seinen Unzuchts- und Gewaltdelikten gegenüber Kindern ergäben (UA S. 14). Bei Erörterung der Anwendung von § 42e StGB schließlich ist nur noch von dem abartigen Sexualtrieb des Angeklagten und seinem sich daraus ergebenden verbrecherischen Hang zu Gewaltverbrechen an kleinen Mädchen die Rede (UA S. 16/17). Nach alledem hinterlässt das Urteil nicht nur Unklarheit darüber, ob die Jugendkammer § 20a Abs. 1 oder Abs. 2 StGB anwenden wollte, sondern auch Zweifel an der Beachtung der an die Strafschärfung nach diesen Vorschriften jeweils zu stellenden besonderen Anforderungen.

Wenn das Landgericht, wie nicht auszuschließen ist, sämtliche Vorstraftaten des Angeklagten also neben den Unzuchtstaten auch die Vermögensdelikte zur Begründung der Gewohnheitsverbrechereigenschaft heranziehen wollte, wäre angesichts der Ungleichheit der angegriffenen Rechtsgüter die Feststellung erforderlich gewesen, dass dem Täter jedes Empfinden für die Gebote des Rechts und der Sittlichkeit infolge seiner Veranlagung fehle oder abhanden gekommen sei, dass er sich also bewusst gegen alle ihm nicht zusagenden Normen der Rechtsordnung auflehne und sein Verhalten somit einen ganz allgemeinen Hang zum Verbrechen erkennen lasse (BGHSt 16, 296). Zumindest hätte die Jugendkammer dazu auch nähere Angaben über die vermögensrechtlichen Straftaten machen und untersuchen müssen, ob die der Gesamtwürdigung zugrunde gelegten Delikte gemeinsame Merkmale aufwiesen, die den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichneten (BGHSt 21, 263). Das ist nicht geschehen.

Aber selbst wenn man das Urteil dahin auslegt, dass die Jugendkammer den Angeklagten nur auf dem Gebiet der Sittlichkeitsdelikte als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ansprechen wollte, reicht die gegebene Begründung zur Anwendung des § 20a StGB nicht aus. In diesem Fall hätte es nämlich einer eingehenderen Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, ob die Annahme eines verbrecherischen Hanges insoweit mit den zum Teil erheblichen zeitlichen Abständen zwischen den einzelnen Unzuchtshandlungen vereinbar war. Auch insofern sind die Urteilsausführungen lückenhaft.

Durch die hiernach rechtlich nicht einwandfrei begründete Heranziehung des § 20a StGB ist die Strafhöhe offensichtlich beeinflusst worden. Der Strafausspruch kann daher einschließlich des darauf beruhenden Ausspruchs über die Anordnung der Sicherungsverwahrung keinen Bestand haben. In diesem Umfang führt die Revision, die im übrigen zu verwerfen ist, zur Aufhebung und Zurückverweisung.

3. In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, auch den weiteren Einwendungen nachzugehen, die der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessungsgründe erhoben hat. Hierher gehört vor allem die Behauptung, die Jugendkammer habe die Frage der verminderten Verantwortlichkeit des Angeklagten (§ 51 Abs. 2 StGB) nicht genügend aufgeklärt. Eine erneute Vernehmung des vom Angeklagten missbrauchten Mädchens oder gar dessen psychiatrische Untersuchung dürfte jedoch entbehrlich sein, da das Tatgeschehen feststeht und die Beurteilung seiner möglichen Folgen für das Kind an Hand der gegebenen Anhaltspunkte auf Grund allgemeiner Erfahrungssätze vorgenommen werden kann (vgl. auch BGH GA 1958, 213).

4. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Generalbundesanwalts.MoslNeifer
PikartSeibertPfeiffer
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