Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mordurteil verworfen – Sachverständigenbeurteilung und bedingter Vorsatz bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 210/61
Datum
04.07.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Fehler in der Beweiswürdigung und bei der Begutachtung der Alkoholwirkung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und stellt fest, dass das eingeholte Gutachten auf den festgestellten Trinkmengen beruhte und kein weiterer Sachverständiger erforderlich war. Ferner trägt die Feststellung bedingten Tötungsvorsatzes und niedriger Beweggründe die Verurteilung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, soweit sie beanstandet, ein Beweismittel sei nicht vollständig ausgeschöpft worden.

2

Ein weiteres Sachverständigengutachten ist nicht geboten, wenn nicht dargelegt wird, dass das bereits erstattete Gutachten auf unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen beruht.

3

Für die Qualifikation als Mord nach § 211 StGB genügt bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis).

4

Niedrige Beweggründe liegen auch vor, wenn ein Täter aus Verdruss oder Zorn über eine Enttäuschung einen Menschen tötet und begründen die Mordwürdigkeit.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Stuttgart, 13. Dezember 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den aus ███ ██ geborenen ██ Arbeiter Hans-Georg ██, geboren am ██ 1936 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter i. R. Hibner Bundesrichter Fischer als ███████████ Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, ████████████████ ████ █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Stuttgart vom 13. Dezember 1960 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte dauernd aberkannt, weil er in der Nacht zum 8. August 1960 die Lise Ilse █████ nach Ansicht des Gerichts vorsätzlich und aus niedrigen Beweggründen getötet hat. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge:

Das Schwurgericht hat zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten den OMR a. L. Prof. Dr. Schmidt als Sachverständigen vernommen. Die Revision bringt vor, der Sachverständige sei bei seinem Gutachten nicht von einer bestimmten Menge des vom Angeklagten vor der Tat genossenen Bieres ausgegangen, sondern habe von sich aus „nur eine leichte Alkoholwirkung unterstellt“. Sie rügt als Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO, dass das Gericht nicht zur Erforschung der Wahrheit ein Gutachten eingeholt habe, das auf der tatsächlich vom Angeklagten genossenen Alkoholmenge beruhte.

Soweit hierin der Vorwurf enthalten ist, das Schwurgericht habe dem Sachverständigen bestimmte Vorhaltungen nicht gemacht oder Fragen nicht gestellt, ist die Rüge unzulässig, denn die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass ein Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft worden ist.

Falls aber die Revision geltend machen will, das Schwurgericht hätte ein weiteres Gutachten über die Wirkung des vom Angeklagten genossenen Alkohols auf seine Zurechnungsfähigkeit einholen müssen, ist diese Rüge unbegründet. Es fehlt ihr schon die tatsächliche Grundlage, denn es ist nicht dargetan, dass der vernommene Sachverständige von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen ist. Es ist schon an sich äußerst unwahrscheinlich, dass der Sachverständige Herr Schmidt, der lt. Sitzungsprotokoll an der Beweisaufnahme teilnahm, bei seiner gutachtlichen Äußerung über die Wirkung des vom Angeklagten genossenen Alkohols nicht von der Alkoholmenge ausgegangen sein sollte, die vom Schwurgericht festgestellt worden ist. Wenn der vernommene Sachverständige zu dem Ergebnis kam, dass nur eine leichte Alkoholeinwirkung beim Angeklagten vorlag, so ergibt sich hieraus nicht das Gegenteil. Überdies hatte der Sachverständige schon seinem schriftlichen Gutachten (Bl. 300 ff d. A.) zugrunde gelegt, dass der Angeklagte in den Stunden vor der Tat etwa acht bis neun Glas Bier getrunken hat. Das entspricht der nach den Urteilsfeststellungen vom Angeklagten in der Zeit von etwa 21 Uhr bis 24 Uhr getrunkenen Biermenge. Auch das am Nachmittag vom Angeklagten genossene Bier hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten in Betracht gezogen. Er ist hier unter Berücksichtigung des eingetretenen Abbaus zu einem Blutalkoholgehalt von etwa 1,5 ‰ zur Zeit der Tat gekommen. Es besteht hiernach nicht der geringste Anhalt dafür, dass die Ansicht des Sachverständigen, der Angeklagte habe unter leichter Alkoholeinwirkung gehandelt, eine bloße willkürliche Annahme ist. Das Schwurgericht war jedenfalls in dieser Beziehung nicht gehindert, einen weiteren Sachverständigen zu hören oder den vernommenen Sachverständigen zur Erstattung eines weiteren Gutachtens zu veranlassen.

2. Die Sachbeschwerde:

Die Nachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben, der zur Aufhebung des Urteils führen müsste.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Ilse Unger durch Erwürgen getötet. Aus den Verletzungen der Halsschlagadern hat das Schwurgericht den Schluss gezogen, dass der Angeklagte das Mädchen mit äußerster Kraft gewürgt hat. Hieraus und aus der Dauer des Würgens, die nach den Feststellungen mindestens 30 Sekunden betrug, hat das Schwurgericht in denkgesetzlich nicht zu beanstandender Weise geschlossen, dass der Angeklagte den Tod seines Opfers mindestens in Kauf genommen und gebilligt habe. Es hat also bedingten Tötungsvorsatz bejaht, der auch für § 211 StGB genügt (RGSt 10, 259).

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte das Mädchen aus Zorn gewürgt, weil es ihn nicht in der von ihm gewünschten – normalen – Weise den Geschlechtsverkehr ausüben ließ. Hierin sieht das Schwurgericht mit Recht einen niedrigen Beweggrund, auch wenn es davon ausgeht, dass der Angeklagte den Dirnenlohn bereits entrichtet hatte und sich nun in seinen Erwartungen zum Teil getäuscht sah. Wer nur aus Verdruss und Zorn über eine solche Enttäuschung einen Menschen tötet, handelt gemein und verwerflich und damit aus niedrigem Beweggrund (vgl. BGHSt 2, 60, 62).

Hiernach kann es dahingestellt bleiben, ob das Schwurgericht – im Gegensatz zu Anklage und Eröffnungsbeschluss – eine Tötung „zur Befriedigung des Geschlechtstriebs“ mit Recht verneint hat. Es hat hierzu nur geprüft, ob der Angeklagte mit dem Ziel getötet haben könnte, an der Leiche den Geschlechtsverkehr auszuüben. Das hat es auf Grund der sonstigen Umstände verneint. Mord erfordert jedoch nur bedingten Vorsatz. Es wird daher die Meinung vertreten, dass eine Tötung „zur Befriedigung des Geschlechtstriebs“ auch dann vorliege, wenn bei der Handlung, die zur Befriedigung des Geschlechtstriebs führen soll, die Tötung nur billigend in Kauf genommen wird. Hiernach würde Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs auch im Falle der Notzucht (§§ 177, 178 StGB) gegeben sein, wenn der Täter die Tötung auch nur bedingt in seinen Willen aufgenommen hatte (so LK 8. Aufl. Anm. II 1 Abs. 3 zu § 211 StGB; Maurach, Deutsches Strafrecht, Bes. Teil 2. Aufl. § 2 III Bc; a. A. Schönke-Schröder 10. Aufl. § 211 Rn. 6 zu § 211 StGB). Jedoch braucht zu dieser Rechtsfrage, die im Falle BGHSt 7, 353 nicht gestellt war, nicht abschließend Stellung genommen zu werden, da § 211 StGB auch beim Vorliegen nur eines der Umstände, die die Tötung zum Mord stempeln, eine fest bestimmte Strafe vorsieht.

Da im Übrigen, insbesondere zur Frage der Zurechnungsfähigkeit, kein den Angeklagten beschwerender Rechtsirrtum ersichtlich ist, muss die Revision verworfen werden.

GeierSeibertFischer
PeetzHibner
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