Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern und Unterbringung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 210/68
Datum
23.07.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern und gegen die Anordnung der Unterbringung ein. Er rügte u.a. die unterbliebene Ablehnung eines Sachverständigen und die Ablehnung unbenannter Beweisanträge. Der BGH verwirft die Revision mangels Substantiierung und hält die Feststellungen zur fortgesetzten Tat, zum fehlenden freiwilligen Rücktritt und zur Unterbringung für rechtlich tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsantrag gegen einen Sachverständigen ist in der Hauptverhandlung zu erheben; die bloße Behauptung einer vorprozessualen Stellungnahme ist durch den Akteninhalt zu belegen.

2

Eine Rüge nach § 244 Abs. 3 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, welche Beweisanträge gestellt und wie sie beschieden worden sind; unspezifische Angriffe genügen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht.

3

Bei Annahme einer fortgesetzten Tat kann die Angabe der Mindestzahl der Teilakte entfallen, wenn der Zeitraum der Taten hinreichend bestimmt ist und eine genauere Ziffernfeststellung das Strafmaß nicht zugunsten des Angeklagten verändern würde.

4

Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch liegt nicht vor, wenn der Täter wegen der Furcht vor unmittelbarer Entdeckung oder wegen zu erwartenden Widerstands von der Tatausführung Abstand nimmt.

5

Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB erfordert eine Prüfung von Tat und Gesamtpersönlichkeit; die theoretische Möglichkeit ambulanter medikamentöser Behandlung schließt eine Unterbringung nicht aus, wenn nur eine geregelte Behandlung in einer Anstalt Erfolg erwarten lässt.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 21. Dezember 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 210/68

URTEIL

in der Strafsache gegen

██ aus ███, den Arbeiter Kurt ████, geboren am █████ in ██████, Krs. ███████, zur Zeit in Unterbringungshaft,

wegen Unzucht mit Kindern.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Pfeiffer, Bundesrichter Dr. █████████████████████████

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███████████████████████████ als Verteidiger,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 1967 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Unterbringungshaft in dieser Sache seit dem 22. Dezember 1967 auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen sowie wegen eines an einem weiteren Kinde begangenen Unzuchtsversuchs zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren vier Monaten Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt erfolglos Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

I.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer zunächst, dass seinem angeblich vor dem Termin gestellten Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. Lange nicht stattgegeben worden sei. Dieses Vorbringen ist durch den Akteninhalt nicht erwiesen. Es scheitert im Übrigen jedenfalls daran, dass ein Ablehnungsantrag nicht in der Hauptverhandlung gestellt worden ist, obwohl dazu gemäß § 83 Abs. 2 StPO sogar noch nach Erstattung des Gutachtens Gelegenheit bestand (RGSt 58, 301).

2. Ferner rügt die Revision die Ablehnung von Beweisanträgen. Sie teilt aber nicht mit, um was für Anträge es sich gehandelt haben soll und wie sie beschieden worden sind. Damit ist den Anforderungen an die Rechtfertigung einer auf § 244 Abs. 3 StPO gestützten Rüge nicht genügt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Abgesehen davon ergibt die Sitzungsniederschrift, dass Beweisanträge in der Hauptverhandlung nicht gestellt wurden. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht dargelegt.

II.

Der sachlich-rechtlichen Nachprüfung hält das Urteil ebenfalls stand.

1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die tatrichterlichen Feststellungen wendet, stellen seine Ausführungen nichts anderes dar als den unzulässigen Versuch, die vorgenommene Beweiswürdigung, die Rechtsfehler nicht erkennen lässt, durch eine eigene Wertung zu ersetzen. Vor allem war die Jugendschutzkammer durch die im Urteil hervorgehobenen Bedenken gegen die allgemeine Glaubwürdigkeit der betroffenen Kinder nicht gehindert, sich in Übereinstimmung mit den hierzu eingeholten Sachverständigengutachten von der Zuverlässigkeit ihrer Aussagen in den vorliegenden Fällen zu überzeugen.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier fortgesetzter Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Zwar befreit die Annahme einer fortgesetzten Handlung den Tatrichter grundsätzlich nicht von der Pflicht, zum Zwecke der Begrenzung des Schuldumfangs wenigstens die Mindestzahl der einzelnen Teilakte festzustellen.

Eine derartige Feststellung ist hier nicht ausdrücklich getroffen worden. Es ist aber anerkannten Rechts, dass auf die Angabe der Mindestzahl verzichtet werden darf, wenn der Zeitraum, innerhalb dessen die fortgesetzte Handlung begangen wurde, festgelegt ist und deshalb Zweifel über die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht möglich sind und wenn ferner ausgeschlossen werden kann, dass eine genauere Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen könnte (BGH GA 1965, 182). So liegen die Dinge bei den dem Angeklagten zur Last gelegten fortgesetzten Unzuchtshandlungen: Sie erstreckten sich nach den Feststellungen nur über einen Zeitraum von zwei Monaten („Anfang März bis April 1967“ – UA S. 5), und auch innerhalb dieser Dauer nimmt das Urteil nach Zeit, Ort und Gelegenheit (vgl. UA S. 6/7 – regelmäßige Wochenendbesuche zum Zweck des Fernsehens) weitere Einschränkungen vor, welche die Zahl der als festgestellt angesehenen Einzelakte bei den beiden betroffenen Kindern notwendigerweise auf ein begrenztes Maß zurückführen und danach auch jeden Gedanken an eine Überbewertung der Schuld des Angeklagten ausschalten.

3. Soweit der Angeklagte im Falle Barbara ████ – wegen eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden ist, hat die Strafkammer seine Kenntnis vom schutzwürdigen Alter des damals erst etwa 10-jährigen Mädchens entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mit der Angabe, er habe das „ungefähre“ Alter gekannt, ausreichend festgestellt.

Die Revision wirft weiter die Frage auf, ob das Landgericht zutreffend von einer Anwendung des § 46 Nr. 1 StGB abgesehen habe. Es ist jedoch nicht richtig, wenn sie dabei ausführt, das Urteil beschränke sich auf die Begründung, der Angeklagte habe Furcht vor Entdeckung gehabt. In Wirklichkeit hat die Jugendschutzkammer hierzu eingehendere Ausführungen gemacht und festgestellt, dass der Angeklagte von der Tatausführung Abstand nahm, weil er mit weiterem Widerstand sowie mit Hilferufen des sich sträubenden Mädchens rechnete und weil er deshalb die Entdeckung fürchtete (UA S. 7). Es handelte sich also nicht nur um die Angst vor der Möglichkeit späterer Bestrafung, die, wenn sie ausschließlich vorläge, die Annahme eines freiwilligen Rücktritts noch rechtfertigen könnte (BGHSt 7, 296, 299; BGH MDR 1951, 369), sondern um die nach den festgestellten Tatumständen ganz naheliegende Vorstellung von der Gefahr einer alsbaldigen Entdeckung. In einem solchen Fall ist für die Annahme eines freiwilligen Rücktritts, wie das Landgericht richtig gesehen hat, kein Raum (BGHSt 9, 48, 50; BGH MDR 1951, 369). Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob es sich nicht überhaupt um einen bereits fehlgeschlagenen Versuch handelte.

4. Die Begründung des Strafausspruchs und der Anordnung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere entsprechen die Ausführungen des Urteils den Anforderungen, die bei Anwendung des § 42b StGB im Hinblick auf die Prüfung der Tat und der Gesamtpersönlichkeit des Täters zu stellen sind (vgl. BGH Urteil vom 18. Mai 1951 – 1 StR 161/51). Dass eine Behandlung mit Medikamenten zur Herabsetzung sexueller Triebhaftigkeit theoretisch auch außerhalb einer Anstalt möglich ist, brauchte das Landgericht nicht daran zu hindern, sich von der Unumgänglichkeit der Unterbringung zu überzeugen, zumal für den Angeklagten, dem die Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt schon bei seiner letzten einschlägigen Verurteilung in Aussicht gestellt worden war, ersichtlich nur eine geregelte Behandlung in Betracht kam.

Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.

Hübner Fischer Loesdau Pikart

Bundesrichter Pfeiffer ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Hübner
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