Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verzicht auf Obergutachten und Beweiserhebung im Strafprozess

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 210/64
Datum
23.06.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde und rügte Verfahrensfehler, insbesondere die Nichtentscheidung über einen Antrag auf Obergutachten. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Ein Verzicht auf den Antrag liegt nahe, die Nichtberücksichtigung begründet keine Gehörsverletzung und ein weiterer Sachverständiger war nicht erforderlich. Auch übrige Verfahrens- und Sachrügen sind unzulässig bzw. unbegründet; Untersuchungshaft wurde auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtentscheidung über einen vor der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag (§ 219 StPO) begründet die Revision nur, wenn der Antrag in der Hauptverhandlung wiederholt wurde oder daraus ein Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) folgt.

2

Ein in der Hauptverhandlung nicht erneut vorgebrachter Beweisantrag gilt als verzichtet, wenn aus den Umständen ersichtlich ist, dass die Verteidigung den Antrag nicht weiter verfolgen wollte.

3

Die Unterlassung, einen weiteren Sachverständigen oder Zeugen zu vernehmen, ist nur rechtsfehlerhaft, wenn dessen Vernehmung voraussichtlich entscheidungserhebliche neue Erkenntnisse erbracht hätte.

4

Sachrügen sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn nicht konkret aufgezeigt wird, welche weiteren Beweismittel hätten genutzt werden sollen; Angriffe auf die freie Beweiswürdigung sind nach § 337 StPO nicht zulässig Gegenstand der Revision.

5

Die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Strafe erfolgt nach § 60 StGB und kann vom Revisionsgericht überprüft und berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 13. März 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Uhrmacher Heinz ███ aus ███, geboren ████████████ in ████ (Schlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 13. März 1964 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 14. März 1964 auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Außerdem hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

1.) Die Verfahrensrügen.

a) Der Angeklagte bestreitet die Glaubwürdigkeit der 14-jährigen Zeugin Brigitte █████. Er hat mit Schreiben vom 2. März 1964 „zum Zwecke einer ganz genauen Überprüfung der Glaubwürdigkeit und ihres Geisteszustandes“ „Antrag auf Obergutachten“ gestellt. Über diesen Antrag wurde nicht entschieden. Er wurde in der Hauptverhandlung nicht wiederholt.

Durch die Nichtbescheidung des Antrags hat der Vorsitzende der Strafkammer, wie die Revision mit Recht rügt, gegen eine Verfahrensvorschrift verstoßen (§ 219 StPO). Dieser Verstoß kann jedoch nach Sachlage die Revision nicht begründen.

Da der Beweisantrag in der Hauptverhandlung nicht gestellt wurde, ein Gerichtsbeschluss darüber auch nicht ergangen ist, liegt der Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO nicht vor. Aus den Umständen ist überdies zu entnehmen, dass jedenfalls der Verteidiger bewusst auf den Antrag nicht zurückgekommen ist, ihn also in der Hauptverhandlung nicht mehr weiter verfolgen wollte. Der Verteidiger trägt zwar in der Revisionsbegründung vor, dass er von dem Antrag des Angeklagten keine Kenntnis gehabt habe und ihn daher in der Hauptverhandlung nicht habe wiederholen können. Er hatte aber ebenfalls, nämlich mit Schriftsatz vom 3. März 1964, den in gleiche Richtung gehenden Antrag gestellt, „noch eine bei Gericht anerkannte Psychologin als Sachverständige zu hören“, die „ein Obergutachten über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Brigitte █████ abgeben“ sollte.

Auch hierüber hat der Vorsitzende nicht entschieden. Der Verteidiger musste erkennen, dass die Strafkammer auf den Antrag nicht eingehen wollte. Die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen hätte, da ihm die Möglichkeit zur Vorbereitung seines Gutachtens hätte gegeben werden müssen, die Verlegung oder Aussetzung der Hauptverhandlung erfordert. Dass die Strafkammer aus diesem Grunde die Verhandlung nicht aussetzen, sondern sich nur des bereits geladenen Sachverständigen Dr. Sell bedienen wollte, kann für den Verteidiger im Laufe der Hauptverhandlung nicht zweifelhaft geworden sein. Wenn er unter diesen Umständen (vgl. BGHSt 1, 286) den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nicht wiederholte, so muss darin ein Verzicht auf diesen Antrag gefunden werden.

Ob dies bei der gegebenen Sachlage auch für den Angeklagten selbst gilt und schon damit die rechtliche Möglichkeit entfällt, die Revision auf die Verletzung des § 219 StPO zu stützen, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Denn der Verfahrensverstoß konnte die Revision nur dann begründen, wenn in dem Übergehen des früher gestellten Antrags zugleich ein Zuwiderhandeln gegen die Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) enthalten wäre (BGH, Urteil vom 5. Mai 1953, 1 StR 192/53; OLG Köln NJW 1954, 46 Nr. 23). Das ist nicht der Fall. Die Strafkammer hat zur Frage der Glaubwürdigkeit der zur Zeit der Hauptverhandlung fast 14 Jahre alten Zeugin Brigitte █████ den Psychologen Prof. Dr. Sell als Sachverständigen gehört, der ihr als erfahren bekannt war. Die Notwendigkeit, einen weiteren Sachverständigen zu dieser Frage zu hören, drängte sich ihr nicht auf. Auch die Revision vermag keine Umstände anzuführen, die den Tatrichter dazu hätten veranlassen müssen. Von der schwachen geistigen Begabung des Mädchens ist auch der vernommene Sachverständige ausgegangen. Sie allein legte die Anhörung eines weiteren Sachverständigen nicht nahe.

b) Die Strafkammer, die den Polizeimeister ███ über das Zustandekommen der Aussage der Zeugin █████ vor der Polizei vernommen hat, war nicht genötigt, von sich aus auch den bei der polizeilichen Vernehmung noch anwesenden Polizeibeamten ███████████ zu vernehmen; denn sie hielt die Vorkommnisse bei der Vernehmung des Mädchens für völlig geklärt. Es fehlte jedes Anzeichen dafür, und auch die Revision trägt dazu nichts vor, dass ██ zu jenem Punkt etwas anderes aussagen werde als ███████. Die Strafkammer hat deshalb dadurch, dass sie nicht auch ██ vernahm, ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt.

c) Soweit die Revision im Übrigen die Verletzung der Pflicht zur Wahrheitserforschung rügt, gibt sie nicht an, welche weiteren Beweismittel das Gericht noch hätte benutzen sollen. Die Rügen sind damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168). Auf die Behauptung, dass an vernommene Zeugen weitere Fragen hätten gestellt werden müssen, kann die Revision grundsätzlich nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352). Unzulässig sind auch die Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die im Rahmen dieser Rügen vorgebracht werden (§ 337 StPO).

2.) Zur Sachrüge.

Ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils hat sich bei der Nachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge nicht ergeben. Die behaupteten Verstöße gegen die Denkgesetze liegen in Wirklichkeit nicht vor. Der Senat vermag auch in der Strafzumessung keinen Rechtsfehler zu finden, insbesondere nicht darin, dass die Strafkammer keine ins Gewicht fallenden Milderungsgründe gesehen hat. Bei der Frage, ob mildernde Umstände vorliegen, durfte das Landgericht auch außerhalb des eigentlichen Tatgeschehens liegende Umstände berücksichtigen. Dass es sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, ist nicht ersichtlich.

Die Revision ist daher in vollem Umfange zu verwerfen.

Der Senat hielt es jedoch für angebracht, die seit dem Erlass des angefochtenen Urteils vom Angeklagten weiter erlittene Untersuchungshaft gem. § 60 StGB ganz auf die Strafe anzurechnen.

Dr. GeierWillmsSanders
SeibertFischer
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